Erleichterungen für Geschädigte des Hochwassers

Auf die zum Teil verheerenden Überflutungen durch den Starkregen haben Baden-Württemberg und Bayern mit den bei Naturkatastrophen üblichen steuerrechtlichen Erleichterungen für die Betroffenen und für Helfer reagiert.

Auf die gebiets­wei­se enor­men Über­flu­tun­gen in Bay­ern und Baden-Würt­tem­berg durch den Stark­re­gen Anfang Juni haben die Finanz­mi­nis­te­ri­en die­ser bei­den Bun­des­län­der mit einem Kata­stro­phen­er­lass reagiert. Damit kön­nen die unmit­tel­bar Betrof­fe­nen beim Finanz­amt unter erleich­ter­ten Vor­aus­set­zun­gen Stun­dun­gen der bis zum 31. Okto­ber 2024 fäl­li­gen Steu­ern, eine Anpas­sung von Vor­aus­zah­lun­gen oder einen Voll­stre­ckungs­auf­schub erhal­ten. Sind durch das Hoch­was­ser Buch­hal­tungs­un­ter­la­gen oder ande­re Auf­zeich­nun­gen ver­lo­ren gegan­gen, nimmt das Finanz­amt dar­auf eben­falls Rück­sicht. Auch Hilfs­leis­tun­gen und Spen­den für die Betrof­fe­nen sind unter erleich­ter­ten Vor­aus­set­zun­gen mög­lich. Die Maß­nah­men ent­spre­chen im Wesent­li­chen dem, was bereits bei frü­he­ren Natur­ka­ta­stro­phen an Erleich­te­run­gen gewährt wur­de.