Ergänzungen im Bürokratieentlastungsgesetz IV

Die nach dem Nachweisgesetz erforderlichen Angaben zu den wesentlichen Arbeitsbedingungen sollen künftig auch in Textform, also per E-Mail, möglich sein.

Die Bun­des­re­gie­rung hat eine vom Bun­des­jus­tiz­mi­nis­te­ri­um vor­ge­schla­ge­ne Ergän­zung des Regie­rungs­ent­wurfs für das Vier­te Büro­kra­tie­ent­las­tungs­ge­setz beschlos­sen. Die Ergän­zung umfasst drei Maß­nah­men. Vor­ge­se­hen ist unter ande­rem die Erset­zung der Schrift­form durch die Text­form im Nach­weis­ge­setz. Damit kann künf­tig ein Arbeits­ver­trag in der Regel voll­stän­dig digi­tal abge­schlos­sen wer­den, zum Bei­spiel per E-Mail.

Außer­dem müs­sen Gewer­be­trei­ben­de, die ihre Betriebs­stät­te in den Zustän­dig­keits­be­reich einer ande­ren Gewer­be­be­hör­de ver­le­gen, künf­tig die bis­he­ri­ge Betriebs­stät­te nicht mehr abmel­den. Es genügt dann die Anmel­dung bei der neu­en Behör­de, die die bis­her zustän­di­ge Behör­de dann auto­ma­tisch infor­miert. Mit einer wei­te­ren Neue­rung wer­den bör­sen­no­tier­te Gesell­schaf­ten ent­las­tet, die die Unter­la­gen zu auf der Haupt­ver­samm­lung geplan­ten ver­gü­tungs­be­zo­ge­ne Beschlüs­sen künf­tig nicht mehr im Bun­des­an­zei­ger bekannt­ma­chen müs­sen, son­dern die­se den Aktio­nä­ren ein­fach auf der eige­nen Web­site zugäng­lich machen kön­nen.