Anforderung von Unterlagen durch das Finanzamt
Auch wenn das Finanzamt bei der Anforderung von Unterlagen die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung beachten muss, steht diese regelmäßig nicht der Zulässigkeit einer solchen Anforderung entgegen.
Die Anforderung von Unterlagen durch das Finanzamt muss die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) beachten. Diesen Grundsatz hat der Bundesfinanzhof zwar bestätigt, aber auch klargestellt, dass die Übersendung von Dokumenten mit personenbezogenen Daten an das Finanzamt regelmäßig als Zweckänderung im Sinne der DSGVO zulässig ist. Damit ist beispielsweise keine Einwilligung der Mieter für die Weitergabe des Mietvertrags an das Finanzamt erforderlich, wenn das Finanzamt diesen vom Vermieter anfordert. Die Klägerin, die dem Finanzamt die angeforderten Kopien der Mietverträge und Nebenkostenabrechnungen nicht vorlegen wollte, ist daher mit ihrer Klage beim Bundesfinanzhof gescheitert.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Antragslose Kindergeldzahlung kommt 2027
- Startschuss für die “Steuererklärung mit einem Klick”
- Erbe kann Abzugsbeträge für Baudenkmäler nicht fortführen
- Beitrag zur Künstlersozialkasse steigt 2027 auf 5,0 %
- Koalitionspläne zur Einkommensteuerreform
- Paketabgabe für Billigimporte ab Juli 2026
- Zinslose Ratenzahlung bei privaten Verkäufen
- Betriebsausgabenabzug für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte
- Zinssatzregelung im Bewertungsrecht ist verfassungskonform
- Irank-Krieg lässt Steueraufkommen einbrechen