Aussetzungszinsen ab 2019 möglicherweise verfassungswidrig

Der Bundesfinanzhof hat das Bundesverfassungsgericht aufgefordert, die Verfassungskonformität der Höhe von Aussetzungszinsen ab 2019 zu überprüfen.

Nach einem Urteil des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts wur­de die Ver­zin­sung von Steu­er­nach­zah­lun­gen und -erstat­tun­gen ab 2018 neu gere­gelt, sodass hier aktu­ell ein Zins­satz von 0,15 % pro Monat gilt. Für ande­re Ver­zin­sungs­tat­be­stän­de, also bei­spiels­wei­se bei Stun­dung oder Aus­set­zung der Voll­zie­hung, blieb der alte Zins­satz von 0,5 % pro Monat jedoch wei­ter bestehen. Die Finanz­ge­rich­te haben die­sen Unter­schied bis­her mehr­heit­lich als ver­fas­sungs­kon­form ange­se­hen mit der Begrün­dung, dass die­se Sach­ver­hal­te im Gegen­satz zu Nach­zah­lun­gen und Erstat­tun­gen auf einer Ent­schei­dung des Steu­er­zah­lers basie­ren, der sich das Geld alter­na­tiv auch am frei­en Markt zu gerin­ge­ren Zins­sät­zen besor­gen könn­te.

Davon ist der VIII. Senat des Bun­des­fi­nanz­hofs nun abge­wi­chen und hält den gesetz­li­chen Zins­satz von 6 % pro Jahr für Aus­set­zungs­zin­sen für ver­fas­sungs­wid­rig. Die Rich­ter begrün­den das zum einen mit der anhal­ten­den struk­tu­rel­len Nied­rig­zins­pha­se, in der der gesetz­li­che Zins­satz in der bis­he­ri­gen Höhe offen­sicht­lich nicht mehr gerecht­fer­tigt ist, um den durch eine spä­te­re Zah­lung erziel­ba­ren Liqui­di­täts­vor­teil abzu­schöp­fen. Dane­ben wür­den die Steu­er­zah­ler, die eine Aus­set­zung der Voll­zie­hung begeh­ren, gegen­über den Steu­er­zah­lern benach­tei­ligt, die Nach­zah­lungs­zin­sen zah­len müs­sen. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat des­halb das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt ange­ru­fen und ihm die Fra­ge vor­ge­legt, ob die Aus­set­zungs­zin­sen in der aktu­el­len Höhe ab 2019 noch ver­fas­sungs­kon­form sind.