Pflicht zur E-Rechnung trifft auch Vereine

Auch Vereine müssen ab dem nächsten Jahr in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen und spätestens in einigen Jahren selbst E-Rechnungen ausstellen, wenn sie an Unternehmen Dienstleistungen erbringen oder Waren verkaufen.

Ab dem 1. Janu­ar 2025 müs­sen Unter­neh­men in Deutsch­land elek­tro­ni­sche Rech­nun­gen (E-Rech­nun­gen) aus­stel­len, wenn sie ande­ren Unter­neh­men Waren ver­kau­fen oder Dienst­leis­tun­gen erbrin­gen. Die­se neue Regel gilt auch für gemein­nüt­zi­ge Ver­ei­ne, wenn sie an ande­re Unter­neh­men Dienst­leis­tun­gen erbrin­gen oder Pro­duk­te ver­kau­fen. Auch wenn ein Ver­ein die Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung für die Umsatz­steu­er gewählt hat, gilt die Pflicht zur E-Rech­nung. Das bedeu­tet, dass E-Rech­nun­gen in allen Berei­chen (auch Sphä­ren genannt) eines Ver­eins erstellt wer­den müs­sen, in denen Waren oder Dienst­leis­tun­gen ver­kauft wer­den; betrof­fen kön­nen somit die Sphä­ren der Zweck­be­trie­be, der Ver­mö­gens­ver­wal­tung oder der steu­er­pflich­ti­gen wirt­schaft­li­chen Geschäfts­be­trie­be sein.

Natür­lich gilt die Über­gangs­frist bis Ende 2026 bzw. bei einem Vor­jah­res­um­satz von weni­ger als 800.000 Euro bis Ende 2027 auch für Ver­ei­ne. Den­noch lohnt es sich, früh­zei­tig Vor­be­rei­tun­gen für die neue Pflicht zu tref­fen. Denn Ver­ei­ne müs­sen schon ab 2025 E-Rech­nun­gen emp­fan­gen kön­nen (ggf. als Anhang einer E-Mail), die den Sphä­ren Zweck­be­trieb, Ver­mö­gens­ver­wal­tung und steu­er­pflich­ti­ger wirt­schaft­li­cher Geschäfts­be­trieb zuge­ord­net wer­den kön­nen. Für den Emp­fang von E-Rech­nun­gen ist näm­lich kei­ne Über­gangs­frist vor­ge­se­hen.