Verlängerte Zugangsvermutung für Steuerbescheide ab 2025

Wegen verlängerter Brieflaufzeiten gelten Steuerbescheide ab 2025 erst am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugegangen.

Nicht zuletzt auf Drän­gen der Deut­schen Post AG hin hat das Wirt­schafts­mi­nis­te­ri­um eine Reform des Post­rechts ange­sto­ßen. Um ange­sichts sin­ken­der Brief­men­gen auch die Kos­ten sen­ken zu kön­nen, woll­te die Post eine Ver­län­ge­rung der Lauf­zeit­vor­ga­ben für Brie­fe durch­set­zen. Mit dem Post­rechts­mo­der­ni­sie­rungs­ge­setz, das Bun­des­tag und Bun­des­rat im Som­mer beschlos­sen haben, ist die­se Ver­län­ge­rung umge­setzt wor­den.

Im Jah­res­durch­schnitt müs­sen nun 95 % der Brie­fe am drit­ten und 99 % am vier­ten auf den Ein­lie­fe­rungs­tag fol­gen­den Werk­tag zuge­stellt wer­den. Wegen die­ser ver­län­ger­ten Lauf­zeit­vor­ga­be ist auch die Zugangs­ver­mu­tung für Steu­er­be­schei­de und ande­re Ver­wal­tungs­ak­te um einen Tag auf vier Tage ver­län­gert wor­den. Bis­her gel­ten die­se am drit­ten Tag nach Auf­ga­be zur Post als zuge­stellt, und ab dann läuft die Ein­spruchs- oder Kla­ge­frist.

Die ver­län­ger­te Zugangs­fik­ti­on gilt für alle Ver­wal­tungs­ak­te, die nach dem 31. Dezem­ber 2024 zur Post gege­ben oder elek­tro­nisch über­mit­telt bzw. bereit­ge­stellt wer­den. Wie bis­her bleibt es dabei, dass kei­ne Bekannt­ga­be von Ver­wal­tungs­ak­ten an Sams­ta­gen erfolgt. Fällt also das Ende der Drei- bzw. künf­tig Vier­ta­ges­frist auf einen Sams­tag, Sonn­tag oder einen gesetz­li­chen Fei­er­tag, gilt der Bescheid oder Ver­wal­tungs­akt erst am dar­auf­fol­gen­den Mon­tag oder Werk­tag als bekannt­ge­ge­ben. Im Regie­rungs­ent­wurf war noch vor­ge­se­hen, dass die Frist für die Zugangs­ver­mu­tung künf­tig auch an einem Sams­tag aus­lau­fen kann, woge­gen aber ins­be­son­de­re die Steu­er­be­ra­ter erheb­li­che Ein­wän­de gel­tend gemacht haben und beim Bun­des­tag auf Gehör gesto­ßen sind.

Eine wei­te­re wich­ti­ge Ände­rung durch das Post­recht­mo­der­ni­sie­rungs­ge­setz greift bei der Unzu­stell­bar­keit einer Brief­sen­dung. Der Brief ist in so einem Fall künf­tig nach Mög­lich­keit einem Ersatz­emp­fän­ger aus­zu­hän­di­gen, soweit kei­ne gegen­tei­li­ge Wei­sung des Absen­ders oder des Emp­fän­gers vor­liegt. Als “Ersatz­emp­fän­ger” gilt dabei eine in den Räu­men des Emp­fän­gers anwe­sen­de Per­son oder ein unmit­tel­ba­rer Nach­bar des Emp­fän­gers.

Ein nicht voll­stän­dig oder nicht kor­rekt adres­sier­ter Brief kann also künf­tig regel­mä­ßig beim Nach­barn lan­den, wenn der Absen­der nicht den Zusatz “Nicht an einen Ersatz­emp­fän­ger aus­hän­di­gen” auf dem Brief ange­bracht hat und am Brief­kas­ten des Emp­fän­gers eben­falls kei­ne Wei­sung ange­bracht ist, den Brief nicht einem Ersatz­emp­fän­ger zu über­ge­ben. Dass Brie­fe dadurch ver­lo­ren­ge­hen kön­nen oder der Nach­bar den Brief aus Ver­se­hen öff­net, hat der Gesetz­ge­ber mit die­ser Ände­rung in Kauf genom­men.