Baden-Württemberger Grundsteuer ist verfassungskonform

Weil das Bundesmodell für die Grundsteuer keine Möglichkeit vorsieht, einen tatsächlich deutlich geringeren Verkehrswert nachzuweisen, hat der Bundesfinanzhof in zwei Fällen die Aussetzung der Vollziehung des Grundsteuerwertbescheids gewährt.

In zwei Mus­ter­ver­fah­ren hat das Finanz­ge­richt Baden-Würt­tem­berg das Lan­des­mo­dell für die Grund­steu­er B, also die Grund­steu­er für Grund­stü­cke, die nicht der Land- und Forst­wirt­schaft die­nen, als ver­fas­sungs­ge­mäß ein­ge­stuft. Nach Auf­fas­sung des Gerichts ist es mit dem Gleich­heits­satz ver­ein­bar, dass das Land ent­ge­gen der bis­he­ri­gen Rege­lung und den diver­sen ande­ren Neu­re­ge­lun­gen die Grund­steu­er aus­schließ­lich auf den Grund und Boden erhebt, ohne dabei Gebäu­de zu berück­sich­ti­gen, die auf dem Grund­stück ste­hen. Dabei beruft sich das Gericht auf den wei­ten Spiel­raum des Gesetz­ge­bers bei der Aus­wahl des Steu­er­ge­gen­stands.

Der mit der pau­scha­len Bewer­tung des Boden­richt­werts ange­streb­te Wert­kor­ri­dor von plus oder minus 30 % des tat­säch­li­chen Ver­kehrs­werts ist auf­grund des andern­falls unver­hält­nis­mä­ßi­gen Auf­wands bei der indi­vi­du­el­len Bewer­tung jedes ein­zel­nen Grund­stücks eben­falls ver­fas­sungs­recht­lich hin­nehm­bar, zumal der Eigen­tü­mer durch Gut­ach­ten einen abwei­chen­den Ver­kehrs­wert nach­wei­sen kann. Auch die Tat­sa­che, dass die kon­kre­te Höhe der neu­en Grund­steu­er noch gar nicht fest­steht, bis die Kom­mu­nen ihre Hebe­sät­ze für 2025 fest­ge­legt haben, sieht das Gericht als hin­nehm­bar an, weil das öffent­li­che Inter­es­se an der vom Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt ange­ord­ne­ten Reform der Grund­steu­er das Inter­es­se der Grund­stücks­ei­gen­tü­mer an der Vor­her­seh­bar­keit der Grund­steu­er­last wäh­rend des Über­gangs­zeit­raums über­wie­ge.

Gegen die Urtei­le des Finanz­ge­richts kann Revi­si­on ein­ge­legt wer­den, womit als nächs­tes der Bun­des­fi­nanz­hof über das Lan­des­mo­dell in Baden-Würt­tem­berg ent­schei­den müss­te. Auch wenn es die Immo­bi­li­en­ei­gen­tü­mer im Länd­le nicht unbe­dingt glück­lich macht, ist mit die­sen Urtei­len die Wahr­schein­lich­keit, das neue Grund­steu­er­mo­dell zu Fall zu brin­gen, um ein gan­zes Stück geschrumpft.