Nachträgliche Betriebsausgaben nach unentgeltlicher Betriebsübertragung

Auch im Fall einer unentgeltlichen Betriebsübertragung kann es beim bisherigen Inhaber im Einzelfall zu nachträglichen Betriebsausgaben kommen.

Der Grund­satz des for­mel­len Bilanz­zu­sam­men­hangs, also dass das Betriebs­ver­mö­gen am Ende eines Wirt­schafts­jah­res iden­tisch ist mit dem Ver­mö­gen zu Beginn des fol­gen­den Wirt­schafts­jah­res, gilt im Fall einer unent­gelt­li­chen Betriebs­über­tra­gung auch für den neu­en Betriebs­in­ha­ber. Unrich­ti­ge Bilanz­an­sät­ze, die in die nicht mehr änder­ba­re letz­te Ver­an­la­gung des vor­he­ri­gen Betriebs­in­ha­bers ein­ge­flos­sen sind, sind des­halb gege­be­nen­falls beim Betriebs­über­neh­mer zu kor­ri­gie-ren, meint der Bun­des­fi­nanz­hof.

Der Bun­des­fi­nanz­hof hat jedoch auch fest­ge­stellt, dass trotz die­ses Grund­sat­zes im Anschluss an eine unent­gelt­li­che Betriebs­über­tra­gung nach­träg­li­che Betriebs­aus­ga­ben des Betriebs­über­ge­bers vor­lie­gen kön­nen, wenn der bis­he­ri­ge Inha­ber Auf­wen­dun­gen trägt, die im Zusam­men­hang mit sei­ner frü­he­ren Betriebs­füh­rung ste­hen. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat damit der Klä­ge­rin statt­ge­ge­ben, die vie­le Jah­re nach der unent­gelt­li­chen Über­tra­gung des Betriebs an ihren Vater noch nach­träg­lich Sozi­al­bei­trä­ge für die Zeit ihrer Inha­ber­schaft zah­len muss­te und die­se nun als nach­träg­li­che Be-triebs­aus­ga­ben steu­er­lich gel­tend machen kann.