Besteuerung der Energiepreispauschale ist verfassungskonform

Dass die Energiepreispauschale durch das Gesetz den steuerpflichtigen Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zugeordnet wurde, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Wenig über­ra­schend hat das Finanz­ge­richt Müns­ter fest­ge­stellt, dass die im Jahr 2022 an Arbeit­neh­mer aus­ge­zahl­te Ener­gie­preis­pau­scha­le zu den steu­er­pflich­ti­gen Ein­künf­ten aus nicht­selb­stän­di­ger Arbeit gehört. Das Argu­ment des Klä­gers, dass es sich um eine Sub­ven­ti­on des Staa­tes han­delt, die kei­nen Ver­an­las­sungs­zu­sam­men­hang zum Arbeits­ver­hält­nis hat, ließ das Gericht nicht gel­ten: Der Gesetz­ge­ber hat die Ener­gie­preis­pau­scha­le durch eine ent­spre­chen­de Rege­lung im Ein­kom­men­steu­er­ge­setz den Ein­künf­ten aus nicht­selb­stän­di­ger Arbeit zuge­ord­net. Auf einen Ver­an­las­sungs­zu­sam­men­hang mit der eige­nen Arbeits­leis­tung kommt es daher nicht mehr an. Auch ver­fas­sungs­recht­lich sieht das Gericht kei­ne Pro­ble­me mit der Steu­er­pflicht der Pau­scha­le. Ins­be­son­de­re erge­be sich aus der Ver­fas­sung nicht, dass der Staat nur das am Arbeits­markt erziel­ba­re Ein­kom­men besteu­ern darf.