Waschservice ist keine haushaltsnahe Dienstleistung

Die Leistungen eines Wachservices werden außerhalb des Haushalts erbracht und sind deshalb keine Haushaltsnahe Dienstleistung.

Immer wie­der müs­sen die Finanz­ge­rich­te über Kla­gen ent­schei­den, denen ein “man kann es ja mal probieren”-Fall zugrun­de liegt. In so einem Fall ver­su­chen Steu­er­zah­ler Aus­ga­ben steu­er­lich gel­tend zu machen, die nur mit viel Wohl­wol­len und zwei zuge­knif­fe­nen Augen ansatz­wei­se die steu­er­li­chen Vor­aus­set­zun­gen für einen Abzug erfül­len könn­ten. Manch­mal geht so etwas beim Finanz­amt durch, aber wenn das Finanz­amt genau­er hin­schaut und die Sache womög­lich noch beim Finanz­ge­richt lan­det, sind die Erfolgs­aus­sich­ten prak­tisch null.

Daher über­rascht es auch nicht, dass das Finanz­ge­richt Müns­ter den Abzug der Kos­ten eines Wasch­ser­vices für Klei­dung (Waschen, Bügeln, Stär­ken, Man­geln) nicht zum Abzug als haus­halts­na­he Dienst­leis­tung zuge­las­sen hat. Auch wenn es sich um eine typi­sche Haus­halts­tä­tig­keit han­delt, wird die Leis­tung des Wasch­ser­vices außer­halb des Haus­halts erbracht und erfüllt damit nicht die Haupt­vor­aus­set­zung für den Steu­er­bo­nus.