Prozesskosten für Streit um nachehelichen Unterhalt

Sofern das eigene Einkommen bereits über dem Existenzminimum liegt, sind die Kosten für einen Prozess zur Erlangung nachehelichen Unterhalts nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar.

Pro­zess­kos­ten sind nur dann als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung steu­er­lich berück­sich­ti­gungs­fä­hig, wenn ohne den geführ­ten Pro­zess die Gefahr des Ver­lusts der Exis­tenz­grund­la­ge besteht. Dem­entspre­chend sind die Kos­ten für einen Pro­zess zur Erlan­gung nach­ehe­li­chen Unter­halts jeden­falls dann nicht als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen abzugs­fä­hig, wenn die unter­halts­be­rech­tig­te Per­son eige­ne Ein­künf­te hat, die ober­halb des sozi­al­hil­fe­recht­li­chen Exis­tenz­mi­ni­mums lie­gen. Das Finanz­ge­richt Müns­ter hat mit die­ser Ent­schei­dung die Kla­ge einer Frau abge­wie­sen, die zwar Anspruch auf Unter­halt hat­te, aber auf­grund ihrer hohen Qua­li­fi­ka­ti­on und ihrer Berufs­er­fah­rung naht­los eine neue Anstel­lung gefun­den hat, auch wenn die­se befris­tet war. Das Argu­ment, dass die Befris­tung der Anstel­lung man­gels wirt­schaft­li­cher Sicher­heit nicht Teil der Exis­tenz­grund­la­ge sei, lie­ßen die Rich­ter nicht gel­ten.