Jahressteuergesetz 2024 kommt mit vielen Änderungen

Nach zahlreichen Anpassungen während des Gesetzgebungsverfahrens ist das Jahressteuergesetz 2024 nun verabschiedet und bringt neben einer Neuregelung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung viele weitere Änderungen im Steuerrecht.

Als die Ampel­ko­ali­ti­on zer­bro­chen ist, hat­te der Bun­des­tag das Jah­res­steu­er­ge­setz 2024 bereits ver­ab­schie­det. Nach­dem auch der Bun­des­rat dem Gesetz zuge­stimmt hat, kann es nun in Kraft tre­ten. Das Gesetz ent­hält — wie jedes Jah­res­steu­er­ge­setz — zahl­rei­che Ände­run­gen im Steu­er­recht.

Das liegt nicht zuletzt dar­an, dass das Gesetz wäh­rend des Gesetz­ge­bungs­ver­fah­rens an vie­len Stel­len geän­dert oder ergänzt wur­de und nun deut­lich mehr Maß­nah­men ent­hält als noch im Regie­rungs­ent­wurf vor­ge­se­hen waren. Neben Anpas­sun­gen an EU-Recht und die Recht­spre­chung der obers­ten Gerich­te nimmt das Gesetz auch rein tech­ni­sche oder redak­tio­nel­le Ände­run­gen vor. Die wich­tigs­ten Ände­run­gen im Jah­res­steu­er­ge­setz 2024 haben wir hier für Sie zusam­men­ge­stellt.

Neu­es für Pri­vat­per­so­nen und Fami­li­en
  • Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten: Die steu­er­li­che För­de­rung der Kin­der­be­treu­ung wird deut­lich ver­bes­sert. Ab 2025 wer­den bis zu einem Höchst­be­trag von 4.800 Euro 80 % der Auf­wen­dun­gen für die Betreu­ung von Kin­dern als Son­der­aus­ga­ben berück­sich­tigt. Bis­her waren nur zwei Drit­tel der Kos­ten mit einem Höchst­be­trag von 4.000 Euro abzieh­bar.

  • Kran­ken­kas­sen­bo­nus­leis­tun­gen: Wäh­rend Bei­trags­er­stat­tun­gen durch die Kran­ken­kas­se die als Son­der­aus­ga­ben abzieh­ba­ren Kran­ken­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge redu­zie­ren, zäh­len Bonus­leis­tun­gen der Kran­ken­kas­se für gesund­heits­be­wuss­tes Ver­hal­ten auf­grund einer Ver­ein­fa­chungs­re­ge­lung der Finanz­ver­wal­tung bis zu einem Betrag von 150 Euro pro Jahr als Leis­tung der Kran­ken­kas­se statt als Bei­trags­er­stat­tung und min­dern damit den Son­der­aus­ga­ben­ab­zug nicht. Die­se Rege­lung war bis­her bis Ende 2024 befris­tet, hat sich aber bewährt und wird daher ab 2025 im Gesetz ver­an­kert.

  • Unter­halts­zah­lun­gen: Der Abzug von Unter­halts­auf­wen­dun­gen in Form von Geld­zu­wen­dun­gen ist ab 2025 nur mög­lich, wenn die­se per Bank­über­wei­sung geleis­tet wer­den. Ins­be­son­de­re Bar­geld­über­ga­ben zwi­schen Fami­li­en­mit­glie­dern wer­den damit künf­tig nicht mehr aner­kannt. Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um kann aber Nach­weis­erleich­te­run­gen bei beson­de­ren Ver­hält­nis­sen im Wohn­sitz­staat der unter­hal­te­nen Per­son (z.B. Krieg) regeln.

  • Pfle­ge- und Betreu­ungs­leis­tun­gen: Für fast alle haus­halts­na­hen Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­se und Dienst­leis­tun­gen ist die Zah­lung auf das Kon­to des Leis­tungs­er­brin­gers schon jetzt zwin­gen­de Vor­aus­set­zung, um die damit ver­bun­de­ne Steu­er­ermä­ßi­gung zu erhal­ten. Bei Pfle­ge- und Betreu­ungs­leis­tun­gen war das nach Mei­nung des Bun­des­fi­nanz­hofs dage­gen nicht ein­deu­tig gere­gelt. Die­se Lücke wird daher ab 2025 geschlos­sen.

  • Kin­der­geld­an­trag: Beim Antrag auf Kin­der­geld soll die elek­tro­ni­sche Antrag­stel­lung künf­tig der Regel­fall sein, zumal die­se in den letz­ten Jah­ren deut­lich zuge­nom­men hat. Zuläs­sig ist ein elek­tro­ni­scher Antrag jedoch nur, wenn er den amt­li­chen Vor­ga­ben (Daten­satz, Schnitt­stel­le) ent­spricht. Eine ein­fa­che E-Mail oder ähn­li­ches genügt nicht. Natür­lich ist der Antrag auch wei­ter­hin in Papier­form zuläs­sig.

  • Behin­der­ten-Pausch­be­trag: Ab 2026 setzt die Gewäh­rung des Pausch­be­trags für Behin­der­te bei einer Neu­fest­stel­lung oder Ände­rung vor­aus, dass die zustän­di­ge Stel­le (Ver­sor­gungs­amt) die rele­van­ten Daten (Grad der Behin­de­rung, Merk­zei­chen, Gül­tig­keits­dau­er, Datum des Antrags und Beschei­des) elek­tro­nisch an die zustän­di­ge Finanz­be­hör­de über­mit­telt hat. Damit dürf­te in Zukunft in vie­len Fäl­len eine Nach­fra­ge des Finanz­amts zum Nach­weis der Behin­de­rung über­flüs­sig wer­den.

  • Erb­fall­kos­ten­pausch­be­trag: Der Erb­fall­kos­ten­pausch­be­trag, mit dem bei der Erb­schaft­steu­er ins­be­son­de­re die Kos­ten der Bestat­tung und Grab­stät­te sowie der Rege­lung und Ver­tei­lung des Nach­las­ses abge­gol­ten wer­den, beträgt seit vie­len Jah­ren unver­än­dert 10.300 Euro. Ab 2025 steigt die­ser Pausch­be­trag auf 15.000 Euro. Wie bis­her kön­nen aber auch wei­ter­hin höhe­re Kos­ten nach­ge­wie­sen wer­den.

Ände­run­gen bei der Umsatz­steu­er
  • Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung: Auf­grund von Vor­ga­ben der EU wird die Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung im Umsatz­steu­er­recht grund­le­gend refor­miert, was neben ver­schie­de­nen Detail­än­de­run­gen zu zwei wesent­li­chen Ände­run­gen führt. Zum einen konn­ten bis­lang nur im Inland ansäs­si­ge Unter­neh­mer die Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung in Anspruch neh­men. Ab 2025 steht die Rege­lung dage­gen auch Unter­neh­men offen, die in ande­ren EU-Staa­ten ansäs­sig sind. Dafür wird ein beson­de­res Mel­de­ver­fah­ren ein­ge­führt.

    Außer­dem wer­den die Vor­ga­ben für die Betrags­gren­zen ange­passt, was Aus­wir­kun­gen für alle Nut­zer der Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung hat. Bis­her konn­te die Rege­lung genutzt wer­den, wenn der Vor­jah­res­um­satz nicht mehr als 22.000 Euro betrug und im lau­fen­den Jahr vor­aus­sicht­lich nicht mehr als 50.000 Euro an Umsatz ent­ste­hen. Die Gren­ze für den Vor­jah­res­um­satz wird ab 2025 auf 25.000 Euro ange­ho­ben. Für den Umsatz des lau­fen­den Jah­res ist die Pro­gno­se­schwel­le, deren unge­plan­tes Über­schrei­ten bis­her erst im Fol­ge­jahr Kon­se­quen­zen hat­te, nach den neu­en EU-Vor­ga­ben nicht mehr zuläs­sig.

    Für das lau­fen­de Jahr gilt daher ab 2025 eine har­te Umsatz­gren­ze von 100.000 Euro (also das dop­pel­te der bis­he­ri­gen Pro­gno­se­schwel­le, was die Umstel­lung weni­ger schmerz­haft macht), ab der die Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung sofort nicht mehr anwend­bar ist. Schon der Umsatz, mit dem die Gren­ze über­schrit­ten wird, unter­liegt der Regel­be­steue­rung. Für Exis­tenz­grün­der gilt im ers­ten Jahr ein nied­ri­ge­rer Umsatz­grenz­wert von 25.000 Euro, des­sen Über­schrei­ten zu einer sofor­ti­gen Umsatz­steu­er­pflicht führt.

    Zusam­men mit der Reform wer­den Klein­un­ter­neh­mer von der Ver­pflich­tung befreit, E-Rech­nun­gen aus­stel­len zu müs­sen, auch wenn ihnen die­se Opti­on natür­lich offen steht. Zum Emp­fang von E-Rech­nun­gen müs­sen sie jedoch trotz­dem in der Lage sein. Alle Details zur Reform der Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung lesen Sie in einer der nächs­ten Aus­ga­ben.

  • Ist-Ver­steue­rung: Eben­falls auf Vor­ga­ben des EU-Rechts geht eine Ände­rung im Bereich der Ist-Ver­steue­rung zurück, die auch Aus­wir­kun­gen für alle Soll-Ver­steue­rer hat. Bis­her genüg­te für den Vor­steu­er­ab­zug im Fall der Soll-Ver­steue­rung der Zugang einer kor­rek­ten Rech­nung. Das EU-Recht sieht aber vor, dass das Recht auf Vor­steu­er­ab­zug gleich­zei­tig mit dem Steu­er­an­spruch des Finanz­amts gegen­über dem Rech­nungs­aus­stel­ler ent­steht, was bei Ist-Ver­steue­rern erst bei Zah­lung der Rech­nung der Fall ist. Ein Urteil des Euro­päi­schen Gerichts­hofs führt dazu, dass die­se Vor­ga­be auch im deut­schen Recht strik­ter umge­setzt wird.

    Ab 2028 müs­sen daher Ist-Ver­steue­rer die neue Pflicht­an­ga­be “Ver­steue­rung nach ver­ein­nahm­ten Ent­gel­ten” in ihren Rech­nun­gen aus­wei­sen. In sol­chen Fäl­len darf der Rech­nungs­emp­fän­ger ab 2028 den Vor­steu­er­ab­zug erst dann gel­tend machen, wenn er die Rech­nung nicht nur erhal­ten, son­dern auch bezahlt hat. Gleich­zei­tig wird die Ist-Ver­steu­rung damit zum Wett­be­werbs­nach­teil, weil sich Soll-Ver­steue­rer ent­schlie­ßen könn­ten, kei­ne Waren oder Dienst­leis­tun­gen mehr von einem Ist-Ver­steue­rer zu bezie­hen, um den Auf­wand zu ver­mei­den, der mit der Buchung und Über­wa­chung unter­schied­li­cher Vor­steu­er­ab­zugs­be­rech­ti­gun­gen ver­bun­den ist. Nicht zuletzt aus die­sem Grund wur­de die Umset­zung der Ände­rung im Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren um zwei Jah­re hin­aus­ge­scho­ben. Ursprüng­lich soll­te die Ände­rung schon ab 2026 gel­ten.

  • Pau­schal­land­wir­te: Gemäß den Vor­ga­ben des EU-Rechts wer­den der Durch­schnitts­satz und die Vor­steu­er­pau­scha­le für Pau­schal­land­wir­te inzwi­schen jähr­lich ange­passt. Für 2024 war ursprüng­lich mit dem Wachs­tums­chan­cen­ge­setz eine Absen­kung von 9,0 % auf 8,4 % vor­ge­se­hen, die aber auf­grund des lang­wie­ri­gen Gesetz­ge­bungs­ver­fah­rens zunächst wie­der gestri­chen wer­den muss­te. Aus die­ser schlech­ten Erfah­rung hat der Fis­kus gelernt, und so wird nun einer­seits mit Wir­kung ab dem 6. Dezem­ber 2024 die Absen­kung auf 8,4 % nach­ge­holt und für 2025 eine wei­te­re Absen­kung auf 7,8 % fest­ge­schrie­ben. Ande­rer­seits wird ab 2026 ein nor­mier­tes Berech­nungs­ver­fah­ren ein­ge­führt, mit dem künf­tig das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um den Durch­schnitts­satz jähr­lich für das Fol­ge­jahr ver­kün­den kann, ohne dass jeweils eine Geset­zes­än­de­rung not­wen­dig ist.

  • Bil­dungs­leis­tun­gen: Von der ursprüng­lich geplan­ten Reform der Steu­er­be­frei­ung für Bil­dungs­leis­tun­gen ist in der fina­len Fas­sung des Geset­zes nicht mehr viel übrig geblie­ben. Die bis­lang umsatz­steu­er­frei­en Leis­tun­gen sind dies auch wei­ter­hin, und das Beschei­ni­gungs­ver­fah­ren bleibt eben­falls bestehen. In ers­ter Linie wird der Umfang der umsatz­steu­er­frei­en Bil­dungs­leis­tun­gen an Vor­ga­ben des EU-Rechts ange­passt und an eini­gen Stel­len etwas erwei­tert. Die vor­ge­se­he­ne Steu­er­be­frei­ung für sport­li­che Dienst­leis­tun­gen ist dage­gen wie­der gestri­chen wor­den.

  • Online-Ange­bo­te und Ver­an­stal­tun­gen: Für kul­tu­rel­le, künst­le­ri­sche, wis­sen­schaft­li­che, unter­rich­ten­de, sport­li­che, unter­hal­ten­de oder ähn­li­che Leis­tun­gen wird der Leis­tungs­ort neu gere­gelt. Bei Leis­tun­gen, die per Strea­ming über­tra­gen oder auf ande­re Wei­se vir­tu­ell ver­füg­bar gemacht wer­den, ist der Leis­tungs­ort bei nicht­un­ter­neh­me­ri­schen Kun­den ab 2025 dort, wo der Kun­de ansäs­sig ist oder sei­nen Wohn­sitz oder gewöhn­li­chen Auf­ent­halts­ort hat. Sofern eine Ein­tritts­be­rech­ti­gung zu einer Ver­an­stal­tung auch eine vir­tu­el­le Teil­nah­me zulässt, gilt bei unter­neh­me­ri­schen Kun­den künf­tig nicht mehr der Ver­an­stal­tungs­ort als Leis­tungs­ort son­dern der Ort, von dem aus der Kun­de sein Unter­neh­men betreibt.

  • Kunst­ge­gen­stän­de: Eine Ände­rung im EU-Recht ermög­licht, dass für Kunst­ge­gen­stän­de und Samm­lungs­stü­cke ab 2025 wie­der der ermä­ßig­te Umsatz­steu­er­satz gilt. Das war bis Ende 2013 schon ein­mal der Fall, muss­te aber auf­grund von EU-Vor­ga­ben geän­dert wer­den. Die Ände­rung gilt jedoch nur für den Kauf der Gegen­stän­de. Bei der Ver­mie­tung von Kunst­ge­gen­stän­den und Samm­lungs­stü­cken bleibt es wie bis­her beim regu­lä­ren Umsatz­steu­er­satz. Außer­dem wird bei der Dif­fe­renz­be­steue­rung eine Aus­nah­me ein­ge­führt, nach der die Dif­fe­renz­be­steue­rung auf Kunst­ge­gen­stän­de, Samm­lungs­stü­cke und Anti­qui­tä­ten nicht ange­wen­det wer­den darf, wenn für den Ein­gangs­um­satz des Wie­der­ver­käu­fers der ermä­ßig­te Steu­er­satz zur Anwen­dung kam.

  • Gut­schrif­ten: Nach­dem der Bun­des­fi­nanz­hof ent­schie­den hat­te, dass eine umsatz­steu­er­li­che Gut­schrift, die nicht über die Leis­tung eines Unter­neh­mers aus­ge­stellt wird, nicht mit einer Rech­nung gleich­wer­tig ist und damit bei einem unbe­rech­tig­ten Aus­weis der Umsatz­steu­er nicht zu einer Steu­er­schuld gegen­über dem Finanz­amt führt, wäh­rend der Vor­steu­er­ab­zug dar­aus prin­zi­pi­ell mög­lich wäre, wird die­se Rege­lungs­lü­cke ab dem 6. Dezem­ber 2024 geschlos­sen.

  • Bre­x­it: Durch einen neu­en Para­gra­phen im Umsatz­steu­er­ge­setz wird klar­ge­stellt, dass das Gebiet von Nord­ir­land wie das übri­ge EU-Gebiet behan­delt wird und dass eine an Unter­neh­mer in Nord­ir­land erteil­te USt­IdNr. mit dem Prä­fix “XI” als eine von einem EU-Staat erteil­te USt­IdNr. gilt.

Ände­run­gen für Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer
  • Lohn­steu­er­frei­be­trag: Die Frist für den Antrag auf einen Lohn­steu­er­frei­be­trag wird um einen Monat ver­län­gert auf den 1. Novem­ber des Jah­res vor dem Jahr, für das der Frei­be­trag bean­tragt wird. Außer­dem kann künf­tig der antei­li­ge Ent­las­tungs­be­trag für Allein­er­zie­hen­de ab dem Monat der Tren­nung als Frei­be­trag berück­sich­tigt wer­den, sofern die übri­gen Vor­aus­set­zun­gen dafür erfüllt sind.

  • Pau­scha­lie­rungs­wahl­rech­te: Künf­tig eben­so wie für alle noch offe­nen Fäl­le gilt, dass der Arbeit­ge­ber alle lohn­steu­er­li­chen Pau­scha­lie­rungs­wahl­rech­te durch Über­mitt­lung oder Abga­be einer Lohn­steu­er-Anmel­dung aus­übt, in der die pau­scha­le Lohn­steu­er ange­ge­ben wird. Für den Prü­fungs­zeit­raum einer Lohn­steu­er-Außen­prü­fung kann das Pau­scha­lie­rungs­wahl­recht davon abwei­chend durch eine schrift­li­che oder elek­tro­ni­sche Erklä­rung gegen­über dem Betriebs­stät­ten­fi­nanz­amt aus­ge­übt wer­den.

  • Ver­mö­gens­be­tei­li­gun­gen: Die Steu­er­ver­güns­ti­gung für die Ver­mö­gens­be­tei­li­gun­gen von Arbeit­neh­mern gilt ab 2024 auch für die Über­tra­gung von Antei­len an Kon­zern­un­ter­neh­men. Vor­aus­set­zung ist aller­dings, dass die Schwel­len­wer­te für die Gesamt­heit aller Kon­zern­un­ter­neh­men nicht über­schrit­ten wer­den und die Grün­dung kei­nes Kon­zern­un­ter­neh­mens mehr als 20 Jah­re zurück­liegt.

  • Lohn­steu­er-Jah­res­aus­gleich: Rück­wir­kend ab 2024 wird der Lohn­steu­er-Jah­res­aus­gleich aus­ge­schlos­sen, sofern bei der Vor­sor­ge­pau­scha­le unter­schied­li­che Abschlä­ge für die Pfle­ge­ver­si­che­rung berück­sich­tigt wur­den oder der Arbeit­neh­mer aus­län­di­sche Ein­künf­te bezo­gen hat, von denen kei­ne inlän­di­sche Lohn­steu­er ein­be­hal­ten wur­de.

  • Mobi­li­täts­bud­get: Ursprüng­lich soll­te mit dem Gesetz ein Mobi­li­täts­bud­get von bis zu 2.400 Euro im Jahr für Sach­zu­wen­dun­gen oder Zuschüs­se ein­ge­führt wer­den, das der Arbeit­neh­mer für unter­schied­li­che Mobi­li­täts­leis­tun­gen nut­zen kann und das pau­schal mit 25 % besteu­ert wer­den soll­te. Die­ser Plan wur­de aber vor­erst wie­der fal­len gelas­sen und der Bun­des­re­gie­rung auf­ge­tra­gen, ande­re Vor­schlä­ge für Ver­ein­fa­chun­gen, Typi­sie­run­gen und Pau­scha­lie­run­gen bei Sach­be­zü­gen zu erar­bei­ten.

Wei­te­re Ände­run­gen für Unter­neh­mer
  • E-Bilanz: Für Wirt­schafts­jah­re, die nach dem 31. Dezem­ber 2024 begin­nen, müs­sen Unter­neh­mer zusam­men mit der E-Bilanz auch einen Kon­ten­nach­weis elek­tro­nisch über­mit­teln. Dies war bis­her nicht ver­pflich­tend. Für die Wirt­schafts­jah­re, die nach 2027 begin­nen, wird zudem die Über­mitt­lung des Anla­gen­spie­gels und des die­sem zugrun­de lie­gen­den Anla­gen­ver­zeich­nis­ses zusam­men mit der E-Bilanz gefor­dert. Die Über­mitt­lungs­pflicht gilt dann auch für jede zu steu­er­li­chen Zwe­cken erstell­te Bilanz sowie den Anhang, Lage­be­richt und Prü­fungs­be­richt.

  • Umwand­lun­gen: Eine Rei­he von Rege­lun­gen im Zusam­men­hang mit Umwand­lun­gen wird geän­dert oder ergänzt. Ab sofort gibt es auch erst­mals eine Frist für die Abga­be der steu­er­li­chen Schluss­bi­lanz bei einer Umwand­lung, die nun an die Frist für die Abga­be der Kör­per­schaft­steu­er­erklä­rung für das Wirt­schafts­jahr des Über­tra­gungs­stich­tags geknüpft ist.

Ände­run­gen rund um Immo­bi­li­en
  • Klei­ne Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen: Die Rege­lung zur Steu­er­be­frei­ung für klei­ne Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen wird ver­ein­heit­licht. Die Unter­schei­dung ver­schie­de­ner Gebäu­de­ar­ten fällt weg. Statt­des­sen gilt die Steu­er­be­frei­ung für Anla­gen, die nach 2024 ange­schafft, in Betrieb genom­men oder erwei­tert wer­den, grund­sätz­lich bis zu einer maxi­ma­len Brut­to­leis­tung von 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewer­be­ein­heit. An der Höchst­gren­ze von ins­ge­samt 100 kW (peak) pro Steu­er­pflich­ti­gem oder Mit­un­ter­neh­mer­schaft ändert sich nichts. Außer­dem wird durch die neue For­mu­lie­rung klar­ge­stellt, dass die Grenz­wer­te eine Frei­gren­ze und nicht etwa einen Frei­be­trag bil­den.

  • Grund­steu­er­fest­stel­lung: In den Bun­des­län­dern, die bei der Grund­steu­er­re­form auf das Bun­des­mo­dell set­zen, war es bis­her nicht mög­lich, einen deut­lich gerin­ge­ren Wert des Grund­stü­ckes nach­zu­wei­sen als er sich aus den Bewer­tungs­re­geln ergibt. Nach­dem der Bun­des­fi­nanz­hof bereits in zwei Ver­fah­ren die Aus­set­zung der Voll­zie­hung gewährt hat, wird eine sol­che Nach­weis­mög­lich­keit gesetz­lich gere­gelt. Nach die­ser darf der fest­ge­stell­te Grund­steu­er­wert den nach­ge­wie­se­nen nied­ri­ge­ren Ver­kehrs­wert nicht um 40 % oder mehr über­stei­gen. Für den Nach­weis kann auch der Kauf­preis aus einem inner­halb eines Jah­res vor oder nach dem Fest­stel­lungs­zeit­punkt abge­schlos­se­nen Kauf­ver­trag her­an­ge­zo­gen wer­den.

  • Erb­schaft­steu­er­stun­dung: Künf­tig wird für alle zu Wohn­zwe­cken genutz­ten Immo­bi­li­en eine Stun­dung der Erb­schaft­steu­er von bis zu zehn Jah­ren gewährt, wenn die Steu­er nur durch Ver­kauf der Immo­bi­lie auf­zu­brin­gen wäre. Bis­her gab es die­se Stun­dungs­mög­lich­keit nur unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen, nun sind alle Fäl­le erfasst, also bei­spiels­wei­se auch der, dass eine Wohn­im­mo­bi­lie, die zuvor vom Erb­las­ser oder Schen­ker selbst genutzt wur­de, vom neu­en Eigen­tü­mer zu Wohn­zwe­cken ver­mie­tet wird. Sofern der Erwerb der Immo­bi­lie auf einem Erb­fall beruht, erfolgt die Stun­dung zins­los, bei einer Schen­kung sind dage­gen Zin­sen zu zah­len. Falls die Immo­bi­lie in einem Staat außer­halb des EU-/EWR-Gebiets liegt, gilt die neue Stun­dungs­re­ge­lung nur dann, wenn hin­sicht­lich der Erb­schaft­steu­er ein Infor­ma­ti­ons­aus­tausch mit dem Lie­gen­schafts­staat besteht und die Mög­lich­keit der Bei­trei­bung steu­er­li­cher For­de­run­gen sicher­ge­stellt ist.

  • Gebäu­de­ab­schrei­bung: Rück­wir­kend ab 2023 wird klar­ge­stellt, dass die degres­si­ve Abschrei­bung eines Wohn­ge­bäu­des, für das zusätz­lich eine Son­der­ab­schrei­bung (z. B. Miet­woh­nungs­neu­bau) in Anspruch genom­men wur­de, auch nach Ablauf des Begüns­ti­gungs­zeit­raums der Son­der­ab­schrei­bung fort­ge­führt wer­den kann.

  • Bau­ab­zug­steu­er: Ab 2026 kann der Antrag auf Erstat­tung der Bau­ab­zug­steu­er nur noch elek­tro­nisch gestellt wer­den, sofern kein Här­te­fall vor­liegt, der einen Antrag in Papier­form recht­fer­ti­gen wür­de.

  • Wohn­ge­mein­nüt­zig­keit: In der Abga­ben­ord­nung wird der Kata­log der gemein­nüt­zi­gen Zwe­cke um die Wohn­ge­mein­nüt­zig­keit erwei­tert. Dadurch erhal­ten Immo­bi­li­en­ge­sell­schaf­ten steu­er­li­che Vor­tei­le, wenn sie Woh­nun­gen unter­halb der orts­üb­li­chen Mie­te an Per­so­nen mit gerin­gem Ein­kom­men ver­mie­ten.

Ände­run­gen für Kapi­tal­an­le­ger
  • Ter­min­ge­schäf­te: Nach­dem an der erst vor kur­zem ein­ge­führ­ten Ver­lust­ver­rech­nungs­be­schrän­kung für Ter­min­ge­schäf­te erheb­li­che ver­fas­sungs­recht­li­che Zwei­fel bestan­den, wird die­se nun rück­wir­kend in allen offe­nen Fäl­len wie­der gestri­chen. Im Rah­men des Kapi­tal­ertrag­steu­er­ab­zugs müs­sen die Ban­ken dies auf­grund der not­wen­di­gen tech­ni­schen Anpas­sun­gen aber erst ab 2026 umset­zen.

  • Pri­va­te Ver­äu­ße­rungs­ge­schäf­te: Auf­grund der Reform des Per­so­nen­ge­sell­schafts­rechts wird nun in allen offe­nen Fäl­len gere­gelt, dass die Anschaf­fung oder der Ver­kauf von Antei­len an Gesamt­hands­ge­mein­schaf­ten der Anschaf­fung oder dem Ver­kauf der zur Gesamt­hand gehö­ren­den Wirt­schafts­gü­ter gleich­ge­stellt ist. Das hat bei­spiels­wei­se Aus­wir­kun­gen für die Mit­glie­der einer Erben­ge­mein­schaft.

  • Still­hal­ter­prä­mi­en: Auf­grund eines Urteils des Bun­des­fi­nanz­hofs wird die bis­he­ri­ge Ver­wal­tungs­pra­xis zur zeit­li­chen Zuord­nung von in Glatt­stel­lungs­ge­schäf­ten gezahl­ten Prä­mi­en im Rah­men von Still­hal­ter­ver­ein­ba­run­gen ab 2024 gesetz­lich ver­an­kert.