Steuerliche Folgen von grenzüberschreitender Telearbeit

Eine grenzüberschreitende Tätigkeit im Homeoffice kann im Einzelfall zu ungewollten steuerlichen Folgen führen, weshalb die OECD an einer Reform der zwischenstaatlichen Regelungen in den nächsten Jahren arbeitet.

Eine grenz­über­schrei­ten­de Tätig­keit ist immer mit zusätz­li­chen steu­er­li­chen Fra­gen ver­bun­den. Dabei macht die Tele­ar­beit, also die Home­of­fice-Tätig­keit eines Arbeit­neh­mers kei­ne Aus­nah­me, denn je nach­dem, in wel­chem Land der Arbeit­ge­ber sei­nen Sitz hat und in wel­chem Land der Arbeit­neh­mer zu Hau­se ist, droht das Risi­ko, dass durch die Tele­ar­beit unbe­ab­sich­tigt eine zusätz­li­che Betriebs­stät­te des Arbeit­ge­bers ent­steht.

Auf eine Fra­ge aus dem Bun­des­tag hin hat die Bun­des­re­gie­rung zur steu­er­li­chen Pro­ble­ma­tik von grenz­über­schrei­ten­der Tele­ar­beit im Som­mer Stel­lung genom­men und weist dar­auf hin, dass bei der OECD und der EU auf Arbeits­grup­pen­ebe­ne über die ertrag­steu­er­li­chen Fra­gen bei grenz­über­schrei­ten­der Tele­ar­beit dis­ku­tiert wird. Neben der Fra­ge, ob und unter wel­chen Umstän­den Home­of­fice-Tätig­keit von Arbeit­neh­mern zu einer Betriebs­stät­te des Arbeit­ge­bers füh­ren kann, geht es dabei vor allem um die Ver­tei­lung der Besteue­rungs­rech­te hin­sicht­lich der Ein­künf­te aus nicht­selb­stän­di­ger Arbeit.

Ergeb­nis­se der andau­ern­den Dis­kus­sio­nen wer­den vor­aus­sicht­lich in die nächs­te Aktua­li­sie­rung des OECD-Mus­ter­ab­kom­mens ein­flie­ßen, die für 2026 vor­ge­se­hen ist. Umfang und Ten­denz der Ände­run­gen las­sen sich gegen­wär­tig noch nicht abse­hen. Das Bun­des­mi­nis­te­ri­um der Finan­zen setzt sich dabei im Ein­ver­neh­men mit den obers­ten Finanz­be­hör­den der Län­der dafür ein, dass die Tätig­keit eines Arbeit­neh­mers in des­sen Home­of­fice in der Regel kei­ne Betriebstät­te des Arbeit­ge­bers begrün­det. Dies ent­spricht der Sicht­wei­se der deut­schen Finanz­ver­wal­tung und der Recht­spre­chung des Bun­des­fi­nanz­hofs, die im Febru­ar 2024 auch in den Anwen­dungs­er­lass zur Abga­ben­ord­nung auf­ge­nom­men wor­den ist.

Eine Rege­lung im der­zei­ti­gen OECD-Mus­ter­ab­kom­men könn­te dem­ge­gen­über durch­aus für eine Ver­fü­gungs­macht des Arbeit­ge­bers über Wohn­räu­me des Arbeit­neh­mers spre­chen, wenn der Arbeit­ge­ber vom Arbeit­neh­mer ver­langt, man­gels Bereit­stel­lung eines Büro­rau­mes durch den Arbeit­ge­ber im Home­of­fice zu arbei­ten. Für die Begrün­dung einer Betriebs­stät­te ist nach der Recht­spre­chung eine sol­che Ver­fü­gungs­macht des Arbeit­ge­bers erfor­der­lich. Bis es kla­re und ein­deu­ti­ge Rege­lun­gen in einem neu­en Mus­ter­ab­kom­men gibt, soll­te die Aus­ge­stal­tung einer grenz­über­schrei­ten­den Tele­ar­beit also sorg­fäl­tig geplant wer­den, um uner­wünsch­te steu­er­li­che Fol­gen zu ver­mei­den.