Keine rückwirkende Rechnungskorrektur bei Dreiecksgeschäft
Fehlt in einer Rechnung der Hinweis auf ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft und die damit verbundene Steuerschuldnerschaft des letzten Abnehmers, ist keine rückwirkende Korrektur dieser Rechnung möglich.
Rechnungen können inzwischen in vielen Fällen rückwirkend korrigiert oder berichtigt werden, womit die ursprüngliche Umsatzsteuererklärung in der Regel unverändert bleiben kann und auf den betroffenen Unternehmer keine negativen Zinsfolgen zukommen, weil Vorsteuerabzug oder Umsatzsteuerschuld erst mehrere Jahre später korrekt erfolgen. Bei Rechnungen über innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte, in denen der Hinweis auf das Dreiecksgeschäft fehlt, sieht das aber anders aus. Der Bundesfinanzhof hat nämlich im Anschluss an ein Urteil des Europäischen Urteils in zwei Verfahren festgestellt, dass die nachträgliche Ergänzung der Rechnung um den Hinweis auf ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft und die damit verbundene Steuerschuldnerschaft des letzten Abnehmers keine Rückwirkung entfaltet. In solchen Fällen ist die ordnungsgemäße Rechnung nämlich nicht nur eine formelle, sondern auch eine materielle Voraussetzung der entsprechenden steuerlichen Regelungen, und als materielle Voraussetzung kann die Regelung erst mit der geänderten Rechnungsstellung wirksam werden.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Stellungnahme der Länder zum Steueränderungsgesetz 2025
- Beiträge zu einer freiwilligen Pflegezusatzversicherung
- Steuereinnahmen entwickeln sich positiv
- Ortsübliche Vermietungszeit einer Ferienwohnung
- Streubesitzdividenden einer Stiftung
- Steuerbefreiung für Familienheim greift auch bei Einlage in Ehegatten-GbR
- Sonderabschreibung für Mietwohnungen nicht bei Neubau nach Abriss
- Anforderung einer Lesebestätigung bei Einspruch per E-Mail nicht notwendig
- Erbschaftsteueraufkommen steigt auf Rekordwert
- Mindestgewinnbesteuerung ist verfassungskonform