Präimplantationsdiagnostik als außergewöhnliche Belastung

Auch eine gesunde Mutter kann die Kosten einer Präimplantationsdiagnostik als außergewöhnliche Belastung geltend machen, wenn eine genetische Erkrankung des Vaters diese notwendig macht.

Mit der Prä­im­plan­ta­ti­ons­dia­gnos­tik (PID) kön­nen vor einer künst­li­chen Befruch­tung gene­ti­sche Defek­te des Embry­os fest­ge­stellt wer­den. Auch wenn das Finanz­amt nor­ma­ler­wei­se nur die Kos­ten für eige­ne Krank­hei­ten als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung aner­kennt, kann eine gesun­de Mut­ter zumin­dest in bestimm­ten Fäl­len die PID eben­falls als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung gel­tend machen.

Das gilt nach einem Urteil des Bun­des­fi­nanz­hofs zumin­dest dann, wenn der Vater eine Erb­gut­schä­di­gung hat, die sich auch auf den gezeug­ten Nach­wuchs aus­wir­ken kann und somit ein trif­ti­ger Grund für eine PID vor­liegt. In die­sem Fall sind die Auf­wen­dun­gen für die PID zwangs­läu­fig ent­stan­den, weil die ärzt­li­chen Maß­nah­men bei der Mut­ter dem Zweck die­nen, eine durch Krank­heit beein­träch­tig­te kör­per­li­che Funk­ti­on ihres Part­ners aus­zu­glei­chen. Auf­grund der untrenn­ba­ren bio­lo­gi­schen Zusam­men­hän­ge schließt die Abzieh­bar­keit daher auch die­je­ni­gen erfor­der­li­chen Behand­lungs­schrit­te mit ein, die am Kör­per der nicht erkrank­ten Mut­ter vor­ge­nom­men wer­den. Dass Mut­ter und Vater nicht mit­ein­an­der ver­hei­ra­tet sind, hat laut dem Urteil des Bun­des­fi­nanz­hofs auf die Abzieh­bar­keit eben­falls kei­ne Aus­wir­kun­gen.