Jahressteuergesetz 2024 nimmt nächste Hürde

Der Finanzausschuss des Bundestags hat das Jahressteuergesetz 2024 beraten und zahlreiche Änderungen am Gesetzentwurf vorgenommen.

Mit zahl­rei­chen Ände­run­gen wie der Strei­chung des im Regie­rungs­ent­wurf vor­ge­se­he­nen Mobi­li­täts­bud­gets hat der Finanz­aus­schuss des Bun­des­tags am 16. Okto­ber 2024 den Ent­wurf für das Jah­res­steu­er­ge­setz 2024 gebil­ligt. Auch die ursprüng­lich geplan­te Neu­re­ge­lung der Umsatz­steu­er­pflicht für Bil­dungs­ein­rich­tun­gen wie bei­spiels­wei­se pri­va­te Musik­schu­len wird nun nicht so kom­men. Bei den Bil­dungs­ein­rich­tun­gen beschränkt man sich dar­auf, die Vor­ga­ben des euro­päi­schen Rechts umzu­set­zen, ohne dass es zu Ver­schlech­te­run­gen kommt. Die Umsatz­steu­er­be­frei­ung des Ver­eins­sports wird dage­gen ersatz­los gestri­chen.

Ver­bes­sert wird dafür die steu­er­li­che För­de­rung der Kin­der­be­treu­ung. Künf­tig sol­len bis zu einem Höchst­be­trag von 4.800 Euro 80 % der Auf­wen­dun­gen für die Betreu­ung von Kin­dern als Son­der­aus­ga­ben berück­sich­tigt wer­den. Bis­her waren nur zwei Drit­tel der Kos­ten mit einem Höchst­be­trag von 4.000 Euro abzieh­bar. Außer­dem sol­len künf­tig Ver­lus­te aus Ter­min­ge­schäf­ten unein­ge­schränkt mit allen Ein­künf­ten aus Kapi­tal­ver­mö­gen ver­re­chen­bar sein, nach­dem inzwi­schen meh­re­re Finanz­ge­rich­te erheb­li­che ver­fas­sungs­recht­li­che Beden­ken an der aktu­ell gül­ti­gen Ver­lust­ver­rech­nungs­be­schrän­kung geäu­ßert haben.

Bei der Grund­steu­er nach dem Bun­des­mo­dell soll es künf­tig mög­lich sein, per Gut­ach­ten einen nied­ri­ge­ren Wert nach­zu­wei­sen, wenn die­ser min­des­tens 40 % unter dem nach den Bewer­tungs­re­geln ermit­tel­ten Wert liegt. Erfreu­lich ist dage­gen eine Ver­schie­bung der Ände­run­gen des Vor­steu­er­ab­zugs bei der Ist-Besteue­rung auf das Jahr 2028, die mit einer neu­en Rech­nungs­pflicht­an­ga­be ein­her­geht. Zum nun gestri­che­nen Mobi­li­täts­bud­get erklärt der Finanz­aus­schuss, dass man wei­ter an dem Ziel fest­hal­te, Ver­ein­fa­chun­gen bei der Lohn­steu­er und den Sozi­al­ab­ga­ben in die­sem Bereich zu errei­chen.

Nach der Bil­li­gung durch den Finanz­aus­schuss kann das Gesetz nun im Ple­num des Bun­des­tags bera­ten und ver­ab­schie­det wer­den. Inwie­weit die Län­der im Bun­des­rat Ein­wen­dun­gen gegen die geän­der­te Fas­sung des Jah­res­steu­er­ge­set­zes 2024 gel­tend machen, muss sich noch zei­gen.