Steuerberatungskosten für Ermittlung des Veräußerungsgewinns

Das Honorar für den Steuerberater, der den Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf eines Gesellschaftsanteils ermittelt und erklärt, gehört zu den abziehbaren Veräußerungskosten.

Im Gegen­satz zu frü­her sind Steu­er­be­ra­tungs­kos­ten nur noch dann steu­er­lich abzieh­bar, wenn sie als Wer­bungs­kos­ten oder Betriebs­aus­ga­ben anzu­se­hen sind. Für die Ermitt­lung und Erklä­rung des Ver­äu­ße­rungs­ge­winns aus dem Ver­kauf der Antei­le an einer Kapi­tal­ge­sell­schaft woll­te ein Finanz­amt daher den Ver­käu­fern den Abzug der damit ver­bun­de­nen Steu­er­be­ra­tungs­kos­ten nicht gewäh­ren. Das begrün­de­te das Finanz­amt damit, dass die Kos­ten nicht durch die Anteils­ver­äu­ße­rung, son­dern durch die Erfül­lung steu­er­li­cher Ver­pflich­tun­gen ver­an­lasst sei­en.

Dem hat das Finanz­ge­richt Hes­sen nun wider­spro­chen. Auch wenn ein Senat des Bun­des­fi­nanz­hofs den Begriff der Ver­äu­ße­rungs­kos­ten sehr restrik­tiv aus­ge­legt habe, wür­den die ande­ren Sena­te den Begriff groß­zü­gi­ger aus­le­gen. Ent­schei­dend sei dem­nach nicht, dass die Kos­ten in unmit­tel­ba­rer sach­li­cher Bezie­hung zum Anteils­ver­kauf ste­hen, son­dern ob ein Ver­an­las­sungs­zu­sam­men­hang mit die­sem Anteils­ver­kauf besteht. Da dies hier der Fall sei, sind auch die Steu­er­be­ra­tungs­kos­ten zu den Ver­äu­ße­rungs­kos­ten zu rech­nen.