Erbverzicht der Eltern sichert Enkel keinen höheren Freibetrag
Auch wenn die Eltern auf das Erbe der Großeltern verzichten und damit zivilrechtlich als verstorben gelten, steht dem Enkel damit nicht der höhere Freibetrag bei der Erbschaftsteuer zu.
Bei der Erbschafsteuer haben die Enkel normalerweise Anspruch auf einen Freibetrag von 200.000 Euro für das Erbe von den Großeltern. Sofern der Elternteil, der von diesen Großeltern abstammt, bei Eintritt des Erbfalls schon verstorben ist, verdoppelt sich dieser Freibetrag auf 400.000 Euro. Wenn der Elternteil auf sein gesetzliches Erbrecht verzichtet, gilt er zivilrechtlich zwar als vorverstorben. Steuerrechtlich hat dies aber keine Auswirkungen, wie der Bundesfinanzhof bestätigt hat. Trotz eines Erbverzichts der Eltern hat der Enkel in diesem Fall nur Anspruch auf den regulären Freibetrag. Der höhere Freibetrag steht einem Enkel nur dann zu, wenn der Elternteil tatsächlich verstorben ist.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Lieferung von Mieterstrom als selbstständige Hauptleistung
- Anscheinsbeweis für eine private Fahrzeugnutzung
- Grundsteuer für Grundstück in Landschaftsschutzgebiet
- Solidaritätszuschlag ist weiterhin verfassungsgemäß
- Erste Pläne der künftigen Regierungskoalition
- Einspruch in 13 % der Grundsteuerfälle
- Flugunterricht ist kein steuerfreier Unterricht
- Tätowierer übt künstlerische Tätigkeit aus
- Grunderwerbsteuer auf nachträgliche Sonderwünsche
- Schenkungsteuer bei niedrig verzinstem Darlehen