Erster Entwurf für das Jahressteuergesetz 2024

Im Referentenentwurf für das Jahressteuergesetz 2024 sind zahlreiche Detailänderungen enthalten, wovon vor allem einige Änderungen bei der Umsatzsteuer Folgen für die meisten Unternehmer haben werden.

Im ver­gan­ge­nen Jahr gab es kein offi­zi­el­les Jah­res­steu­er­ge­setz, denn des­sen Funk­ti­on hat­te das Wachs­tums­chan­cen­ge­setz über­nom­men. Kaum ist die­ses nach lan­gen Geburts­we­hen in Kraft getre­ten, legt das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um auch schon den Refe­ren­ten­ent­wurf für das Jah­res­steu­er­ge­setz 2024 vor. Dar­in sind im Gegen­satz zu des­sen Vor­gän­gern bis jetzt nur weni­ge wirk­lich erheb­li­che Ände­run­gen im Steu­er­recht ent­hal­ten, was nicht zuletzt dar­an liegt, dass dem Fis­kus für Gestal­tun­gen oder Steu­er­ent­las­tun­gen der­zeit das Geld fehlt.

Die fol­gen­schwers­ten Ände­run­gen hat das Minis­te­ri­um bei der Umsatz­steu­er geplant, ver­schweigt die­se aber bis­her geflis­sent­lich in sei­ner eige­nen Zusam­men­fas­sung der her­vor­zu­he­ben­den Maß­nah­men im Gesetz­ent­wurf. Statt­des­sen hebt das Minis­te­ri­um ande­re Anpas­sun­gen an EU-Vor­ga­ben, Reak­tio­nen auf die Recht­spre­chung von Bun­des­fi­nanz­hof und Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt sowie wei­te­re Detail­än­de­run­gen her­vor.

Der Ent­wurf wird nun das übli­che Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren durch­lau­fen. Mit der Ver­ab­schie­dung ist erst im Spät­herbst zu rech­nen, und bis dahin wer­den aller Wahr­schein­lich­keit nach noch eine Rei­he wei­te­rer Punk­te in das Gesetz auf­ge­nom­men. Was jetzt schon an wesent­li­chen Ände­run­gen geplant ist, lesen Sie im fol­gen­den Über­blick.

  • Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung: Auf­grund von Vor­ga­ben der EU wird die Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung im Umsatz­steu­er­recht refor­miert, was neben ver­schie­de­nen Detail­än­de­run­gen zu zwei wesent­li­chen Ände­run­gen führt. Zum einen konn­ten bis­lang nur im Inland ansäs­si­ge Unter­neh­mer die Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung in Anspruch neh­men. Ab 2025 steht die Rege­lung dage­gen auch Unter­neh­men offen, die in ande­ren EU-Staa­ten ansäs­sig sind. Dafür wird ein beson­de­res Mel­de­ver­fah­ren ein­ge­führt.

    Außer­dem wer­den die Vor­ga­ben für die Betrags­gren­zen ange­passt, was Aus­wir­kun­gen für alle Nut­zer der Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung hat. Bis­her konn­te die Rege­lung genutzt wer­den, wenn der Vor­jah­res­um­satz nicht mehr als 22.000 Euro betrug und im lau­fen­den Jahr vor­aus­sicht­lich nicht mehr als 50.000 Euro an Umsatz ent­ste­hen. Die Gren­ze für den Vor­jah­res­um­satz wird ab 2025 auf 25.000 Euro ange­ho­ben. Für den Umsatz des lau­fen­den Jah­res ist die Pro­gno­se­schwel­le, deren unge­plan­tes Über­schrei­ten bis­her erst im Fol­ge­jahr Kon­se­quen­zen hat­te, nach den neu­en EU-Vor­ga­ben nicht mehr zuläs­sig. Für das lau­fen­de Jahr gilt daher ab 2025 eine har­te Umsatz­gren­ze von 100.000 Euro (also das dop­pel­te der bis­he­ri­gen Pro­gno­se­schwel­le, was die Umstel­lung weni­ger schmerz­haft macht), ab der die Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung sofort nicht mehr anwend­bar ist. Schon der Umsatz, mit dem die Gren­ze über­schrit­ten wird, unter­liegt der Regel­be­steue­rung. Für Exis­tenz­grün­der gilt im ers­ten Jahr ein nied­ri­ge­rer Umsatz­grenz­wert von 25.000 Euro.

  • Ist-Ver­steue­rung: Eben­falls auf Vor­ga­ben des EU-Rechts geht eine Ände­rung im Bereich der Ist-Ver­steue­rung zurück, die auch Aus­wir­kun­gen für alle Soll-Ver­steue­rer hat. Bis­her genüg­te für den Vor­steu­er­ab­zug im Fall der Soll-Ver­steue­rung der Zugang einer kor­rek­ten Rech­nung. Das EU-Recht sieht aber vor, dass das Recht auf Vor­steu­er­ab­zug gleich­zei­tig mit dem Steu­er­an­spruch des Finanz­amts gegen­über dem Rech­nungs­aus­stel­ler ent­steht, was bei Ist-Ver­steue­rern erst bei Zah­lung der Rech­nung der Fall ist. Ein Urteil des Euro­päi­schen Gerichts­hofs führt dazu, dass die­se Vor­ga­be auch im deut­schen Recht strik­ter umge­setzt wird.

    Ab 2026 müs­sen daher Ist-Ver­steue­rer die neue Pflicht­an­ga­be “Ver­steue­rung nach ver­ein­nahm­ten Ent­gel­ten” in ihren Rech­nun­gen aus­wei­sen. In sol­chen Fäl­len darf der Rech­nungs­emp­fän­ger ab 2026 den Vor­steu­er­ab­zug erst dann gel­tend machn, wenn er die Rech­nung nicht nur erhal­ten, son­dern auch bezahlt hat. Gleich­zei­tig wird die Ist-Vers­tue­rung damit zum Wett­be­werbs­nach­teil, weil sich Soll-Ver­steue­rer ent­schlie­ßen könn­ten, kei­ne Waren oder Dienst­leis­tun­gen mehr von einem Ist-Ver­steue­rer zu bezie­hen, um den Auf­wand zu ver­mei­den, der mit der Buchung und Über­wa­chung unter­schied­li­cher Vor­steu­er­ab­zugs­be­rech­ti­gun­gen ver­bun­den ist. Wer als Soll-Ver­steue­rer ohne­hin wegen der Pflicht zur E-Rech­nung bis Ende 2025 die Anschaf­fung neu­er Soft­ware oder Umstel­lun­gen bei der Buch­füh­rung geplant hat, soll­te daher auch gleich dar­auf ach­ten, dass die rech­nungs­ab­hän­gi­ge Dif­fe­ren­zie­rung des Vor­steu­er­ab­zugs­zeit­punkts ab 2026 gewähr­leis­tet ist.

  • Mobi­li­täts­bud­get: Künf­tig kön­nen Arbeit­ge­ber Sach­zu­wen­dun­gen oder Zuschüs­se für ihre Arbeit­neh­mer aus einem Mobi­li­täts­bud­get von bis zu 2.400 Euro im Jahr pau­schal mit 25 % besteu­ern, sofern das Mobi­li­täts­bud­get zusätz­lich zum ohne­hin geschul­de­ten Arbeits­lohn gewährt wird. Das Mobi­li­täts­bud­get kann für außer­dienst­li­che Mobi­li­täts­leis­tun­gen unab­hän­gig vom Ver­kehrs­mit­tel (mit Aus­nah­me des Luft­ver­kehrs und pri­va­ter Kraft­fahr­zeu­ge oder Fir­men­wa­gen) genutzt wer­den, also ins­be­son­de­re auch für moder­ne Ange­bo­te wie E-Scoo­ter, Car- und Bike-Sharing oder ande­re Sharing-Ange­bo­te. Begüns­tigt ist die Nut­zung an sich, nicht dage­gen die Erstat­tung rei­ner Ein­zel­kos­ten (z. B. Tank­kar­ten oder Repa­ra­tur­leis­tun­gen).

  • Kran­ken­kas­sen­bo­nus­leis­tun­gen: Bei­trags­er­stat­tun­gen durch die Kran­ken­kas­se redu­zie­ren die als Son­der­aus­ga­ben abzieh­ba­ren Kran­ken­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge. Bonus­leis­tun­gen der Kran­ken­kas­se für gesund­heits­be­wuss­tes Ver­hal­ten zäh­len dage­gen auf­grund einer Ver­ein­fa­chungs­re­ge­lung der Finanz­ver­wal­tung bis zu einem Betrag von 150 Euro pro Jahr als Leis­tung der Kran­ken­kas­se statt als Bei­trags­er­stat­tung und min­dern damit den Son­der­aus­ga­ben­ab­zug nicht. Die­se Rre­ge­lung ist bis­her bis Ende 2024 befris­tet, hat sich aber bewährt und wird daher ab 2025 im Gesetz ver­an­kert.

  • Straf­ver­fol­gung: Künf­tig dür­fen Bewil­li­gungs­be­hör­den im Fall von zu Unrecht erlang­ten Leis­tun­gen aus öffent­li­chen Mit­teln auch dem Steu­er­ge­heim­nis unter­lie­gen­de Daten an die Straf­ver­fol­gungs­stel­len wei­ter­lei­ten, die sie zuvor vom Finanz­amt erhal­ten haben.

  • Land- und Forst­wir­te: Zur Abmil­de­rung von Ein­kom­mens­ver­lus­ten infol­ge des Kli­ma­wan­dels haben Land- und Forst­wir­te unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen Anspruch auf eine Tarifer­mä­ßi­gung bei der Ein­kom­men­steu­er, die zu einer Pro­gres­si­ons­glät­tung inner­halb eines Drei­jah­res­zeit­raums führt. Der bis­her letz­te sol­che Drei­jah­res­zeit­raum ende­te 2022. Da sich die Situa­ti­on der Land- und Forst­wirt­schaft nicht ver­bes­sert hat, wird die Tarifer­mä­ßi­gung für zwei wei­te­re Drei­jah­res­zeit­räu­me bis Ende 2028 ver­län­gert.

  • Pau­schal­land­wir­te: Gemäß den Vor­ga­ben des EU-Rechts wer­den der Durch­schnitts­satz und die Vor­steu­er­pau­scha­le für Pau­schal­land­wir­te inzwi­schen jähr­lich ange­passt. Für 2024 war ursprüng­lich mit dem Wachs­tums­chan­cen­ge­setz eine Absen­kung von 9,0 % auf 8,4 % vor­ge­se­hen, die aber auf­grund des lang­wie­ri­gen Gesetz­ge­bungs­ver­fah­rens zunächst wie­der gestri­chen wer­den muss­te. Aus die­ser schlech­ten Erfah­rung hat der Fis­kus gelernt, und so wird nun einer­seits die Absen­kung auf 8,4 % nach­ge­holt und ande­rer­seits ab 2026 ein gesetz­lich nor­mier­tes Berech­nungs­ver­fah­ren ein­ge­führt, mit dem künf­tig das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um den Durch­schnitts­satz jähr­lich für das Fol­ge­jahr ver­kün­den kann, ohne dass jeweils eine Geset­zes­än­de­rung not­wen­dig ist.