Zufluss nicht ausgezahlter Tantiemen

Unabhängig davon, ob Tantiemen tatsächlich ausgezahlt werden, gelten sie bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer mit Feststellung des Jahresabschlusses als fällig und zugeflossen, sofern nichts anderes vereinbart ist.

Die Tan­tie­men für einen GmbH-Geschäfts­füh­rer gehö­ren zum steu­er­pflich­ti­gen Arbeits­lohn. Aller­dings hängt die Besteue­rung davon ab, dass sie dem Geschäfts­füh­rer auch zuge­flos­sen sind. Der Bun­des­fi­nanz­hof muss­te sich nun mit einem Fall befas­sen, in dem die Tan­tie­men weder aus­ge­zahlt noch von der GmbH bei der Erstel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses berück­sich­tigt wor­den waren. Den­noch ging das Finanz­amt von einem steu­er­pflich­ti­gen Zufluss aus, weil der Anstel­lungs­ver­trag des Geschäfts­füh­rers einen Tan­tie­me­an­spruch vor­sah.

Der Bun­des­fi­nanz­hof hat zunächst bestä­tigt, dass einem beherr­schen­den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer die Ein­nah­men aus Tan­tieme­for­de­run­gen gegen sei­ne GmbH unab­hän­gig von einer tat­säch­li­chen Aus­zah­lung bereits bei Fäl­lig­keit zuflie­ßen. Fäl­lig wird der Tan­tie­me­an­spruch mit der Fest­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses, sofern die Ver­trags­par­tei­en nicht zivil­recht­lich wirk­sam und fremd­üb­lich eine ande­re Fäl­lig­keit im Anstel­lungs­ver­trag ver­ein­bart haben.

Im Gegen­satz zur ent­spre­chen­den Ver­wal­tungs­an­wei­sung des Fis­kus haben die Rich­ter jedoch auch aus­drück­lich fest­ge­stellt, dass Tan­tieme­for­de­run­gen, die in den fest­ge­stell­ten Jah­res­ab­schlüs­sen nicht aus­ge­wie­sen sind, dem beherr­schen­den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer nicht zuflie­ßen. Das gilt auch dann, wenn eine ent­spre­chen­de Ver­bind­lich­keit nach den Grund­sät­zen ord­nungs­ge­mä­ßer Buch­füh­rung in den Jah­res­ab­schlüs­sen hät­te gebil­det wer­den müs­sen.

Trotz die­ses Urteils ist jeder Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer gut bera­ten, den Ver­zicht auf eine Tan­tie­me im Vor­aus aus­drück­lich zu regeln, denn andern­falls droht immer die Besteue­rung als Arbeits­lohn und Ein­ord­nung als ver­deck­te Ein­la­ge. Zudem gilt für den Anstel­lungs­ver­trag eines beherr­schen­den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer ein Durch­füh­rungs­ge­bot: Wer­den die ver­trag­li­chen Rege­lun­gen nicht wie ver­ein­bart durch­ge­führt, kön­nen die gesam­ten Bezü­ge des Geschäfts­füh­rers zu einer ver­deck­ten Gewinn­aus­schüt­tung umqua­li­fi­ziert wer­den.