Verlustverrechnungsbeschränkung bei Termingeschäften

An der Verfassungskonformität der betragsmäßigen Höchstgrenze für die Verlustverrechnung von Termingeschäften bestehen ernsthafte Zweifel.

In einem Ver­fah­ren über die Aus­set­zung der Voll­zie­hung hat das Finanz­ge­richt Müns­ter fest­ge­stellt, dass ernst­li­che Zwei­fel an der Ver­fas­sungs­mä­ßig­keit der betrags­mä­ßig beschränk­ten Ver­lust­ver­rech­nung für Ter­min­ge­schäf­te bestehen. Weil die mit dem Jah­res­steu­er­ge­setz 2020 ein­ge­führ­te Rege­lung, nach der die Ver­lust­ver­rech­nung für Ter­min­ge­schäf­te auf einen Höchst­be­trag von 20.000 Euro im Jahr beschränkt ist, die Kapi­tal­an­le­ger in Abhän­gig­keit von der Art der Kapi­tal­an­la­ge unter­schied­lich behan­delt, obwohl zwi­schen bei­den Grup­pen kein Unter­schied bei der wirt­schaft­li­chen Leis­tungs­fä­hig­keit ersicht­lich ist, hat das Finanz­ge­richt erheb­li­che Beden­ken, dass die Vor­schrift mit dem Gleich­heits­grund­satz ver­ein­bar ist. Ähn­lich hat­te zuvor schon das Finanz­ge­richt Rhein­land-Pfalz und der Bun­des­fi­nanz­hof in einem ande­ren Aus­set­zungs­ver­fah­ren ent­schie­den.