Meldepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen zulässig

Der Europäische Gerichtshof hat die EU-Vorgaben zur Meldepflicht grenzüberschreitender Steuergestaltungen als zulässig eingestuft.

Basie­rend auf einer 2018 ange­pass­ten EU-Richt­li­nie hat auch Deutsch­land eine Pflicht zur Mit­tei­lung grenz­über­schrei­ten­der Steu­er­ge­stal­tun­gen ein­ge­führt, die alle an einer poten­zi­ell aggres­si­ven Steu­er­ge­stal­tung Betei­lig­ten ver­pflich­tet, die­se den zustän­di­gen Steu­er­be­hör­den anzu­zei­gen. Der Euro­päi­sche Gerichts­hof hat nun auf eine Kla­ge des Bel­gi­schen Ver­bands der Steu­er­an­wäl­te hin die Zuläs­sig­keit ver­schie­de­ner Bestim­mun­gen der EU-Richt­li­nie zur Bekämp­fung aggres­si­ver Steu­er­pla­nung bestä­tigt. Die Steu­er­an­wäl­te hat­ten unter ande­rem bemän­gelt, dass die Mel­de­pflicht die Ver­schwie­gen­heits­pflicht des Anwalts ver­let­zen wür­de.