Ausweitung der Steuervorteile für Elektro-Firmenwagen

Das Steuerfortentwicklungsgesetz wird um eine weitere Maßnahme aus der Wachstumsinitiative ergänzt, die zusätzliche Steuervorteile für Elektro-Firmenwagen vorsieht.

In ihrem als “Wachs­tums­in­itia­ti­ve” bezeich­ne­ten Maß­nah­men­pa­ket hat die Bun­des­re­gie­rung auch eine Aus­wei­tung der Steu­er­vor­tei­le für Elek­tro-Fir­men­wa­gen vor­ge­se­hen. Durch For­mu­lie­rungs­hil­fen für Ände­rungs­an­trä­ge, die die Bun­des­re­gie­rung nun beschlos­sen hat, sol­len die Koali­ti­ons­frak­tio­nen ent­spre­chen­de Rege­lun­gen in den Ent­wurf für das Steu­er­fort­ent­wick­lungs­ge­setz im Rah­men der par­la­men­ta­ri­schen Bera­tun­gen ein­flie­ßen las­sen. In die­sem Gesetz sind bereits eini­ge ande­re Maß­nah­men aus der “Wachs­tums­in­itia­ti­ve” ent­hal­ten.

Für Elek­tro-Fir­men­wa­gen sind nun zwei Ände­run­gen geplant, die bei­de für ab Juli 2024 ange­schaff­te Elek­tro­fahr­zeu­ge gel­ten. Ers­tens wird eine neue Son­der­ab­schrei­bung für neu zuge­las­se­ne, rein elek­tri­sche und emis­si­ons­freie Fahr­zeu­ge ein­ge­führt. Im ers­ten Jahr kön­nen damit 40 % der Anschaf­fungs­kos­ten abge­schrie­ben wer­den. Der Abschrei­bungs­satz redu­ziert sich im zwei­ten Jahr auf 24 %. Da in den ers­ten bei­den Jah­ren eine so hohe Abschrei­bung erfolgt und Fahr­zeu­ge über sechs Jah­re abzu­schrei­ben sind, lie­gen die Abschrei­bungs­sät­ze damit ab dem drit­ten Jahr unter dem Satz von 16,67 % bei einer linea­ren Abschrei­bung. Im drit­ten Jahr beträgt der Abschrei­bungs­satz 14 % und sinkt im vier­ten bis sechs­ten Jahr auf 9, 7 und 6 %. Die Son­der­ab­schrei­bung ist nach der­zei­ti­ger Pla­nung befris­tet auf Anschaf­fun­gen bis Ende 2028.

Neben die­ser Son­der­ab­schrei­bung soll außer­dem der maxi­ma­le Brut­to­lis­ten­preis für eine ver­güns­tig­te Dienst­wa­gen­be­steue­rung, der erst zum Jah­res­an­fang auf 70.000 Euro ange­ho­ben wur­de, noch­mals um 25.000 Euro auf dann 95.000 Euro stei­gen. Sofern die­ser Brut­to­lis­ten­preis unter­schrit­ten wird, kann die Pri­vat­nut­zung des Elek­tro-Dienst­wa­gens mit einem Vier­tel der sonst nach der 1 %-Rege­lung fäl­li­gen Sät­ze abge­gol­ten wer­den.