Schonvermögen eines Unterhaltsempfängers

Die seit fast 50 Jahren unveränderte Obergrenze für das Schonvermögen eines Unterhaltsempfängers hat weiter Bestand. Allerdings zählen unverbrauchte Unterhaltsleistungen im laufenden Jahr nicht zum Schonvermögen.

Unter­halts­leis­tun­gen kön­nen als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung gel­tend gemacht wer­den, aller­dings nur dann, wenn der Unter­halts­emp­fän­ger kein oder nur ein gerin­ges Ver­mö­gen besitzt. Wie groß die­ses gerin­ge “Schon­ver­mö­gen” sein darf, ist gesetz­lich nicht defi­niert. Die Finanz­äm­ter wen­den eine seit 1975 im Wesent­li­chen unver­än­der­te Ober­gren­ze von 15.500 Euro für das Schon­ver­mö­gen an und sind dar­in vom Bun­des­fi­nanz­hof bis­her regel­mä­ßig bestä­tigt wor­den. Auch wenn die Wert­gren­ze seit bei­na­he 50 Jah­ren unver­än­dert ist, hat der Bun­des­fi­nanz­hof nun auch für 2019 die­se Gren­ze bestä­tigt, weil sie nach wie vor deut­lich über dem Grund­frei­be­trag für das Exis­tenz­mi­ni­mum liegt. Außer­dem wür­den im Zivil- und Sozi­al­recht auch kei­ne höhe­ren Schon­ver­mö­gen als Not­gro­schen gewährt, mei­nen die Rich­ter.

Eine wich­ti­ge Klar­stel­lung haben die Rich­ter jedoch auch getrof­fen: Soweit die Unter­halts­leis­tun­gen aus dem lau­fen­den Jahr zum Jah­res­en­de noch nicht voll­stän­dig ver­braucht sind, zählt die­ser ange­spar­te Betrag grund­sätz­lich erst nach dem Kalen­der­jahr des Zuflus­ses, also erst ab dem Fol­ge­jahr, zum abzugs­schäd­li­chen Schon­ver­mö­gen. Das begrün­det der Bun­des­fi­nanz­hof mit der ein­leuch­ten­den Tat­sa­che, dass Unter­halts­leis­tun­gen in dem Jahr, in dem sie geleis­tet wer­den, nicht zum Ver­mö­gen des Unter­halts­emp­fän­gers zäh­len. Sie sind zum Ver­brauch bestimmt und nicht zur Ver­mö­gens­bil­dung vor­ge­se­hen. Unter­halts­zah­lun­gen las­sen die Bedürf­tig­keit des Unter­halts­emp­fän­gers nicht ent­fal­len, son­dern gehen gera­de auf die­se Unter­halts­be­dürf­tig­keit zurück.