Unbeabsichtigter Verbrauch der Steuervergünstigung bei Betriebsveräußerung

Die einmalige Steuervergünstigung für den Gewinn aus einer Betriebsveräußerung kann auch verbraucht werden, wenn das Finanzamt den Vorteil eigenmächtig und ohne Antrag des Unternehmers gewährt hat.

Für den Gewinn aus der Ver­äu­ße­rung eines Betriebs oder einer Betei­li­gung an einer Gesell­schaft kann der bis­he­ri­ge Inha­ber ein­mal im Leben auf Antrag einen deut­lich redu­zier­ten Steu­er­satz in Anspruch neh­men, sofern er min­des­tens 55 Jah­re alt oder dau­er­haft berufs­un­fä­hig ist. Weil die Steu­er­ver­güns­ti­gung nur ein­mal im Leben genutzt wer­den kann, will der Antrag wohl über­legt sein. Gewährt das Finanz­amt die Steu­er­ver­güns­ti­gung von sich aus, also ohne Antrag, gilt die Steu­er­ver­güns­ti­gung für spä­te­re Ver­äu­ße­rungs­ge­win­ne den­noch als ver­braucht, wie das Finanz­ge­richt Ham­burg bestä­tigt hat. Das gilt sogar dann, wenn das Finanz­amt bei der eigen­mäch­ti­gen Gewäh­rung einen Betrag begüns­tigt hat, der eigent­lich gar kein Ver­äu­ße­rungs­ge­winn im Sinn der Vor­schrift ist.

Die eigen­mäch­ti­ge Gewäh­rung durch das Finanz­amt mag zwar kurz­fris­tig von Vor­teil sein, aber lang­fris­tig kann dies zu einer bösen Über­ra­schung füh­ren, wenn spä­ter ein deut­lich grö­ße­rer Betrag als Ver­äu­ße­rungs­ge­winn erzielt wird, der dann nicht mehr ermä­ßigt besteu­ert wird. Eine Aus­nah­me lässt das Finanz­ge­richt nur dann gel­ten, wenn die rechts­wid­ri­ge Gewäh­rung der Ver­güns­ti­gung für den Steu­er­zah­ler ange­sichts der gerin­gen Höhe der Ver­güns­ti­gung und des Feh­lens eines Hin­wei­ses im Bescheid, dass das Finanz­amt die Ver­güns­ti­gung ohne den erfor­der­li­chen Antrag gewährt hat, nicht erkenn­bar ist. Im Streit­fall war dies jedoch nicht der Fall, sodass die Klä­ger nun mit einem deut­li­chen Steu­er­nach­teil leben müs­sen.