Voraussetzungen für Ansatz einer Pensionsrückstellung

Wenn die Voraussetzungen für den Bezug einer Versorgungskomponente nicht eindeutig geregelt sind, hat das keine schädlichen Folgen für die Pensionsrückstellung zu einer anderen Versorgungskomponente, deren Voraussetzungen klar bestimmt sind.

Der Ansatz einer Pen­si­ons­rück­stel­lung ist mög­lich, wenn und soweit die schrift­lich erteil­te Pen­si­ons­zu­sa­ge ein­deu­ti­ge Anga­ben zu Art, Form, Vor­aus­set­zun­gen und Höhe der in Aus­sicht gestell­ten künf­ti­gen Leis­tun­gen macht. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat dazu klar­ge­stellt, dass ein Ver­stoß gegen die­se Ein­deu­tig­keits­vor­aus­set­zung bei einer Kom­po­nen­te der Ver­sor­gungs­leis­tung kei­ne nega­ti­ven Aus­wir­kun­gen auf die Rück­stel­lung für die Zusa­ge einer ande­ren Kom­po­nen­te hat, sofern die zuge­sag­ten Leis­tun­gen ent­spre­chend teil­bar sind.

Im Streit­fall hat­te eine GmbH ihren ehe­ma­li­gen geschäfts­füh­ren­den Gesell­schaf­tern nach deren vor­zei­ti­gem Aus­schei­den eine Alters­ren­te gezahlt. Wäh­rend die Vor­aus­set­zun­gen für die regu­lä­re Alters­ren­te ab dem 65. Geburts­tag klar defi­niert waren, war die Rege­lung für einen vor­zei­ti­gen Bezug jedoch nicht so ein­deu­tig wie gedacht. Das Finanz­amt woll­te daher die gesam­te Pen­si­ons­rück­stel­lung nicht aner­ken­nen, wur­de aber vom Bun­des­fi­nanz­hof nun eines Bes­se­ren belehrt: Sind die Vor­aus­set­zun­gen für den Bezug einer Alters­ren­te mit Errei­chen der Regel­al­ters­gren­ze ein­deu­tig bestimmt, ist dafür eine Pen­si­ons­rück­stel­lung zu bil­den, auch wenn die Pen­si­ons­zu­sa­ge kei­ne ein­deu­ti­gen Anga­ben zu den Vor­aus­set­zun­gen eines vor­zei­ti­gen Alters­ren­ten­be­zugs ent­hält.