Kfz-Steuer bei ungeklärter Erbfolge

Solange noch um die Erbfolge gestritten wird, gibt es keine Rechtsgrundlage für das Hauptzollamt, um die Kfz-Steuer für Fahrzeuge des Erblassers bei einzelnen der potenziellen Erben geltend zu machen.

Solan­ge die Erb­fol­ge noch nicht geklärt ist, darf das Haupt­zoll­amt poten­zi­el­le Erben nicht für nach dem Tod des Erb­las­sers ent­stan­de­ne Kfz-Steu­ern in Anspruch neh­men. Das Finanz­ge­richt Müns­ter hat in zwei Ver­fah­ren die Aus­set­zung der Voll­zie­hung gewährt, weil allein der Antrag auf einen Erb­schein noch kei­ne Erben­stel­lung begrün­det oder erwar­ten lässt, solan­ge es noch ande­re Per­so­nen gibt, die eben­falls Anspruch auf den Nach­lass erhe­ben. Weil die Hal­ter­ei­gen­schaft für ein Kfz aber nicht ver­erbt wer­den kann und die Erben die Fahr­zeu­ge damit erst ummel­den müs­sen, kön­nen sie auch nicht zur Kfz-Steu­er her­an­ge­zo­gen wer­den, da die Ummel­dung nicht mög­lich ist, solan­ge die Erb­fol­ge noch nicht geklärt ist.