Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer

Im November 2024 startet die Vergabe der seit Jahren geplanten Wirtschafts-Identifikationsnummer, mit der sich künftig jeder wirtschaftlich Tätige eindeutig gegenüber Finanzämtern und anderen Behörden identifizieren können soll.

Zur ein­deu­ti­gen Iden­ti­fi­zie­rung wird jedem wirt­schaft­lich Täti­gen durch das Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern (BZSt) ab Novem­ber 2024 stu­fen­wei­se eine Wirt­schafts-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer (W-IdNr.) zuge­teilt. Die W-IdNr. ist schon seit Jah­ren in der Pla­nung und soll für Betrie­be unge­fähr die­sel­be Auf­ga­be erfül­len wie es die Steu­er­iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer seit 2007 für natür­li­che Per­so­nen tut. An den bestehen­den Num­mern­sys­te­men ändert sich durch die W-IdNr. aller­dings nichts, sodass einem Unter­neh­mer für steu­er­li­che Zwe­cke künf­tig also bis zu vier Num­mern gleich­zei­tig zuge­wie­sen sind — neben der neu­en W-IdNr. sei­ne per­sön­li­che Steu­er­iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer, die Steu­er­num­mer beim Finanz­amt sowie die Umsatz­steu­er-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer (USt­IdNr.).

Die Ver­ga­be der W-IdNr. erfolgt auto­ma­ti­siert und voll­stän­dig elek­tro­nisch durch das BZSt. Jeder Betrieb und Unter­neh­mer erhält die­se ohne Antrag ent­we­der durch öffent­li­che Mit­tei­lung oder elek­tro­nisch über das ELS­TER-Benut­zer­kon­to. Auch wenn mit­tel­fris­tig alle wirt­schaft­lich Täti­gen eine W-IdNr. erhal­ten sol­len, wird die­se im ers­ten Schritt nur an Unter­neh­mer ver­ge­ben, die gesetz­lich zum Abfüh­ren von Umsatz­steu­er ver­pflich­tet oder umsatz­steu­er­li­cher Klein­un­ter­neh­mer sind. Wer nicht zu die­sen bei­den Grup­pen gehört, erhält nach der­zei­ti­ger Pla­nung die W-IdNr. ab dem 3. Quar­tal 2025.

Vie­le Unter­neh­men wer­den in die­ser ers­ten Pha­se jedoch gar kei­ne indi­vi­du­el­le Mit­tei­lung über ihre W-IdNr. erhal­ten, denn per öffent­li­cher Mit­tei­lung im Bun­des­steu­er­blatt hat das BZSt dar­über infor­miert, dass alle Unter­neh­men, die bis zum 30. Novem­ber 2024 bereits eine USt­IdNr. erhal­ten haben, ab dem 3. Dezem­ber 2024 die USt­IdNr. zugleich als W-IdNr. ver­wen­den sol­len. Auch wenn sich die W-IdNr. vom Auf­bau her an der USt­IdNr. ori­en­tiert, ist die USt­IdNr. allein jedoch noch kei­ne voll­stän­di­ge W-IdNr. Denn neben dem Län­der­kür­zel “DE” und einer neun­stel­li­gen Zif­fern­fol­ge besteht die W-IdNr. zusätz­lich aus einem fünf­stel­li­gen Unter­schei­dungs­merk­mal. Dabei ist jedes ver­ge­be­ne Unter­schei­dungs­merk­mal mit einer Steu­er­num­mer ver­knüpft, mit wel­cher der Betrieb oder die Betriebs­stät­te beim zustän­di­gen Finanz­amt geführt wird.

In der ers­ten Stu­fe der Ver­ga­be wird allen wirt­schaft­lich Täti­gen zunächst das Unter­schei­dungs­merk­mal “00001” zuge­ord­net. Wer­den meh­re­re wirt­schaft­li­che Tätig­kei­ten aus­ge­übt, ver­gibt das BZSt dafür wei­te­re Unter­schei­dungs­merk­ma­le ab 2026. Vor­erst hat jede voll­stän­dio­ge W-IdNr. also das For­mat “DE123456789-00001”, wobei der ers­te Teil der USt­IdNr. oder der vom BZSt mit­ge­teil­ten W-IdNr. ent­spricht.

Auch wenn sich die W-IdNr. beim Auf­bau und bei der Ver­ga­be an die USt­IdNr. anlehnt, ersetzt sie die­se nicht. Wäh­rend die USt­IdNr. für grenz­über­schrei­ten­de Geschäf­te in der EU genutzt wird, dient die W-IdNr. für steu­er­li­che und wirt­schaft­li­che Zwe­cke im Inland. Die geson­der­te Bean­tra­gung der USt­IdNr. ist trotz Ver­ga­be der W-IdNr. wie bis­her erfor­der­lich, sobald grenz­über­schrei­ten­de Geschäf­te geplant sind.

Wer bereits eine USt­IdNr. bean­tragt hat, kann ab Dezem­ber 2024 eine erneu­te Mit­tei­lung der W-IdNr. beim BZSt bean­tra­gen, falls die USt­IdNr. nicht mehr vor­liegt oder unklar ist, ob die­se noch gül­tig ist. Die Steu­er­num­mer bleibt auch nach Ein­füh­rung der W-IdNr. in ihrer Funk­ti­on bestehen und ist auf den steu­er­li­chen Vor­dru­cken wie bis­her zu ver­wen­den. Die elek­tro­ni­schen Steu­er­erklä­rungs­vor­dru­cke wer­den nach und nach um die Anga­be der W-IdNr. erwei­tert. Da die W-IdNr. stu­fen­wei­se ver­ge­ben wird, ist die Anga­be der W-IdNr. und des Unter­schei­dungs­merk­mals in den elek­tro­ni­schen Vor­dru­cken jedoch vor­erst bis zum 31. Dezem­ber 2026 nicht ver­pflich­tend.

Auch wenn noch eine wei­te­re Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer zunächst nach noch mehr Büro­kra­tie klingt, soll die W-IdNr. lang­fris­tig zur Digi­ta­li­sie­rung und Ent­bü­ro­kra­ti­sie­rung der Steu­er­ver­wal­tung und zu einer bun­des­wei­ten behör­den­über­grei­fen­den Kom­mu­ni­ka­ti­on bei­tra­gen. Die W-IdNr. bleibt für die Dau­er der gesam­ten wirt­schaft­li­chen Tätig­keit — unab­hän­gig von etwai­gen Unter­bre­chun­gen — bestehen und ändert sich auch bei Ände­run­gen der Stamm­da­ten (zum Bei­spiel Wohn­adres­se, Ort der Geschäfts­lei­tung, Fami­li­en­stand, Geschlecht, Namens­än­de­rung) nicht. Die W-IdNr. gilt gleich­zei­tig auch als bun­des­ein­heit­li­che Wirt­schafts­num­mer nach dem Unter­neh­mens­ba­sis­da­ten­re­gis­ter­ge­setz.