Überblick zu den Änderungen durch das Wachstumschancengesetz

Mit Verzögerung und deutlich reduziertem Umfang ist das Wachstumschancengesetz doch noch verabschiedet worden und in Kraft getreten.

Sei­nem Namen macht das Wachs­tums­chan­cen­ge­setz kei­ne gro­ße Ehre mehr, denn das dar­in ursprüng­lich ent­hal­te­ne Ent­las­tungs­vo­lu­men ist in einem der zähes­ten Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren der jün­ge­ren Ver­gan­gen­heit nicht gewach­sen, son­dern erheb­lich geschrumpft. Immer­hin wur­de die vom Ver­mitt­lungs­aus­schuss mit den Stim­men der Regie­rungs­ko­ali­ti­on beschlos­se­ne Kom­pro­miss­lö­sung beim Show­down im Bun­des­rat mit brei­ter Mehr­heit bestä­tigt, sodass das Gesetz am 27. März 2024 ver­kün­det wer­den konn­te und damit in Kraft getre­ten ist. Das Wachs­tums­chan­cen­ge­setz erfüllt auch die Auf­ga­be eines Jah­res­steu­er­ge­set­zes für 2023 und ent­hält zahl­rei­che Detail­re­ge­lun­gen, die nur in ganz bestimm­ten Fäl­len Aus­wir­kun­gen haben. Der fol­gen­de Über­blick zeigt daher nur die wesent­li­chen Ände­run­gen, die in der fina­len Fas­sung des Geset­zes ent­hal­ten sind.

  • Degres­si­ve Abschrei­bung: Die Mög­lich­keit einer degres­si­ven Abschrei­bung, die Ende 2022 aus­ge­lau­fen war, wird noch ein­mal für neun Mona­te wie­der­be­lebt. Bei einer Anschaf­fung oder Her­stel­lung beweg­li­cher Wirt­schafts­gü­ter nach dem 31. März 2024 und vor Ende des Jah­res 2024 ist deren degres­si­ve Abschrei­bung mit höchs­tens 20 % bzw. dem Zwei­fa­chen des linea­ren AfA-Sat­zes mög­lich. Ursprüng­lich waren eine län­ge­re Lauf­zeit des Inves­ti­ti­ons­fens­ters als auch ein Höchst­satz von 25 % bzw. das 2,5-fache des linea­ren AfA-Sat­zes geplant, doch das war den Bun-des­län­dern zu teu­er.

  • Degres­si­ve AfA für Gebäu­de: Wegen des star­ken Rück­gangs der Bau­tä­tig­keit ist die degres­si­ve Abschrei­bung für Gebäu­de wei­ter­hin im Gesetz ent­hal­ten. Zwar ist sie auf Gebäu­de beschränkt, die Wohn­zwe­cken die­nen, kann dann aber in Höhe von 5 % (ursprüng­lich waren 6 % vor­ge­se­hen) vor­ge­nom­men wer­den. Die degres­si­ve Abschrei­bung ist mög­lich für Gebäu­de in einem EU/E­WR-Staat, deren Her­stel­lung nach dem 30. Sep­tem­ber 2023 und vor dem 1. Okto­ber 2029 begon­nen oder für die der Kauf­ver­trag in die­sem Zeit­raum abge­schlos­sen wird. Wäh­rend die degres­si­ve Abschrei­bung läuft, ist kei­ne zusätz­li­che Abschrei­bung für eine außer­ge­wöhn­li­che tech­ni­sche oder wirt­schaft­li­che Abnut­zung mög­lich. Aller­dings kann jeder­zeit zur linea­ren Abschrei­bung gewech­selt wer­den, bei der eine sol­che zusätz­li­che Abschrei­bung dann mög­lich wäre.

  • Miet­woh­nungs­neu­bau: Die gel­ten­de Son­der­ab­schrei­bung für den Miet­woh­nungs­neu­bau kann zusätz­lich zur jetzt ein­ge­führ­ten degres­si­ven AfA für Wohn­ge­bäu­de in Anspruch genom­men wer­den. Die Lauf­zeit der Rege­lung wur­de des­halb um fast drei Jah­re bis zum 1. Okto­ber 2029 ver­län­gert. Für nach 2022 gestell­te Bau­an­trä­ge wur­den außer­dem die Bau­kos­ten­ober­gren­ze von 4.800 Euro/m² auf 5.200 Euro/m² und die maxi­ma­le Bemes­sungs­grund­la­ge von 2.500 Euro/m² auf 4.000 Euro/m² ange­ho­ben.

  • Son­der­ab­schrei­bung: Klei­ne­re Betrie­be, die im Vor­jahr einen Gewinn von maxi­mal 200.000 Euro erzielt haben, kön­nen für beweg­li­che Wirt­schafts­gü­ter in den ers­ten fünf Jah­ren eine Son­der­ab­schrei­bung von ins­ge­samt bis zu 20 % gel­tend machen. Für ab 2024 ange­schaff­te oder her­ge­stell­te Wirt­schafts­gü­ter wird die Son­der­ab­schrei­bung auf maxi­mal 40 % ange­ho­ben. Ursprüng­lich geplant war eine Anhe­bung auf bis zu 50 %.

  • Geschen­ke: Geschen­ke an Nicht­ar­beit­neh­mer dür­fen nicht als Betriebs­aus­ga­ben abge­zo­gen wer­den, sofern deren Wert im Kalen­der­jahr mehr als 35 Euro pro Emp­fän­ger aus­macht. Die­se Abzugs­gren­ze steigt für alle nach 2023 begin­nen­den Wirt­schafts­jah­re auf 50 Euro pro Per­son und Jahr.

  • Elek­tro­fir­men­wa­gen: Bei der 1 %-Rege­lung sind rei­ne Elek­tro­fahr­zeu­ge der­zeit sehr begüns­tigt. Statt 1 % des Brut­to­lis­ten­prei­ses sind nur 0,25 % als geld­wer­ter Vor­teil für die Pri­vat­nut­zung anzu­set­zen. Vor­aus­set­zung ist aller­dings, dass der Lis­ten­preis nicht höher als 60.000 Euro ist. Für ab 2024 ange­schaff­te Fahr­zeu­ge wird die­se Gren­ze auf 70.000 Euro ange­ho­ben.

  • Berufs­kraft­fah­rer: Der Pausch­be­trag für Berufs­kraft­fah­rer, die im Fahr­zeug über­nach­ten, steigt ab 2024 von 8 Euro auf 9 Euro pro Kalen­der­tag. Statt der Pau­scha­le kön­nen auch wei­ter­hin die tat­säch­li­chen Auf­wen­dun­gen gel­tend gemacht wer­den.

  • Grup­pen­un­fall­ver­si­che­rung: Die Bei­trä­ge zu einer Grup­pen­un­fall­ver­si­che­rung kön­nen pau­schal mit 20 % ver­steu­ert wer­den, wenn der durch­schnitt­li­che Bei­trag je Arbeit­neh­mer nach Abzug der Ver­si­che­rungs­steu­er nicht mehr als 100 Euro im Jahr beträgt. Ab 2024 ent­fällt der Grenz­be­trag, womit alle Grup­pen­un­fall­ver­si­che­run­gen pau­schal ver­steu­ert wer­den kön­nen.

  • Qua­li­fi­zie­rungs­geld: Unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen erhal­ten Arbeit­neh­mer bei einer beruf­li­chen Wei­ter­bil­dung von der Agen­tur für Arbeit ein Qua­li­fi­zie­rungs­geld. Die­ses zählt nun zu den steu­er­frei­en, aber dem Pro­gres­si­ons­vor­be­halt unter­lie­gen­den Lohn­er­satz­leis­tun­gen. Gleich­zei­tig wur­den die vom Arbeit­ge­ber zu tra­gen­den Wei­ter­bil­dungs­kos­ten steu­er­frei gestellt.

  • Abfra­ge durch Arbeit­ge­ber: Seit 2023 ist in der Lohn­steu­er­be­schei­ni­gung ver­pflich­tend die Steu­er­iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer des Arbeit­neh­mers anzu­ge­ben. Damit Arbeit­ge­ber die­se auch dann beim Finanz­amt anfra­gen kön­nen, wenn der Arbeit­neh­mer die­se nicht mit­ge­teilt oder den Arbeit­ge­ber zu einer Abfra­ge bevoll­mäch­tigt hat, wur­de nun eine gesetz­li­che Grund­la­ge geschaf­fen, die eine Abfra­ge durch den Arbeit­ge­ber ermög­licht. Die Ände­rung betrifft jedoch nur Bestands­fäl­le, in denen der Arbeit­ge­ber für den Arbeit­neh­mer schon für 2022 eine Lohn­steu­er­be­schei­ni­gung über­mit­telt hat und schafft damit eine gesetz­li­che Grund­la­ge für die ent­spre­chen­de Ver­wal­tungs­an­wei­sung des Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­ums.

  • Ermä­ßig­te Besteue­rung: Bis­her kann die ermä­ßig­te Besteue­rung für bestimm­te Ent­schä­di­gun­gen und Ver­gü­tun­gen für mehr­jäh­ri­ge Tätig­kei­ten schon beim Lohn­steu­er­ab­zug berück­sich­tigt wer­den. Weil das aber für die Arbeit­ge­ber recht kom­pli­ziert und mit steu­er­li­chen Risi­ken ver­bun­den ist, wird das Ver­fah­ren ab 2025 gestri­chen. Arbeit­neh­mer kön­nen die ermä­ßig­te Besteue­rung wei­ter­hin durch Abga­be einer Steu­er­erklä­rung nach­träg­lich beim Finanz­amt gel­tend machen.

  • Pri­va­te Ver­äu­ße­rungs­ge­schäf­te: Gewin­ne aus pri­va­ten Ver­äu­ße­rungs­ge­schäf­ten sind steu­er­frei, wenn der erziel­te Gewinn nicht mehr als 600 Euro im Jahr beträgt. Die­se Frei­gren­ze wird ab 2024 auf 1.000 Euro ange­ho­ben. Bei zusam­men­ver­an­lag­ten Ehe­gat­ten hat wie bis­her jeder der bei­den Ehe­gat­ten ein­zeln Anspruch auf die Frei­gren­ze.

  • Ren­ten­be­steue­rung: Um die vom Bun­des­fi­nanz­hof gefor­der­te Ver­mei­dung einer Dop­pel­be­steue­rung von Ren­ten umzu­set­zen, steigt der vom Jahr des Ren­ten­be­ginns abhän­gi­ge Besteue­rungs­an­teil der Ren­te ab 2023 jähr­lich nicht mehr um 1,0 %, son­dern nur noch um 0,5 %. Bei einem Ren­ten­ein­tritt im Jahr 2024 beträgt der Besteue­rungs­an­teil damit statt 84 % nur 83 %. Durch die Ände­rung wird die vol­le Besteue­rung der Ren­te erst 2058 statt bis­her 2040 erreicht.

  • Ver­sor­gungs­frei­be­trag: Kor­re­spon­die­rend zur geän­der­ten Ren­ten­be­steue­rung wird auch der Ver­sor­gungs­frei­be­trag ange­passt. Begin­nend mit dem Jahr 2023 wird der anzu­wen­den­de Pro­zent­wert zur Bemes­sung des Ver­sor­gungs­frei­be­tra­ges jähr­lich nicht mehr um 0,8 %, son­dern nur noch um 0,4 % ver­rin­gert. Der Höchst­be­trag sinkt ab 2023 um jähr­lich 30 Euro und der Zuschlag zum Ver­sor­gungs­frei­be­trag um jähr­lich 9 Euro.

  • Alters­ent­las­tungs­be­trag: Eben­falls ange­passt wird der Alters­ent­las­tungs­be­trag. Die­ser wird nun jähr­lich nur noch um 0,4 % statt bis­her 0,8 % ver­rin­gert. Der Höchst­be­trag sinkt dem­entspre­chend ab dem Jahr 2023 um jähr­lich 19 Euro anstatt bis­her 38 Euro.

  • Klein­be­trags­ren­ten: Sofern die monat­li­che Ren­te aus einem steu­er­be­güns­tig­ten Ver­trag unter einem bestimm­ten Grenz­be­trag lie­gen wür­de (2024 bei 35,35 Euro), kann sie vom Anbie­ter auch in Form einer ein­ma­li­gen Kapi­tal­ab­fin­dung aus­ge­zahlt wer­den, ohne dass dies nega­ti­ve steu­er­li­che Fol­gen hät­te. Künf­tig soll die Abfin­dung einer Klein­be­trags­ren­te wäh­rend der Aus­zah­lungs­pha­se auch dann steue­run­schäd­lich mög­lich sein, wenn die Ren­te durch einen Ver­sor­gungs­aus­gleich den Grenz­be­trag erreicht oder unter­schrei­tet.

  • Zins­schran­ke: Ver­schie­de­ne Ände­run­gen der Zins­schran­ke, die zum Groß­teil auf neue EU-Vor­ga­ben zurück­ge­hen, waren ursprüng­lich auch Teil des Wachs­tums­chan­cen­ge­set­zes. Da die­se aber noch vor dem Jah­res­wech­sel in Kraft tre­ten muss­ten, wur­den sie kurz­fris­tig in das Kre­ditz­weit­markt­för­de­rungs­ge­setz trans­plan­tiert.

  • Ver­lust­vor­trag: Nach dem gel­ten­den Recht ist bis zu einem Sockel­be­trag von 1 Mio. Euro (2 Mio. Euro für zusam­men­ver­an­lag­te Ehe­gat­ten) der Ver­lust­vor­trag unbe­schränkt mög­lich. Für den Teil, der den Sockel­be­trag über­schrei­tet, ist der Ver­lust­vor­trag auf 60 % der Ein­künf­te beschränkt, die in dem Jahr erzielt wer­den, auf das der Ver­lust vor­ge­tra­gen wird. Statt der geplan­ten Aus­set­zung die­ser Min­dest­ge­winn­be­steue­rung wird ledig­lich die Gren­ze von 2024 bis Ende 2027 auf 70 % ange­ho­ben.

  • Spen­den­ab­zug: Spen­den an eine gemein­nüt­zi­ge Orga­ni­sa­ti­on außer­halb Deutsch­lands dür­fen ab 2025 nur dann steu­er­lich abge­zo­gen wer­den, wenn der Spen­den­emp­fän­ger eine Zuwen­dungs­be­stä­ti­gung gemäß dem amt­li­chen Mus­ter aus­stellt. Um dazu befugt zu sein, muss die Orga­ni­sa­ti­on im Zuwen­dungs­emp­fän­ger­re­gis­ter beim Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern regis­triert sein, das die­ses Jahr auf­ge­baut wird.

  • Buch­füh­rungs­pflicht: Für Wirt­schafts­jah­re, die nach 2023 begin­nen, wer­den die Buch­füh­rungs­pflicht­gren­zen ange­ho­ben. Die Buch­füh­rungs­pflicht gilt nun ab einem Jah­res­um­satz von 800.000 Euro (bis­her 600.000 Euro) oder einem Jah­res­ge­winn von 80.000 Euro (bis­her 60.000 Euro). Auf­grund des spä­ten Inkraft­tre­tens des Wachs­tums­chan­cen­ge­set­zes kann es sein, dass vom Finanz­amt bereits eine Auf­for­de­rung zur Buch­füh­rungs­pflicht erlas­sen wur­de, obwohl die neu­en Grenz­wer­te nicht über­schrit­ten wer­den. Wur­de die Auf­for­de­rung vor dem Inkraft­tre­ten der höhe­ren Grenz­be­trä­ge erlas­sen, ist beim Finanz­amt ein Antrag auf Auf­he­bung der Auf­for­de­rung mög­lich.

  • Auf­be­wah­rungs­pflicht: Wer im Jahr Über­schus­s­ein­künf­te (Arbeits­lohn, Ren­ten, Kapi­tal­erträ­ge, Mie­ten und Pach­ten) von mehr als 500.000 Euro erzielt, muss Unter­la­gen über die Ein­nah­men und Wer­bungs­kos­ten aus den Über­schus­s­ein­künf­ten sechs Jah­re auf­be­wah­ren. Die­se Betrags­gren­ze wird ab 2027 auf 750.000 Euro ange­ho­ben. Auch wenn die Gren­ze ab 2027 nicht mehr über­schrit­ten wird, müs­sen die bis Ende 2026 ange­fal­le­nen Unter­la­gen bis zum Ende der jewei­li­gen Auf­be­wah­rungs­frist wei­ter archi­viert wer­den.

  • The­sau­rie­rungs­be­güns­ti­gung: Durch meh­re­re Maß­nah­men soll die The­sau­rie­rungs­be­güns­ti­gung auch für Unter­neh­mer attrak­tiv wer­den, die nicht den Spit­zen­steu­er­satz zah­len. Dazu wird ins­be­son­de­re der begüns­ti­gungs­fä­hi­ge Gewinn um die gezahl­te Gewer­be­steu­er und die Beträ­ge erhöht, die zur Zah­lung der Ein­kom­men­steu­er ent­nom­men wer­den. Im Gegen­satz zum Regie­rungs­ent­wurf, nach dem die Ände­run­gen erst 2025 gel­ten soll­ten, grei­fen die­se schon ab 2024.

  • Kör­per­schaft­steu­er­op­ti­on: Ab sofort kön­nen auch ein­ge­tra­ge­ne Gesell­schaf­ten bür­ger­li­chen Rechts die Opti­on zur Kör­per­schaft­steu­er in Anspruch neh­men. Die Opti­on gilt damit nun für alle Per­so­nen­han­dels­ge­sell­schaf­ten, Part­ner­schafts­ge­sell­schaf­ten und eine ein­ge­tra­ge­ne GbR. Eini­ge Rege­lun­gen zur Opti­on wer­den zudem ange­passt.

  • Strom­lie­fe­run­gen: Um Mie­ter­strom­mo­del­le und Solar­an­la­gen zu för­dern, wur­de die Kör­per­schaft­steu­er­be­frei­ung für Woh­nungs­bau­ge­nos­sen­schaf­ten und -ver­ei­ne ange­passt und gilt nun, wenn die Ein­nah­men aus Strom­lie­fe­run­gen 30 % der Gesamt­ein­nah­men (bis­her 20 %) nicht über­stei­gen. Außer­dem gilt die erwei­ter­te Kür­zung bei der Gewer­be­steu­er für grund­stücks­ver­wal­ten­de Unter­neh­men nun, wenn die Ein­nah­men aus Solar­an­la­gen und Lade­sta­tio­nen für Elek­tro­fahr­zeu­ge nicht mehr als 20 % der Gesamt­ein­nah­men (bis­her 10 %) aus­ma­chen. Bei­de Ände­run­gen gel­ten ab dem Jahr 2023.

  • Elek­tro­ni­sche Rech­nun­gen: Für Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen an ande­re Unter­neh­mer müs­sen ab 2025 zwin­gend elek­tro­ni­sche Rech­nun­gen aus­ge­stellt wer­den. Dies ist der ers­te Schritt zur Ein­füh­rung eines natio­na­len Mel­de­sys­tems für alle Umsät­ze, mit dem der Fis­kus Umsatz­steu­er­be­trug bekämp­fen will. Als elek­tro­ni­sche Rech­nung gilt dabei nur eine Rech­nung in einem struk­tu­rier­ten elek­tro­ni­schen For­mat, das auto­ma­tisch wei­ter­ver­ar­bei­tet wer­den kann. Papier­rech­nun­gen und ande­re elek­tro­ni­sche Rech­nun­gen, bei­spiels­wei­se rei­ne PDF-Doku­men­te, gel­ten dage­gen als sons­ti­ge Rech­nun­gen. In einem Über­gangs­zeit­raum bis Ende 2026 kann mit Zustim­mung des Emp­fän­gers statt einer elek­tro­ni­schen Rech­nung auch eine sons­ti­ge Rech­nung aus­ge­stellt wer­den. Für Unter­neh­men, deren Gesamt­um­satz im Vor­jahr nicht mehr als 800.000 Euro betra­gen hat, gilt die­se Über­gangs­frist sogar bis Ende 2027. Dar­über hin­aus kön­nen alle Unter­neh­men — unab­hän­gig von Umsatz­gren­zen — unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen das ver­wen­de­te For­mat unter­ein­an­der ver­ein­ba­ren, womit ins­be­son­de­re das EDI-Ver­fah­ren bis Ende 2027 nutz­bar bleibt. Mehr über die elek­tro­ni­sche Rech­nung und die damit ver­bun­de­nen Pflich­ten erfah­ren Sie in den nächs­ten Aus­ga­ben.

  • Ist-Besteue­rung: Die Opti­on zur Ist-Besteue­rung besteht ab 2024 bis zu einem Vor­jah­res­um­satz von 800.000 Euro statt bis­her 600.000 Euro.

  • Umsatz­steu­er-Vor­anmel­dung: Ab 2025 ist die Befrei­ung von der Abga­be einer Umsatz­steu­er-Vor­anmel­dung mög­lich, wenn die Steu­er im Vor­jahr nicht mehr als 2.000 Euro betra­gen hat. Bis ein­schließ­lich 2024 beträgt der Schwel­len­wert noch 1.000 Euro.

  • Klein­un­ter­neh­mer: Bereits ab 2024 müs­sen umsatz­steu­er­li­che Klein­un­ter­neh­mer in den meis­ten Fäl­len kei­ne Umsatz­steu­er­jah­res­er­klä­rung mehr abge­ben.

  • For­schungs­zu­la­ge: Die Rege­lun­gen zur For­schungs­zu­la­ge wer­den an meh­re­ren Stel­len ver­bes­sert, sodass ins­be­son­de­re Ein­zel­un­ter­neh­men und Klein­be­trie­be stär­ker von der For­schungs­zu­la­ge pro­fi­tie­ren kön­nen. Bei­spiels­wei­se wird der berück­sich­ti­gungs­fä­hi­ge Wert einer Arbeits­stun­de des Ein­zel­un­ter­neh­mers oder Gesell­schaf­ters von 40 Euro auf 70 Euro ange­ho­ben. Außer­dem kön­nen KMU-Betrie­be eine Erhö­hung der For­schungs­zu­la­ge um 10 % bean­tra­gen, womit statt 25 % dann 35 % der Bemes­sungs­grund­la­ge als For­schungs­zu­la­ge gewährt wer­den. Die Höchst­gren­ze der Bemes­sungs­grund­la­ge wird von bis­her 4 Mio. Euro auf 10 Mio. Euro ange­ho­ben. Aller­dings gel­ten die­se und wei­te­re Ver­bes­se­run­gen erst ab Inkraft­tre­ten des Geset­zes, also ab dem 28. März 2024.