Anhebung der Schwellenwerte für die Betriebsgrößenklassen
Im Handelsrecht sind die monetären Schwellenwerte für die Betriebsgrößenklassen, nach denen sich auch die Offenlegungspflichten richten, um rund 25 % angehoben worden.
Recht schnell und geräuschlos hat die Regierung die geplante Anhebung der handelsrechtlichen Schwellenwerte für die Betriebsgrößenklassen umgesetzt, die insbesondere für den Umfang der Offenlegungspflichten von Bedeutung sind. Das “Zweite Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften” wurde im April verkündet. Dadurch werden die monetären Schwellenwerte um rund 25 % angehoben. Die letzte solche Anhebung durch das Bilanzrichtlinien-Umsetzungsgesetz liegt inzwischen neun Jahre zurück.
Nach den neuen Schwellenwerten kann eine Kapitalgesellschaft nun bis zu 450.000 Euro an Bilanzsumme (bisher 350.000 Euro) und 900.000 Euro an Umsatzerlösen (bisher 700.000 Euro) haben, um noch als Kleinstkapitalgesellschaft zu gelten. Für die übrigen Betriebsgrößenklassen wurden die beiden monetären Schwellenwerte jeweils exakt um 25 % angehoben. Die neuen Schwellenwerte sind zwingend auf Jahres- und Konzernabschlüsse, Lageberichte sowie Konzernlageberichte für das nach dem 31. Dezember 2023 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden, dürfen jedoch bereits ein Jahr früher angewendet werden.
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