Betriebsausgabenabzug für steuerfreie Photovoltaikanlagen in 2022

Nachträgliche Ausgaben für eine inzwischen steuerbefreite Photovoltaikanlage können möglicherweise doch geltend gemacht werden.

Seit 2022 sind die Ein­nah­men aus vie­len klei­ne­ren Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen steu­er­frei. Im Gegen­zug kön­nen aber auch kei­ne Betriebs­aus­ga­ben für deren Betrieb gel­tend gemacht wer­den. Wer daher in 2022 oder spä­ter noch Betriebs­aus­ga­ben gel­tend machen will, die mit den Ein­nah­men aus Jah­ren vor 2022 zusam­men­hän­gen, wird vom Finanz­amt regel­mä­ßig ent­täuscht. Das ist aber so nicht rich­tig, meint das Finanz­ge­richt Müns­ter, denn die in 2022 oder spä­ter gel­tend gemach­ten Aus­ga­ben hän­gen in die­sem Fall gera­de nicht mit steu­er­frei­en Ein­nah­men zusam­men, son­dern mit Ein­nah­men, die noch der Steu­er­pflicht unter­le­gen haben. Es hat des­halb dem Klä­ger, der 2022 noch Steu­er­be­ra­tungs­kos­ten und die Umsatz­steu­er­nach­zah­lun­gen für 2020 und 2021 gel­tend machen woll­te, die Aus­set­zung der Voll­zie­hung gewährt.

Die­ser Beschluss ist noch kein Frei­brief für ande­re Anla­gen­be­sit­zer in einer ver­gleich­ba­ren Lage, denn zunächst muss das Finanz­ge­richt und danach mög­li­cher­wei­se auch der Bun­des­fi­nanz­hof in der Haupt­sa­che ent­schei­den. Wer aber eben­falls nach 2021 noch Aus­ga­ben für die Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge hat­te, die mit Ein­nah­men vor 2022 in Ver­bin­dung ste­hen, kann Hoff­nung schöp­fen, dass noch nicht alles ver­lo­ren ist.