Kosten für Abriss und Neubau eines belasteten Hauses

Die Ausgaben für die Sanierung eines schadstoffbelasteten Hauses können als außergewöhnliche Belastung abziehbar sein, was im Fall eines Abrisses und Neubaus aber nur dann gilt, wenn dieser unvermeidlich war.

Die Kos­ten für die Besei­ti­gung einer gesund­heits­ge­fähr­den­den Schad­stoff­be­las­tung bei einem Gebäu­de kön­nen eine steu­er­lich abzugs­fä­hi­ge außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung dar­stel­len. Bei einer Belas­tung der Raum­luft mit Form­alde­hydaus­düns­tun­gen geht die Recht­spre­chung auto­ma­tisch von einer Zwangs­läu­fig­keit der Sanie­rungs­maß­nah­men aus, wenn der Grenz­wert von 0,1 ppm über­schrit­ten wird. Aller­dings hat das Finanz­ge­richt Baden-Würt­tem­berg die­sen Grund­satz inso­weit ein­ge­schränkt, als dass die getrof­fe­nen Maß­nah­men auch zwin­gend not­wen­dig sein müs­sen, um die Form­alde­hy­de­mis­si­on zu besei­ti­gen.

Nur dann sind die Aus­ga­ben auch zwangs­läu­fig, was Vor­aus­set­zung für eine außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung ist. Den kom­plet­ten Abriss und Neu­bau eines Gebäu­des sah das Finanz­ge­richt des­halb nicht als zwangs­läu­fig an, denn im Streit­fall lag die gemes­se­ne Schad­stoff­kon­zen­tra­ti­on nur knapp über dem Grenz­wert und hät­te damit mög­li­cher­wei­se auch durch Ver­sie­ge­lung, Abdich­tung, Nach­be­schich­tung oder Lüf­tungs­maß­nah­men deut­lich redu­ziert wer­den kön­nen. Dass allein ein kom­plet­ter Neu­bau zu einer Bes­se­rung der gesund­heit­li­chen Beschwer­den führt, konn­te der Klä­ger nicht bele­gen und damit auch die Abriss- und Neu­bau­kos­ten nicht als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung gel­tend machen.