Anforderung von Unterlagen durch das Finanzamt

Auch wenn das Finanzamt bei der Anforderung von Unterlagen die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung beachten muss, steht diese regelmäßig nicht der Zulässigkeit einer solchen Anforderung entgegen.

Die Anfor­de­rung von Unter­la­gen durch das Finanz­amt muss die Vor­ga­ben der Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung (DSGVO) beach­ten. Die­sen Grund­satz hat der Bun­des­fi­nanz­hof zwar bestä­tigt, aber auch klar­ge­stellt, dass die Über­sen­dung von Doku­men­ten mit per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten an das Finanz­amt regel­mä­ßig als Zweck­än­de­rung im Sin­ne der DSGVO zuläs­sig ist. Damit ist bei­spiels­wei­se kei­ne Ein­wil­li­gung der Mie­ter für die Wei­ter­ga­be des Miet­ver­trags an das Finanz­amt erfor­der­lich, wenn das Finanz­amt die­sen vom Ver­mie­ter anfor­dert. Die Klä­ge­rin, die dem Finanz­amt die ange­for­der­ten Kopi­en der Miet­ver­trä­ge und Neben­kos­ten­ab­rech­nun­gen nicht vor­le­gen woll­te, ist daher mit ihrer Kla­ge beim Bun­des­fi­nanz­hof geschei­tert.