Details zur Einführung der E-Rechnung

Ab 2025 gilt für B2B-Umsätze die Pflicht zur Ausstellung einer E-Rechnung, zu der das Bundesfinanzministerium nun viele Details geregelt hat.

Durch das Wachs­tums­chan­cen­ge­setz wer­den ab dem 1. Janu­ar 2025 die Rege­lun­gen zur Aus­stel­lung von Rech­nun­gen im Umsatz­steu­er­ge­setz neu gefasst. Kern der Neu­re­ge­lung ist die obli­ga­to­ri­sche Aus­stel­lung einer elek­tro­ni­schen Rech­nung (E-Rech­nung) bei Umsät­zen zwi­schen inlän­di­schen Unter­neh­mern. Eng ver­bun­den mit der Ein­füh­rung der E-Rech­nung für inlän­di­sche B2B-Umsät­ze ist die Ver­pflich­tung zur zeit­na­hen und trans­ak­ti­ons­be­zo­ge­nen elek­tro­ni­schen Mel­dung von bestimm­ten Rech­nungs­an­ga­ben an die Ver­wal­tung, die zu einem spä­te­ren Zeit­punkt noch gesetz­lich gere­gelt wer­den soll. Für den Anfang haben die Unter­neh­men aber schon mit der obli­ga­to­ri­schen Ein­füh­rung der E-Rech­nung genü­gend zu tun. Was dabei im Ein­zel­nen zu beach­ten ist, hat das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um nun in einer Ver­wal­tungs­an­wei­sung gere­gelt.

Wer ist von der E-Rech­nung betrof­fen?

Von der Ände­rung sind deut­lich mehr Per­so­nen und Orga­ni­sa­tio­nen betrof­fen, als es zunächst den Anschein hat. Denn auch wenn die Pflicht zur Aus­stel­lung einer E-Rech­nung längst nicht für alle Umsät­ze gilt (ins­be­son­de­re die meis­ten umsatz­steu­er­frei­en Umsät­ze sind aus­ge­nom­men), muss jeder Unter­neh­mer in der Lage sein, E-Rech­nun­gen von ande­ren Unter­neh­mern emp­fan­gen und ord­nungs­ge­mäß ver­ar­bei­ten und spei­chern zu kön­nen.

Als Unter­neh­mer im Sin­ne des Umsatz­steu­er­ge­set­zes gilt dabei jeder, der Umsät­ze aus­führt, die der nach­hal­ti­gen Erzie­lung von Ein­nah­men die­nen, auch wenn die Absicht fehlt, Gewinn zu erzie­len, oder eine Ver­ei­ni­gung nur gegen­über ihren Mit­glie­dern tätig wird. Auch wer ansons­ten nichts mit der Umsatz­steu­er zu tun hat, kann also ab 2025 ver­pflich­tet sein, E-Rech­nun­gen ent­ge­gen­neh­men und ver­ar­bei­ten zu kön­nen. Das betrifft ins­be­son­de­re:

  • alle regu­lä­ren Gewer­be­trei­ben­den

  • Land- und Forst­wir­te unab­hän­gig von der Anwen­dung der Pau­scha­lie­rungs­re­ge­lung

  • Frei­be­ruf­ler, auch wenn nur umsatz­steu­er­freie Leis­tun­gen erbracht wer­den (z.B. Ärz­te)

  • Ver­mie­ter von Wohn- oder Gewer­be­räu­men oder sons­ti­gen Flä­chen oder Gegen­stän­den

  • Betrei­ber einer Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge

  • Klein­un­ter­neh­mer im Sin­ne des Umsatz­steu­er­rechts

  • Inha­ber eines Lieb­ha­be­rei­be­triebs

  • Gemein­nüt­zi­ge Ver­ei­ne, sofern sie zumin­dest in einem Teil­be­reich Dienst­leis­tun­gen erbrin­gen oder Pro­duk­te ver­kau­fen

Was gilt bis­her?

Neben Papier­rech­nun­gen konn­te bereits bis­her mit Zustim­mung des Emp­fän­gers eine elek­tro­ni­sche Rech­nung aus­ge­stellt wer­den. Für bis zum 31. Dezem­ber 2024 aus­ge­führ­te Umsät­ze gilt als elek­tro­ni­sche Rech­nung eine Rech­nung, die in einem elek­tro­ni­schen For­mat aus­ge­stellt und emp­fan­gen wird (z. B. ein PDF-Doku­ment oder eine E-Mail mit den Pflicht­an­ga­ben einer Rech­nung).

Das kon­kre­te For­mat spiel­te dabei kei­ne Rol­le, sofern in der elek­tro­ni­schen Rech­nung die not­wen­di­gen Pflicht­an­ga­ben ent­hal­ten waren. Außer­dem kann der Rech­nungs­emp­fän­ger noch bis Ende 2024 dar­auf bestehen, eine klas­si­sche Papier­rech­nung zu erhal­ten. Bei­de Vari­an­ten (Papier­rech­nung oder elek­tro­ni­sche Rech­nung in unstruk­tu­rier­tem For­mat) wer­den zwar nicht grund­sätz­lich ver­bo­ten, erfor­dern aber ab 2025 die Zustim­mung des Rech­nungs­emp­fän­gers.

Was ändert sich ab 2025?

Ab dem 1. Janu­ar 2025 wird der Begriff der elek­tro­ni­schen Rech­nung (E-Rech­nung) neu defi­niert. Zukünf­tig liegt eine E-Rech­nung nur dann vor, wenn die Rech­nung in einem struk­tu­rier­ten elek­tro­ni­schen For­mat aus­ge­stellt, über­mit­telt und emp­fan­gen wird und eine elek­tro­ni­sche Ver­ar­bei­tung ermög­licht. Das struk­tu­rier­te elek­tro­ni­sche For­mat einer elek­tro­ni­schen Rech­nung

  • muss ent­we­der der euro­päi­schen Norm für die elek­tro­ni­sche Rech­nungs­stel­lung und der Lis­te der ent­spre­chen­den Syn­ta­xen ent­spre­chen) oder

  • kann zwi­schen Rech­nungs­aus­stel­ler und Rech­nungs­emp­fän­ger ver­ein­bart wer­den. Vor­aus­set­zung für eine sol­che Ver­ein­ba­rung ist, dass das ver­wen­de­te For­mat die rich­ti­ge und voll­stän­di­ge Extrak­ti­on der Rech­nungs­pflicht­an­ga­ben aus der E-Rech­nung in ein For­mat ermög­licht, das der EN 16931 ent­spricht oder mit die­ser inter­ope­ra­bel ist.

Alle Rech­nun­gen, die nicht in einem struk­tu­rier­ten elek­tro­ni­schen For­mat vor­lie­gen, gel­ten ab 2025 als “sons­ti­ge Rech­nung”. Dazu zäh­len sowohl Rech­nun­gen in Papier­form als auch unstruk­tu­rier­te elek­tro­ni­sche Datei­en (PDF-Datei­en ohne inte­grier­te Daten­sät­ze, Bild­da­tei­en, E-Mails etc.). Sol­che sons­ti­gen Rech­nun­gen sind künf­tig bei Umsät­zen zwi­schen inlän­di­schen Unter­neh­mern nur noch für bestimm­te Über­gangs­zeit­räu­me und mit Zustim­mung des Rech­nungs­emp­fän­gers zuläs­sig.

Was sind die Min­dest­an­for­de­run­gen ab 2025?

Ab dem 1. Janu­ar 2025 müs­sen inlän­di­sche Unter­neh­mer eine E-Rech­nung emp­fan­gen kön­nen, denn schon wäh­rend der Über­gangs­zeit hat der Rech­nungs­emp­fän­ger kei­nen Anspruch mehr, von sei­nem Lie­fe­ran­ten eine “klas­si­sche” Rech­nung zu ver­lan­gen. Dafür genügt als “Min­dest­an­for­de­rung” beim Rech­nungs­emp­fän­ger ein E-Mail-Post­fach. Es ist dabei nicht erfor­der­lich, dass es sich um ein sepa­ra­tes Post­fach nur für den Emp­fang von E-Rech­nun­gen han­delt, auch wenn es sich gleich aus meh­re­ren Grün­den emp­fiehlt, gleich von Beginn an eine sepa­ra­te Mail­adres­se für E-Rech­nun­gen zu ver­wen­den. Anstel­le des Ver­sands per E-Mail kön­nen die Betei­lig­ten auch ande­re zuläs­si­ge Über­mitt­lungs­we­ge ver­ein­ba­ren.

Aller­dings ist es mit der Mail­adres­se allein noch nicht getan, denn der Fis­kus ver­langt auch, dass der struk­tu­rier­te Teil einer E-Rech­nung so auf­be­wahrt wird, dass er in sei­ner ursprüng­li­chen Form vor­liegt und die gesetz­li­chen Anfor­de­run­gen an die Unver­än­der­bar­keit erfüllt wer­den.

Wie die Unver­än­der­bar­keit gewähr­leis­tet wird, ist nicht gere­gelt, son­dern kann von jedem Unter­neh­mer selbst fest­ge­legt wer­den. Dafür kom­men Soft­ware, Hard­ware und orga­ni­sa­to­ri­sche Vor­keh­run­gen oder eine Kom­bi­na­ti­on aus die­sen Fak­to­ren in Fra­ge. Mög­lich ist bei­spiels­wei­se die Abla­ge in einem Doku­men­ten­ma­nage­ment­sys­tem, sofern die­ses nach­träg­li­che Ver­än­de­run­gen kennt­lich macht. Eine rei­ne Abla­ge in einem Datei­ord­ner, auf einer exter­nen Fest­plat­te oder in einem sepa­ra­ten Ord­ner im Mail­pro­gramm wird vom Finanz­amt in der Regel nicht aner­kannt. Auch ein Aus­druck kommt für die Archi­vie­rung nicht in Fra­ge, denn die Rech­nung muss wäh­rend der gesam­ten Auf­be­wah­rungs­frist maschi­nell aus­wert­bar vor­lie­gen.

Wel­che Über­gangs­re­ge­lun­gen gibt es?

Grund­sätz­lich wird die struk­tu­rier­te E-Rech­nung schon ab 2025 zum Regel­fall, wes­we­gen es für den Emp­fang einer E-Rech­nung kei­ne Über­gangs­re­ge­lung gibt. Den Emp­fang einer E-Rech­nung muss also jeder Unter­neh­mer ab dem 1. Janu­ar 2025 gewähr­leis­ten. Bei der Ver­pflich­tung zur Aus­stel­lung einer E-Rech­nung gel­ten jedoch ver­schie­de­ne Über­gangs­re­ge­lun­gen, nach denen der Rech­nungs­aus­stel­ler unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen wei­ter­hin eine sons­ti­ge Rech­nung aus­stel­len kann.

  • 2025 und 2026: Kon­kret kann in einem Über­gangs­zeit­raum bis Ende 2026 statt einer elek­tro­ni­schen Rech­nung auch eine sons­ti­ge Rech­nung aus­ge­stellt wer­den, wenn der Umsatz bis dahin aus­ge­führt und die Rech­nung vor Ende 2026 aus­ge­stellt und über­mit­telt wird. Die Aus­stel­lung und Über­mitt­lung einer Papier­rech­nung ist bis Ende 2026 auch ohne Zustim­mung des Emp­fän­gers umsatz­steu­er­lich immer zuläs­sig. Für die Rech­nungs­er­tei­lung in einem ande­ren elek­tro­ni­schen For­mat braucht es dage­gen eine Zustim­mung des Emp­fän­gers, es muss aber ledig­lich Ein­ver­neh­men zwi­schen Rech­nungs­aus­stel­ler und Emp­fän­ger über das zu ver­wen­den­de For­mat bestehen. Die Zustim­mung kann etwa in Form einer Rah­men­ver­ein­ba­rung (z. B. in den AGB) oder kon­klu­dent erfol­gen.

  • 2027: Unter­neh­men, deren Gesamt­um­satz im Vor­jahr nicht mehr als 800.000 Euro betra­gen hat, kön­nen die Über­gangs­re­ge­lung zur Aus­stel­lung einer Papier­rech­nung oder sons­ti­gen elek­tro­ni­schen Rech­nung sogar bis Ende 2027 nut­zen. Auch hier gilt, dass sowohl die Aus­füh­rung des abge­rech­ne­ten Umsat­zes als auch die Rech­nungs­aus­stel­lung noch in 2027 erfol­gen muss. Wird die Rech­nung durch einen nicht am Leis­tungs­aus­tausch betei­lig­ten Dienst­leis­ter aus­ge­stellt, ist der Gesamt­um­satz des Auf­trag­ge­bers die­ses Dienst­leis­ters maß­geb­lich. Erfolgt die Rech­nungs­er­tei­lung in Form einer Gut­schrift, kommt es auf den Gesamt­um­satz des Gut­schrift­aus­stel­lers an.

  • EDI-Ver­fah­ren: Bis Ende 2027 kann die Rech­nungs­aus­stel­lung und -über­mitt­lung — vor­be­halt­lich der Zustim­mung des Emp­fän­gers — für einen bis dahin aus­ge­führ­ten Umsatz auch mit­tels elek­tro­ni­schem Daten­aus­tausch (EDI) erfol­gen, wenn die Rech­nung nicht ohne­hin bereits die Anfor­de­run­gen an eine struk­tu­rier­te Rech­nung erfüllt. EDI-Rech­nungs­for­ma­te, wel­che die umsatz­steu­er­li­chen Anfor­de­run­gen an ein struk­tu­rier­tes For­mat erfül­len, kön­nen auch nach Ablauf die­ser Frist ver­wen­det wer­den.

Wann ist eine E-Rech­nung aus­zu­stel­len?

Bei Umsät­zen zwi­schen inlän­di­schen Unter­neh­mern ist ab 2025 in der Regel eine E-Rech­nung aus­zu­stel­len. Umsät­ze zwi­schen inlän­di­schen Unter­neh­mern lie­gen vor, wenn sowohl der leis­ten­de Unter­neh­mer als auch der Leis­tungs­emp­fän­ger im Inland sei­nen Sitz, sei­ne Geschäfts­lei­tung, eine umsatz­steu­er­recht­li­che Betriebs­stät­te, die an dem Umsatz betei­ligt ist, oder in Erman­ge­lung eines Sit­zes sei­nen Wohn­sitz oder gewöhn­li­chen Auf­ent­halt hat.

Die Rege­lun­gen zur ver­pflich­ten­den Ver­wen­dung von E-Rech­nun­gen gel­ten auch für

  • die Rech­nungs­aus­stel­lung in Form einer Gut­schrift,

  • Rech­nun­gen über Umsät­ze, für die der Leis­tungs­emp­fän­ger die Steu­er schul­det, wenn sowohl Leis­ten­der als auch Leis­tungs­emp­fän­ger im Inland ansäs­sig sind,

  • Rech­nun­gen über Umsät­ze, die der Durch­schnitts­satz­be­steue­rung für land- und forst­wirt­schaft­li­che Betrie­be unter­lie­gen,

  • Rech­nun­gen über Rei­se­leis­tun­gen,

  • Rech­nun­gen über Umsät­ze, für die die Dif­fe­renz­be­steue­rung ange­wen­det wird.

Die Pflicht zur E-Rech­nung gilt auch, wenn der Rech­nungs­emp­fän­ger ein Klein­un­ter­neh­mer oder Land- und Forst­wirt ist oder aus­schließ­lich steu­er­freie Umsät­ze aus­führt (z. B. Ver­mie­ter einer Woh­nung). Eben­so gilt die Pflicht, wenn nur Tei­le der abge­rech­ne­ten Leis­tun­gen der Pflicht zur Ver­wen­dung einer E-Rech­nung unter­lie­gen (z. B. bei teil­wei­se steu­er­pflich­ti­gen, und teil­wei­se steu­er­frei­en Umsät­zen). Wird ein Umsatz sowohl für den unter­neh­me­ri­schen als auch für den nicht­un­ter­neh­me­ri­schen Bereich einer juris­ti­schen Per­son aus­ge­führt, geht die Ver­pflich­tung zur Aus­stel­lung einer E-Rech­nung eben­falls vor.

Auch für Umsät­ze, die nach § 4 Num­mer 1 bis 7 Umsatz­steu­er­ge­setz umsatz­steu­er­frei sind, ist für Umsät­ze zwi­schen inlän­di­schen Unter­neh­mern eine E-Rech­nung aus­zu­stel­len (z. B. inner­ge­mein­schaft­li­che Lie­fe­rung aus Deutsch­land an die Betriebs­stät­te eines ande­ren inlän­di­schen Unter­neh­mers im Gemein­schafts­ge­biet). Ein Rech­nungs­aus­stel­ler kann mit der Sorg­falt eines ordent­li­chen Kauf­manns auf die Anga­be des Leis­tungs­emp­fän­gers ver­trau­en, ob die­ser ein inlän­di­scher Unter­neh­mer ist oder nicht, sofern ihm kei­ne gegen­tei­li­gen Infor­ma­tio­nen vor­lie­gen. Dabei kann die Ver­wen­dung der USt­IdNr. oder der W-IdNr. ein Indiz dafür sein, dass der Emp­fän­ger als Unter­neh­mer han­delt.

Für wel­che Umsät­ze ist kei­ne E-Rech­nung not­wen­dig?

Auch wenn die E-Rech­nung ab 2025 für vie­le Umsät­ze zum Regel­fall wird und theo­re­tisch für alle Umsät­ze ver­wen­det wer­den kann, gibt es Aus­nah­men. Grob ver­ein­fa­chend ist eine E-Rech­nung immer dann aus­zu­stel­len, wenn über einen umsatz­steu­er­pflich­ti­gen Umsatz zwi­schen zwei Unter­neh­men abge­rech­net wird, auch wenn im Ein­zel­fall kei­ne Umsatz­steu­er aus­zu­wei­sen ist (z.B. inner­ge­mein­schaft­li­che Lie­fe­rung). In den meis­ten ande­ren Fäl­len ist eine E-Rech­nung dage­gen nicht not­wen­dig und kann nur mit Zustim­mung des Rech­nungs­emp­fän­gers aus­ge­stellt wer­den. Zu den Umsät­zen, für die auch wei­ter­hin eine Papier­rech­nung oder sons­ti­ge Rech­nung der Regel­fall bleibt, gehö­ren:

  • Umsät­ze an Ver­brau­cher: Für Rech­nun­gen an End­ver­brau­cher (B2C-Bereich) ist deren Zustim­mung für die elek­tro­ni­sche Rech­nungstel­lung erfor­der­lich.

  • Bau­leis­tun­gen: Für umsatz­steu­er­pflich­ti­ge Werk­lie­fe­run­gen oder sons­ti­ge Leis­tun­gen im Zusam­men­hang mit einem Grund­stück an einen Nicht­un­ter­neh­mer (z. B. Ver­brau­cher) oder an einen Unter­neh­mer für des­sen nicht­un­ter­neh­me­ri­schen Bereich muss zwin­gend eine Rech­nung aus­ge­stellt wer­den. Die­se kann aber als Papier­rech­nung oder als sons­ti­ge Rech­nung aus­ge­stellt wer­den. Für eine E-Rech­nung oder sons­ti­ge Rech­nung ist die Zustim­mung des Emp­fän­gers not­wen­dig, was aber auch kon­klu­dent erfol­gen kann.

  • Nicht­un­ter­neh­me­ri­sche juris­ti­sche Per­son: Der Leis­tungs­er­brin­ger ist für eine Leis­tung an eine juris­ti­sche Per­son, die nicht Unter­neh­mer ist, zur Aus­stel­lung einer Rech­nung ver­pflich­tet, sofern der Umsatz nicht umsatz­steu­er­frei ist. Die­se Ver­pflich­tung besteht auch bei Leis­tun­gen an eine unter­neh­me­risch täti­ge juris­ti­sche Per­son für deren nicht­wirt­schaft­li­che Tätig­kei­ten im enge­ren Sin­ne. Für sol­che Leis­tun­gen kann jedoch eine Papier­rech­nung oder sons­ti­ge Rech­nung aus­ge­stellt wer­den. Die Aus­stel­lung einer Papier­rech­nung ist immer zuläs­sig. Für eine E-Rech­nung oder sons­ti­ge Rech­nung ist dage­gen die Zustim­mung des Emp­fän­gers not­wen­dig.

    Grenz­über­schrei­ten­de Umsät­ze: Ist min­des­tens einer der betei­lig­ten Unter­neh­mer nicht im Inland ansäs­sig, besteht kei­ne Pflicht zur Aus­stel­lung einer E-Rech­nung. In die­sen Fäl­len kann die aus­zu­stel­len­de Rech­nung auf Papier oder mit Zustim­mung des Emp­fän­gers als E-Rech­nung bzw. als sons­ti­ge Rech­nung in einem ande­ren elek­tro­ni­schen For­mat aus­ge­stellt wer­den. Der Rech­nungs­aus­stel­ler kann sich unter Beach­tung der Sorg­falt eines ordent­li­chen Kauf­manns auf die Anga­be des Leis­tungs­emp­fän­gers ver­las­sen, ob die­ser ein inlän­di­scher Unter­neh­mer ist oder nicht, sofern ihm kei­ne gegen­tei­li­gen Infor­ma­tio­nen vor­lie­gen.

  • Steu­er­freie Umsät­ze: Für Umsät­ze, die nach § 4 Num­mer 8 bis 29 des Umsatz­steu­er­ge­set­zes umsatz­steu­er­frei sind, ist kei­ne E-Rech­nung not­wen­dig. Das umfasst fast alle inlän­di­schen Umsät­ze, die von der Umsatz­steu­er befreit sind.

  • Klein­un­ter­neh­mer­rech­nun­gen: Durch das Jah­res­steu­er­ge­setz 2024 wird eine Rege­lung ergänzt, nach der umsatz­steu­er­li­che Klein­un­ter­neh­mer kei­ne E-Rech­nun­gen aus­stel­len müs­sen. Die Mög­lich­keit dazu bleibt ihnen aber erhal­ten, und zum Emp­fang und zur Spei­che­rung von E-Rech­nun­gen müs­sen sie in der Lage sein, auch wenn sie selbst kei­ne E-Rech­nun­gen aus­stel­len.

  • Klein­be­trags­rech­nun­gen: Rech­nun­gen, deren Gesamt­be­trag 250 Euro nicht über­steigt (Rech­nun­gen über Klein­be­trä­ge), kön­nen immer als sons­ti­ge Rech­nung aus­ge­stellt und über­mit­telt wer­den. Mit Zustim­mung des Emp­fän­gers, die auch kon­klu­dent erfol­gen kann, kön­nen die­se jedoch auch als E-Rech­nung aus­ge­stellt und über­mit­telt wer­den. Für die Fra­ge, ob die Aus­nah­me für Klein­be­trags­rech­nun­gen greift, ist allein der Gesamt­be­trag der Rech­nung maß­geb­lich, auch wenn die dar­in ent­hal­te­nen Posi­tio­nen, für die die Pflicht zur Aus­stel­lung einer E-Rech­nung gilt, weni­ger als 250 Euro aus­ma­chen, weil zusätz­lich umsatz­steu­er­freie Leis­tun­gen abge­rech­net wur­den.

  • Fahr­schei­ne: Auch für Fahr­aus­wei­se zur Beför­de­rung von Per­so­nen gilt, dass die­se immer als sons­ti­ge Rech­nung aus­ge­stellt wer­den kön­nen und nur mit der (kon­klu­den­ten) Zustim­mung des Emp­fän­gers als E-Rech­nung aus­ge­stellt und über­mit­telt wer­den kön­nen.

Wel­che Rech­nungs­for­ma­te sind zuläs­sig?

E-Rech­nun­gen kön­nen sowohl in einem rein struk­tu­rier­ten als auch in einem hybri­den For­mat erstellt wer­den. Das Rech­nungs­for­mat muss ins­be­son­de­re gewähr­leis­ten, dass die Rech­nungs­an­ga­ben elek­tro­nisch über­mit­telt und aus­ge­le­sen wer­den kön­nen.

Eine E-Rech­nung liegt ins­be­son­de­re dann vor, wenn sie den euro­päi­schen Vor­ga­ben über die elek­tro­ni­sche Rech­nungs­stel­lung bei öffent­li­chen Auf­trä­gen (B2G) ent­spricht. Die­se Vor­ga­ben sind vom CEN (Euro­päi­sches Komi­tee für Nor­mung) mit der euro­päi­schen Nor­men­rei­he EN 16931 tech­nisch umge­setzt wor­den. Die Nor­men­rei­he ist bereits geeig­net, um die meis­ten Geschäfts­vor­fäl­le im B2B-Bereich dar­zu­stel­len, und wird lau­fend wei­ter­ent­wi­ckelt. Eine sol­che E-Rech­nung ist als rein struk­tu­rier­tes Daten­for­mat kon­zi­piert und ermög­licht, Rech­nungs­da­ten direkt und ohne Medi­en­bruch in die ver­ar­bei­ten­den Sys­te­me zu impor­tie­ren. Sie basiert auf einem XML-For­mat, das in ers­ter Linie der maschi­nel­len Ver­ar­bei­tung dient. Durch eine Visua­li­sie­rungs­an­wen­dung kann der XML-Daten­satz aller­dings für den Men­schen les­bar dar­ge­stellt wer­den.

Die Ver­wen­dung von struk­tu­rier­ten Rech­nungs­for­ma­ten, die der Nor­men­rei­he EN 16931 ent­spre­chen, ist für die E-Rech­nung immer zuläs­sig. Dane­ben kön­nen unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen auch ande­re struk­tu­rier­te elek­tro­ni­sche Rech­nungs­for­ma­te ver­wen­det wer­den, z. B. das EDI-Ver­fah­ren. Hier ist ein Über­blick über mög­li­che Alter­na­ti­ven für zuläs­si­ge For­ma­te.

  • Natio­na­le Rech­nungs­for­ma­te: Ins­be­son­de­re Rech­nun­gen nach dem Stan­dard XRech­nung und nach dem ZUG­FeRD-For­mat ab Ver­si­on 2.0.1, aus­ge­nom­men die Pro­fi­le MINIMUM und BASIC-WL, stel­len grund­sätz­lich eine Rech­nung in einem struk­tu­rier­ten elek­tro­ni­schen For­mat dar, die der euro­päi­schen Norm für die elek­tro­ni­sche Rech­nungs­stel­lung ent­spricht. Rech­nun­gen in die­sen bei­den For­ma­ten erfül­len in der Regel die neu­en Anfor­de­run­gen für eine E-Rech­nung ab 2025.

  • Euro­päi­sche Rech­nungs­for­ma­te: Die E-Rech­nung ist nicht auf die Ver­wen­dung natio­na­ler For­ma­te beschränkt, sofern die­se der euro­päi­schen Norm für die elek­tro­ni­sche Rech­nungs­stel­lung ent­spre­chen. Für die elek­tro­ni­sche Abrech­nung inlän­di­scher B2B-Umsät­ze kann daher auch die Ver­wen­dung von wei­te­ren euro­päi­schen Rech­nungs­for­ma­ten in Betracht kom­men, z. B. Fac­tur-X (Frank­reich) oder Pep­pol-BIS Bil­ling.

  • XRech­nung: In Deutsch­land wur­de auf Grund­la­ge der Nor­men­rei­he EN 16931 der Stan­dard XRech­nung als rein struk­tu­rier­tes For­mat ent­wi­ckelt. Neben dem mit der Nor­men­rei­he EN 16931 über­ein­stim­men­den Kern-Daten­mo­dell stellt der Stan­dard XRech­nung auch eine kon­for­me Erwei­te­rung (soge­nann­te Exten­si­on XRech­nung) zur Ver­fü­gung. Mit der Exten­si­on kön­nen z. B. bran­chen­be­zo­ge­ne Anfor­de­run­gen berück­sich­tigt wer­den, ohne das Kern-Daten­mo­dell für alle Anwen­der erwei­tern zu müs­sen. Die umsatz­steu­er­recht­li­chen Pflicht­an­ga­ben sind jedoch bereits im Kern-Daten­mo­dell ent­hal­ten. Daher ist die Ver­wen­dung einer Exten­si­on nicht von den umsatz­steu­er­recht­li­chen Vor­ga­ben zur E-Rech­nung betrof­fen. Ob und ggf. wel­che Exten­si­on ver­wen­det wird, kann zivil­recht­lich zwi­schen den Ver­trags­par­tei­en ver­ein­bart wer­den.

  • Hybri­de For­ma­te: Neben rein struk­tu­rier­ten E-Rech­nun­gen kön­nen auch hybri­de Rech­nungs­for­ma­te die Vor­aus­set­zun­gen an eine E-Rech­nung erfül­len. Ein hybri­des For­mat besteht neben dem struk­tu­rier­ten Daten­teil (z. B. XML-Datei) auch aus einem men­schen­les­ba­ren Daten­teil (z. B. PDF-Doku­ment). Bei­de Daten­tei­le sind in einer Datei zusam­men­ge­fasst. Bei­spiels­wei­se fällt das For­mat ZUG­FeRD unter die hybri­den Rech­nungs­for­ma­te. Wäh­rend das ursprüng­li­che ZUG­FeRD-For­mat noch nicht auf der Nor­men­rei­he EN 16931 beruh­te, ist dies ab der Ver­si­on 2.0.1 (aus­ge­nom­men die Pro­fi­le MINIMUM und BASIC-WL) der Fall, wes­halb eine ZUG­FeRD-Rech­nung ab die­ser Ver­si­on die Anfor­de­run­gen an eine E-Rech­nung erfüllt.

  • Ande­re E-Rech­nungs­for­ma­te: Das struk­tu­rier­te elek­tro­ni­sche For­mat einer E-Rech­nung kann auch zwi­schen Rech­nungs­aus­stel­ler und Rech­nungs­emp­fän­ger ver­ein­bart wer­den. Vor­aus­set­zung dafür ist, dass das For­mat die rich­ti­ge und voll­stän­di­ge Extrak­ti­on der nach dem UStG erfor­der­li­chen Anga­ben aus der E-Rech­nung in ein For­mat ermög­licht, das der Nor­men­rei­he EN 16931 ent­spricht oder mit die­ser inter­ope­ra­bel ist. “Inter­ope­ra­bel” bedeu­tet in die­sem Zusam­men­hang, dass die umsatz­steu­er­recht­lich gefor­der­ten Infor­ma­tio­nen aus dem ursprüng­lich ver­wen­de­ten E-Rech­nungs­for­mat ohne Infor­ma­ti­ons­ver­lust wei­ter­ver­ar­bei­tet wer­den kön­nen. Ein Infor­ma­ti­ons­ver­lust liegt vor, wenn sich der Inhalt oder die Bedeu­tung einer Infor­ma­ti­on ändert oder die­se nicht mehr erkenn­bar ist. Die­se Rege­lung ermög­licht die Wei­ter­nut­zung bereits eta­blier­ter elek­tro­ni­scher Rech­nungs­for­ma­te (z. B. EDIFACT) auch über die Über­gangs­fris­ten hin­aus.

Auf wel­ches zuläs­si­ge elek­tro­ni­sche Rech­nungs­for­mat und wel­chen zuläs­si­gen Über­mitt­lungs­weg sich die Ver­trags­par­tei­en eini­gen, ist zivil­recht­lich zwi­schen ihnen zu klä­ren. Der Fis­kus hat inso­weit weder eine Prä­fe­renz noch eine Rege­lung, wie Kon­flik­te zwi­schen den Ver­trags­par­tei­en auf­zu­lö­sen sind, z.B. weil der Rech­nungs­aus­stel­ler das vom Emp­fän­ger gewünsch­te For­mat nicht bereit­stel­len kann.

Was ist bei hybri­den For­ma­ten noch zu beach­ten?

Rech­nungs­da­ten, die in einem struk­tu­rier­ten elek­tro­ni­schen For­mat über­mit­telt wer­den, sind in die­sem Daten­for­mat nicht ohne wei­te­res men­schen­les­bar. Nach der bis­he­ri­gen Ver­wal­tungs­auf­fas­sung erfor­der­te die “Les­bar­keit einer Rech­nung”, dass die Rech­nung für das mensch­li­che Auge les­bar ist. Bis­her hat­te bei einem hybri­den For­mat, im Fal­le einer Abwei­chung zwi­schen struk­tu­rier­ter Infor­ma­ti­on und dem für das mensch­li­che Auge les­ba­ren Bild­teil, der Bild­teil Vor­rang.

Mit Ein­füh­rung der obli­ga­to­ri­schen E-Rech­nung kehrt sich die­ses Ver­hält­nis um. Das Merk­mal “Les­bar” bezieht sich nun­mehr dar­auf, dass die Datei maschi­nen­les­bar sein muss. Im Fall von Abwei­chun­gen zwi­schen den struk­tu­rier­ten Rech­nungs­da­ten und den sons­ti­gen Infor­ma­tio­nen sind die Daten des struk­tu­rier­ten Teils ent­schei­dend. An der grund­sätz­li­chen Zuläs­sig­keit eines hybri­den For­mats ändert dies aber nichts.

Ent­hält der Bild­teil kei­ne vom struk­tu­rier­ten Teil abwei­chen­de Rech­nungs­an­ga­ben, han­delt es sich bei dem Bild­teil um ein inhalt­lich iden­ti­sches Mehr­stück. Ent­hält der Bild­teil dage­gen abwei­chen­de Rech­nungs­an­ga­ben (z. B. einen abwei­chen­den Umsatz­steu­er­be­trag), han­delt es sich dabei mög­li­cher­wei­se um eine wei­te­re sons­ti­ge Rech­nung, für die die Vor­aus­set­zun­gen eines unrich­ti­gen oder unbe­rech­tig­ten Steu­er­aus­wei­ses zu prü­fen sind. Tech­nisch begrün­de­te gering­fü­gi­ge Abwei­chun­gen sowie kon­kre­ti­sie­ren­de oder ergän­zen­de Infor­ma­tio­nen (z. B. aus Grün­den der Dar­stel­lung ver­kürz­te Leis­tungs­be­schrei­bung oder Run­dungs­dif­fe­ren­zen) wer­den vom Finanz­amt nicht bean­stan­det, wenn der Cha­rak­ter des Bild­teils als inhalt­lich iden­ti­sches Mehr­stück nicht ver­lo­ren geht. Ein Vor­steu­er­ab­zug ist auch in die­sen Fäl­len nur aus dem struk­tu­rier­ten Rech­nungs­teil mög­lich.

Was gilt für den Vor­steu­er­ab­zug?

Sofern eine Ver­pflich­tung zur Aus­stel­lung einer E-Rech­nung besteht, erfüllt auch nur eine E-Rech­nung die Anfor­de­run­gen für den Vor­steu­er­ab­zug. Eine sons­ti­ge Rech­nung erfüllt in die­sen Fäl­len nicht die gesetz­li­chen Anfor­de­run­gen an eine ord­nungs­mä­ßi­ge Rech­nung.

Wird trotz der Ver­pflich­tung zur Aus­stel­lung einer E-Rech­nung statt­des­sen eine sons­ti­ge Rech­nung aus­ge­stellt, han­delt es sich nicht um eine ord­nungs­mä­ßi­ge Rech­nung. Folg­lich berech­tigt die aus­ge­stell­te Rech­nung nicht zum Vor­steu­er­ab­zug. In die­sem Fall kann die Rech­nung aber durch Aus­stel­len einer E-Rech­nung berich­tigt wer­den. Die E-Rech­nung muss durch eine ein­deu­ti­ge Bezug­nah­me auf die ursprüng­li­che Rech­nung zum Aus­druck brin­gen, dass es sich um eine berich­tig­te Rech­nung han­delt. Eine sol­che Berich­ti­gung wirkt dann auf den Zeit­punkt der Aus­stel­lung der sons­ti­gen Rech­nung zurück, auch wenn der Vor­steu­er­ab­zug zunächst nicht mög­lich gewe­sen ist.

Erfolgt dage­gen kei­ne Rech­nungs­be­rich­ti­gung durch das nach­träg­li­che Aus­stel­len einer E-Rech­nung, sind die in einer sons­ti­gen Rech­nung ent­hal­te­nen Anga­ben im Hin­blick auf den Vor­steu­er­ab­zug als mög­li­che objek­ti­ve Nach­wei­se für einen vor­steu­er­ab­zugs­be­rech­ti­gen­den Umsatz zu berück­sich­ti­gen. Bei Anwen­dung die­ser Rege­lung kann unter Anle­gung eines stren­gen Maß­sta­bes ein Vor­steu­er­ab­zug mög­lich sein, sofern die Finanz­ver­wal­tung über sämt­li­che Anga­ben ver­fügt, um die mate­ri­el­len Vor­aus­set­zun­gen für den Vor­steu­er­ab­zug (ein Unter­neh­mer erbringt an einen ande­ren Unter­neh­mer eine Leis­tung, die des­sen der Umsatz­steu­er unter­lie­gen­den Umsät­zen dient und für die die Umsatz­steu­er tat­säch­lich ent­rich­tet wur­de) zu über­prü­fen. Bei einer inhalt­lich rich­ti­gen und voll­stän­di­gen sons­ti­gen Rech­nung soll­ten die­se Vor­aus­set­zun­gen regel­mä­ßig erfüllt sein.

Im Übri­gen wird allei­ne wegen der Aus­stel­lung der Rech­nung im fal­schen For­mat der Vor­steu­er­ab­zug nicht bean­stan­det, sofern der Rech­nungs­emp­fän­ger anhand der ihm vor­lie­gen­den Infor­ma­tio­nen davon aus­ge­hen kann, dass der Rech­nungs­aus­stel­ler die Über­gangs­re­ge­lun­gen in Anspruch neh­men darf. Über die Sorg­falts­pflich­ten eines ordent­li­chen Kauf­manns hin­aus braucht der Rech­nungs­emp­fän­ger kei­ne wei­te­ren Recher­chen vor­zu­neh­men. Fak­ten wie z. B. der mit die­sem Rech­nungs­aus­stel­ler aus­ge­führ­te Vor­jah­res­um­satz oder Kennt­nis­se auf­grund ver­bun­de­ner Unter­neh­mens­struk­tu­ren sind aber zu berück­sich­ti­gen.

Wann und wie erfolgt eine Rech­nungs­be­rich­ti­gung bei der E-Rech­nung?

Der Rech­nungs­aus­stel­ler kann die aus­ge­stell­te E-Rech­nung berich­ti­gen. Für eine Rech­nungs­be­rich­ti­gung gel­ten die glei­chen Anfor­de­run­gen an Form und Inhalt wie für eine erst­ma­li­ge Rech­nung. Daher muss die Berich­ti­gung einer E-Rech­nung eben­falls in der für die Rech­nung vor­ge­schrie­be­nen Form (unter Ver­wen­dung des ent­spre­chen­den Rech­nungs­typs) erfol­gen. Eine Über­mitt­lung der feh­len­den oder unzu­tref­fen­den Anga­ben in einer ande­ren Form ist nicht aus­rei­chend.

Für Umsät­ze, die vor dem 1. Janu­ar 2025 aus­ge­führt wor­den sind, gilt kei­ne Ver­pflich­tung zur Ver­wen­dung einer E-Rech­nung. Glei­ches gilt für den Zeit­raum, in dem die Über­gangs­re­ge­lun­gen in Anspruch genom­men wer­den kön­nen. Daher kann eine Rech­nungs­be­rich­ti­gung für sol­che Umsät­ze auch ohne Ver­wen­dung einer E-Rech­nung erfol­gen.

Bei einer Ände­rung der Bemes­sungs­grund­la­ge ist auch bei einer E-Rech­nung eine Berich­ti­gung des Steu­er­be­trags in der ursprüng­li­chen Rech­nung nicht erfor­der­lich. Die E-Rech­nung muss in der­ar­ti­gen Fäl­len daher nicht berich­tigt wer­den. Dies betrifft z. B. nach­träg­lich abge­rech­ne­te Rabatt- oder Bonus­ver­ein­ba­run­gen auf Grund­la­ge der Jah­res­ab­nah­me­men­gen. In der­ar­ti­gen Fäl­len ist in der Rech­nung nur dar­auf hin­zu­wei­sen, dass eine im Vor­aus ver­ein­bar­te Min­de­rung des Ent­gelts besteht. Hier­für ist ein ein­deu­ti­ger Ver­weis auf den Ver­trag aus­rei­chend. Die Beleg­aus­tausch­pflicht in Fäl­len einer Ände­rung der Bemes­sungs­grund­la­ge besteht nur, wenn die Ent­gel­te für unter­schied­lich besteu­er­te Lie­fe­run­gen oder sons­ti­ge Leis­tun­gen gemein­sam geän­dert wer­den. Ein sol­cher Beleg kann, muss aber nicht als umsatz­steu­er­li­che Rech­nung aus­ge­stellt wer­den.

Wann gel­ten Ver­trä­ge als Rech­nung?

Ver­trä­ge kön­nen als Rech­nung ange­se­hen wer­den, wenn sie die erfor­der­li­chen Anga­ben für eine Rech­nung ent­hal­ten. In die­sen Fäl­len ist zwi­schen der Ver­pflich­tung zur Aus­stel­lung einer E-Rech­nung und der Mög­lich­keit zur Aus­stel­lung einer sons­ti­gen Rech­nung zu unter­schei­den. Besteht eine Ver­pflich­tung zur Aus­stel­lung einer E-Rech­nung, kann der zugrun­de­lie­gen­de Ver­trag als ergän­zen­de Anga­be in einem in der E-Rech­nung ent­hal­te­nen Anhang auf­ge­nom­men wer­den.

Sofern eine Pflicht zur Aus­stel­lung einer E-Rech­nung bei einem Dau­er­schuld­ver­hält­nis (z. B. Miet­ver­hält­nis) besteht, ist es aus­rei­chend, wenn ein­ma­lig für den ers­ten Teil­leis­tungs­zeit­raum eine E-Rech­nung aus­ge­stellt wird, in wel­cher der zugrun­de­lie­gen­de Ver­trag als Anhang ent­hal­ten ist, oder sich aus dem sons­ti­gen Inhalt klar ergibt, dass es sich um eine Dau­er­rech­nung han­delt. Ände­run­gen der erst­ma­li­gen E-Rech­nung brau­chen erst zu erfol­gen, wenn sich die umsatz­steu­er­recht­li­chen Rech­nungs­pflicht­an­ga­ben ändern (z. B. bei einer Miet­erhö­hung).

Wie stellt man die Schluss­rech­nung zu einer Vor­aus- oder Anzah­lungs­rech­nung?

In einer End­rech­nung, mit der ein Unter­neh­mer über die aus­ge­führ­te Leis­tung ins­ge­samt abrech­net, sind die vor der Aus­füh­rung der Leis­tung ver­ein­nahm­ten Ent­gel­te oder Teil­ent­gel­te sowie die dar­auf ent­fal­len­den Steu­er­be­trä­ge abzu­set­zen, wenn dar­über bereits Rech­nun­gen mit geson­der­tem Steu­er­aus­weis erteilt wor­den sind. Statt einer End­rech­nung kann auch eine Rest­rech­nung erteilt wer­den.

Der­zeit sind die Anfor­de­run­gen an eine End­rech­nung noch nicht im struk­tu­rier­ten Teil einer E-Rech­nung dar­stell­bar. Es bie­tet sich in die­sen Fäl­len daher an, statt­des­sen eine Rest­rech­nung zu stel­len. Es wird aber ange­sichts der noch bestehen­den Ein­schrän­kun­gen nicht bean­stan­det, wenn in einer bis zum 31. Dezem­ber 2027 als E-Rech­nung aus­ge­stell­ten End­rech­nung ein Anhang als unstruk­tu­rier­te Datei in der E-Rech­nung ent­hal­ten ist. Der geson­der­te Ver­sand einer beson­de­ren Zusam­men­stel­lung ist bei einer E-Rech­nung hin­ge­gen nicht mög­lich.

Was gilt für juris­ti­sche Per­so­nen des öffent­li­chen Rechts?

Für die Pflicht zur Ertei­lung einer E-Rech­nung ist es uner­heb­lich, ob die Leis­tung auf zivil­recht­li­cher oder öffent­lich-recht­li­cher Grund­la­ge aus­ge­führt wird, solan­ge über eine umsatz­steu­er­ba­re Lie­fe­rung oder sons­ti­ge Leis­tung abge­rech­net wird. Daher unter­lie­gen auch juris­ti­sche Per­so­nen des öffent­li­chen Rechts (jPöR) unter den übri­gen Vor­aus­set­zun­gen für eine E-Rech­nung der umsatz­steu­er­recht­li­chen Pflicht zur Aus­stel­lung und der Not­wen­dig­keit zum Emp­fang einer E-Rech­nung.

Wird eine Leis­tung zu einem Teil im Rah­men des Unter­neh­mens und zu einem ande­ren Teil aus dem nicht­wirt­schaft­li­chen Bereich einer jPöR aus­ge­führt, han­delt es sich nicht um eine ein­heit­li­che Leis­tung, son­dern um zwei umsatz­steu­er­recht­lich selbst­stän­dig zu beur­tei­len­de Vor­gän­ge. Besteht für die im Rah­men des Unter­neh­mens aus­ge­führ­te Leis­tung die Pflicht zur Aus­stel­lung einer E-Rech­nung und wer­den die­se bei­den Leis­tun­gen in einer Rech­nung abge­rech­net, ist die Rech­nung ins­ge­samt als E-Rech­nung zu ertei­len.

Unab­hän­gig von der Höhe des in Anspruch zu neh­men­den Vor­steu­er­ab­zugs ist bei Vor­lie­gen der Vor­aus­set­zun­gen eine E-Rech­nung an eine jPöR zu ertei­len. Dies gilt aus­drück­lich auch dann, wenn die Lie­fe­rung nicht als für das Unter­neh­men bezo­gen gilt oder die sons­ti­ge Leis­tung zu einem äußerst gerin­gen Anteil für den unter­neh­me­ri­schen Bereich bezo­gen wird.

Was ist noch zu beach­ten?

Neben den geschil­der­ten grund­sätz­li­chen Rege­lun­gen und bestimm­ten Sze­na­ri­en gel­ten für die E-Rech­nung vie­le bis­he­ri­ge Rege­lun­gen ana­log wei­ter oder wer­den ent­spre­chend ange­passt. Hier ist ein Über­blick über die­se sons­ti­gen Rege­lun­gen zur E-Rech­nung.

  • Grund­vor­aus­set­zun­gen: Wie bis­her gilt, dass die Echt­heit der Her­kunft, die Unver­sehrt­heit des Inhalts und die Les­bar­keit der Rech­nung gewähr­leis­tet sein müs­sen. Bei der Über­mitt­lung einer E-Rech­nung kann eine qua­li­fi­zier­te elek­tro­ni­sche Signa­tur oder ein zuläs­si­ges EDI-Ver­fah­ren ver­wen­det wer­den. In die­sem Fall gel­ten die Echt­heit der Her­kunft und die Unver­sehrt­heit des Inhalts als gewähr­leis­tet. Bei­des kann aber auch durch ein inner­be­trieb­li­ches Kon­troll­ver­fah­ren gewähr­leis­tet wer­den.

  • Les­bar­keit: Bei einer E-Rech­nung bedeu­tet “Les­bar­keit”, dass der struk­tu­rier­te Daten­satz maschi­nell aus­wert­bar sein muss (maschi­nel­le Les­bar­keit). Daher ist die zusätz­li­che Erstel­lung eines men­schen­les­ba­ren Doku­ments nicht erfor­der­lich. Denn die maschi­nel­le Aus­wert­bar­keit einer stan­dar­di­sier­ten Datei ermög­licht es auch, dass die Datei z. B. durch eine Visua­li­sie­rungs­an­wen­dung men­schen­les­bar ange­zeigt wer­den kann. Die zusätz­li­che Über­mitt­lung eines men­schen­les­ba­ren Doku­ments zu einer E-Rech­nung (z. B. durch ein hybri­des For­mat oder ein zusätz­li­ches PDF-Doku­ment) ist somit nicht erfor­der­lich, aber optio­nal mög­lich.

  • Rech­nungs­auf­bau: Vor­aus­set­zung für eine E-Rech­nung ist u. a., dass sie eine elek­tro­ni­sche Ver­ar­bei­tung ermög­licht. Das bedeu­tet, dass für eine ord­nungs­mä­ßi­ge Rech­nung alle umsatz­steu­er­recht­li­chen Pflicht­an­ga­ben im struk­tu­rier­ten Teil der E-Rech­nung ent­hal­ten sein müs­sen.

  • Leis­tungs­be­schrei­bung: Die im struk­tu­rier­ten Teil der E-Rech­nung ent­hal­te­nen Anga­ben müs­sen eine ein­deu­ti­ge und leicht nach­prüf­ba­re Fest­stel­lung der Leis­tung ermög­li­chen. Ergän­zen­de Anga­ben kön­nen jedoch in einem in der E-Rech­nung ent­hal­te­nen Anhang auf­ge­nom­men wer­den (z. B. eine Auf­schlüs­se­lung von Stun­den­nach­wei­sen in einer PDF-Datei). Ein ent­hal­te­ner Link erfüllt die steu­er­recht­li­chen Vor­ga­ben jedoch nicht.

  • Dau­er­rech­nun­gen: Für vor dem 1. Janu­ar 2027 als sons­ti­ge Rech­nung erteil­te Dau­er­rech­nun­gen besteht kei­ne Pflicht, zusätz­lich eine E-Rech­nung aus­zu­stel­len, solan­ge sich die Rech­nungs­an­ga­ben nicht ändern.

  • Über­mitt­lungs­we­ge: Für die Über­mitt­lung von E-Rech­nun­gen kom­men bei­spiels­wei­se der Ver­sand per E-Mail, die Bereit­stel­lung der Daten über eine elek­tro­ni­sche Schnitt­stel­le, der gemein­sa­me Zugriff auf einen zen­tra­len Spei­cher­ort inner­halb eines Kon­zern­ver­bun­des oder die Mög­lich­keit des Down­loads über ein Inter­net­por­tal in Betracht. Han­delt es sich bei der E-Rech­nung um einen öffent­lich-recht­li­chen Gebüh­ren­be­scheid, gel­ten hier­für die all­ge­mei­nen umsatz­steu­er­li­chen Rege­lun­gen, auch wenn das anzu­wen­den­de Ver­fah­rens­recht ggf. abwei­chen­de Vor­ga­ben macht.

  • Mehr­fa­che Über­mitt­lung: Es ist unschäd­lich, wenn die Datei zu einer E-Rech­nung mehr­fach über­sandt wird, solan­ge es die­sel­be Rech­nung ist und die Über­mitt­lung nur als inhalt­lich iden­ti­sches Mehr­stück erfolgt.

  • Exter­ne Dienst­leis­ter: Der Rech­nungs­aus­stel­ler kann mit der Erstel­lung und/oder Über­mitt­lung von E-Rech­nun­gen exter­ne Dienst­leis­ter beauf­tra­gen. In die­sem Fall muss der leis­ten­de Unter­neh­mer sicher­stel­len, dass der exter­ne Dienst­leis­ter die Ein­hal­tung der for­ma­len Vor­aus­set­zun­gen gewähr­leis­tet.

  • Annah­me­ver­wei­ge­rung: Ver­wei­gert der Rech­nungs­emp­fän­ger die Annah­me einer E-Rech­nung oder ist er tech­nisch dazu nicht in der Lage, hat er trotz­dem kein Anrecht auf die alter­na­ti­ve Aus­stel­lung einer sons­ti­gen Rech­nung. In die­sem Fall gel­ten die umsatz­steu­er­recht­li­chen Pflich­ten des Rech­nungs­aus­stel­lers auch als erfüllt, wenn er eine E-Rech­nung aus­ge­stellt und sich nach­weis­lich (z. B. anhand eines Sen­de­pro­to­kolls) um eine ord­nungs­ge­mä­ße Über­mitt­lung bemüht hat.

  • Feh­ler­haf­te E-Rech­nung: Ent­spricht ein über­sand­ter Daten­satz nicht den Anfor­de­run­gen an eine E-Rech­nung, kann der zivil­recht­li­che Anspruch auf Ertei­lung einer Rech­nung vor den ordent­li­chen Gerich­ten gel­tend gemacht wer­den.

  • Rech­nungs­stel­lungs­frist: Soweit eine Pflicht zur Aus­stel­lung einer Rech­nung besteht, sind E-Rech­nun­gen oder sons­ti­ge Rech­nun­gen unver­än­dert inner­halb von sechs Mona­ten nach Aus­füh­rung der Leis­tung zu ertei­len.

  • Zustim­mung des Emp­fän­gers: Soweit für die Aus­stel­lung und Über­mitt­lung einer E-Rech­nung oder einer sons­ti­gen Rech­nung die Zustim­mung des Emp­fän­gers erfor­der­lich ist, bedarf die­se grund­sätz­lich kei­ner beson­de­ren Form. Die­se kann auch kon­klu­dent erfol­gen (z. B. durch eine wider­spruchs­lo­se Annah­me) oder in den ver­trag­li­chen Rah­men­ver­ein­ba­run­gen (z. B. AGB) gere­gelt wer­den.

  • Ande­re Vor­schrif­ten: Die Pflicht zur Aus­stel­lung einer E-Rech­nung nach ande­ren Vor­schrif­ten (z. B. der E-Rech­nungs­ver­ord­nung des Bun­des) ist unab­hän­gig von den umsatz­steu­er­recht­li­chen Rege­lun­gen zu beach­ten.

  • Auf­be­wah­rung: Der struk­tu­rier­te Teil einer E-Rech­nung ist so auf­zu­be­wah­ren, dass die­ser in sei­ner ursprüng­li­chen Form vor­liegt und die Anfor­de­run­gen an die Unver­än­der­bar­keit erfüllt wer­den. Eine maschi­nel­le Aus­wert­bar­keit durch das Finanz­amt muss sicher­ge­stellt sein. Sofern in einem zusätz­lich über­sand­ten Doku­ment (z. B. Bild­teil einer hybri­den Rech­nung) Auf­zeich­nun­gen ent­hal­ten sind, die für die Besteue­rung von Bedeu­tung sind, z. B. Buchungs­ver­mer­ke, sind die­se eben­falls so auf­zu­be­wah­ren, dass die­se in ihrer ursprüng­li­chen Form vor­lie­gen und die Anfor­de­run­gen an die Unver­än­der­bar­keit erfüllt wer­den.