Säumniszuschläge sind auch für Zeiträume ab 2019 verfassungskonform

Die Höhe der Säumniszuschläge ist auch für Zeiträume nach 2018 nicht verfassungswidrig, wie der Bundesfinanzhof erneut bestätigt hat.

Der Bun­des­fi­nanz­hof hat erneut bestä­tigt, dass die Höhe der Säum­nis­zu­schlä­ge auch für Zeit­räu­me nach dem 31. Dezem­ber 2018 ver­fas­sungs­kon­form ist. Die in einem Ver­fah­ren über die Aus­set­zung der Voll­zie­hung von einem ande­ren Senat des Bun­des­fi­nanz­hofs geäu­ßer­ten Zwei­fel an der Ver­fas­sungs­mä­ßig­keit der Säum­nis­zu­schlä­ge sind nach Mei­nung des X. Senats des Bun­des­fi­nanz­hofs kein Anlass, die Fra­ge der Ver­fas­sungs­mä­ßig­keit der Säum­nis­zu­schlä­ge dem Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt zur Prü­fung vor­zu­le­gen.