Aussetzung der Vollziehung für Grundsteuerwertbescheid

Weil das Bundesmodell für die Grundsteuer keine Möglichkeit vorsieht, einen tatsächlich deutlich geringeren Verkehrswert nachzuweisen, hat der Bundesfinanzhof in zwei Fällen die Aussetzung der Vollziehung des Grundsteuerwertbescheids gewährt.

Seit der Grund­steu­er­re­form wer­den die neu­en Rege­lun­gen sowohl nach dem Bun­des­mo­dell als auch nach den Län­der­mo­del­len von eini­gen Exper­ten als teil­wei­se ver­fas­sungs­wid­rig ein­ge­stuft. Dazu sind inzwi­schen diver­se Mus­ter­ver­fah­ren anhän­gig. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat nun in zwei Fäl­len die Aus­set­zung der Voll­zie­hung des auf dem Bun­des­mo­dell basie­ren­den Grund­steu­er­wert­be­scheids gewährt. Aller­dings äußert sich der Bun­des­fi­nanz­hof in der Begrün­dung sei­nes Beschlus­ses nicht dazu, ob er das Bun­des­mo­dell tat­säch­lich als ver­fas­sungs­wid­rig ansieht, da dies erst im Haupt­ver­fah­ren ent­schie­den wird.

Grund für die Aus­set­zung der Voll­zie­hung war viel­mehr, dass das Bun­des­mo­dell nicht den Nach­weis eines nied­ri­ge­ren Werts der Immo­bi­lie vor­sieht, die bei­den Klä­ger aber trif­tig dar­ge­legt hat­ten, dass sich für ihre Immo­bi­li­en nach dem Bun­des­mo­dell ein deut­lich zu hoher Grund­steu­er­wert ergibt. Dar­in sah das Gericht einen Ver­stoß gegen das Ver­bot einer Über­maß­be­steue­rung. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat­te aber bereits bei ver­schie­de­nen ande­ren typi­sie­ren­den Bewer­tungs­re­ge­lun­gen ent­schie­den, dass der Nach­weis eines nied­ri­ge­ren Ver­kehrs­werts zur Ver­mei­dung eines Ver­sto­ßes gegen das grund­ge­setz­li­che Über­maß­ver­bot zuzu­las­sen ist, wenn der Gesetz­ge­ber einen sol­chen Nach­weis nicht aus­drück­lich gere­gelt hat. Auch hier haben die Rich­ter die­sen Nach­weis als Alter­na­ti­ve ins Spiel gebracht.

Im End­ef­fekt haben die bei­den Beschlüs­se zwei Kon­se­quen­zen: Auf der einen Sei­te kön­nen sich nun auch ande­re Grund­be­sit­zer, die ihre Immo­bi­lie durch das Bun­des­mo­dell als deut­lich über­be­wer­tet anse­hen, auf die Argu­men­ta­ti­on des Bun­des­fi­nanz­hofs stüt­zen. Ande­rer­seits haben die Beschlüs­se aber erst­mal kei­ne direk­ten Aus­wir­kun­gen für die­je­ni­gen, die die neu­en Grund­steu­er­re­ge­lun­gen grund­sätz­lich als ver­fas­sungs­wid­rig zu Fall brin­gen wol­len, denn zur grund­sätz­li­chen Ver­fas­sungs­kon­for­mi­tät hat sich der Bun­des­fi­nanz­hof nicht geäu­ßert.