Zahlungen für vorzeitige Beendigung eines Telekommunikationsvertrags

Die Ausgleichszahlung für die vorzeitige Beendigung eines Telekommunikationsvertrags mit Mindestlaufzeit ist Teil des umsatzsteuerpflichtigen Entgelts für die vertraglich vereinbarte Dienstleistung.

Mit einer Ergän­zung im Umsatz­steu­er-Anwen­dungs­er­lass hat das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um klar­ge­stellt, dass Beträ­ge, die ein Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­an­bie­ter im Rah­men der vor­zei­ti­gen, durch den Kun­den ver­an­lass­ten Been­di­gung eines Dienst­leis­tungs­ver­tra­ges mit einer ver­ein­bar­ten Min­dest­lauf­zeit als Aus­gleichs­zah­lung erhält, Ent­gelt für die Erbrin­gung einer Dienst­leis­tung sind. Mit die­ser Ände­rung erüb­rigt sich künf­tig die Fra­ge, ob die Aus­gleichs­zah­lung in sol­chen Fäl­len als umsatz­steu­er­pflich­ti­ges Ent­gelt oder als umsatz­steu­er­frei­er Scha­dens­er­satz für die vor­zei­ti­ge Been­di­gung des Ver­trags zu wer­ten ist.

Es ist nun also klar, dass der Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­an­bie­ter auf die Aus­gleichs­zah­lung Umsatz­steu­er abfüh­ren muss und dem­entspre­chend der Kun­de einen Vor­steu­er­ab­zug gel­tend machen kann, sofern der Ver­trag mit einer Tätig­keit in Ver­bin­dung steht, die zum Vor­steu­er­ab­zug berech­tigt. Die Ände­rung gilt in allen offe­nen Fäl­len.