Erbverzicht der Eltern sichert Enkel keinen höheren Freibetrag

Auch wenn die Eltern auf das Erbe der Großeltern verzichten und damit zivilrechtlich als verstorben gelten, steht dem Enkel damit nicht der höhere Freibetrag bei der Erbschaftsteuer zu.

Bei der Erb­schaf­steu­er haben die Enkel nor­ma­ler­wei­se Anspruch auf einen Frei­be­trag von 200.000 Euro für das Erbe von den Groß­el­tern. Sofern der Eltern­teil, der von die­sen Groß­el­tern abstammt, bei Ein­tritt des Erb­falls schon ver­stor­ben ist, ver­dop­pelt sich die­ser Frei­be­trag auf 400.000 Euro. Wenn der Eltern­teil auf sein gesetz­li­ches Erbrecht ver­zich­tet, gilt er zivil­recht­lich zwar als vor­ver­stor­ben. Steu­er­recht­lich hat dies aber kei­ne Aus­wir­kun­gen, wie der Bun­des­fi­nanz­hof bestä­tigt hat. Trotz eines Erb­ver­zichts der Eltern hat der Enkel in die­sem Fall nur Anspruch auf den regu­lä­ren Frei­be­trag. Der höhe­re Frei­be­trag steht einem Enkel nur dann zu, wenn der Eltern­teil tat­säch­lich ver­stor­ben ist.