Krankheitskostenabzug von Medikamenten nach der Einführung des E-Rezepts

Das Bundesfinanzministerium hat geregelt, wie der Nachweis der Zwangsläufigkeit für die Kosten eines Medikaments nach der Einführung des E-Rezepts erfolgen soll.

Medi­ka­men­te und ande­re Hilfs­mit­tel sind nur dann als Krank­heits­kos­ten bei den außer­ge­wöhn­li­chen Belas­tun­gen abzieh­bar, wenn sie von einem Arzt ver­ord­net wur­den — ins­be­son­de­re wenn es sich um nicht rezept­pflich­ti­ge Medi­ka­men­te han­delt. Da die Steu­er­zah­ler nach der Ein­füh­rung des E-Rezepts dem Finanz­amt kei­ne Kopie des Rezepts mehr vor­le­gen kön­nen, hat das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um eine neue Rege­lung für den Nach­weis der Medi­ka­men­ten­kos­ten erlas­sen.

Danach erfolgt der Nach­weis der Zwangs­läu­fig­keit im Fal­le eines ein­ge­lös­ten E-Rezepts durch den Kas­sen- oder Kos­ten­be­leg der Apo­the­ke oder durch die Rech­nung der Online-Apo­the­ke. Der Kas­sen­be­leg oder die Rech­nung muss den Namen des Steu­er­zah­lers, die Art der Leis­tung (z. B. Name des Arz­nei­mit­tels), den Betrag oder Zuzah­lungs­be­trag und die Art des Rezep­tes ent­hal­ten. Für 2024 wird es nicht bean­stan­det, wenn der Name des Steu­er­zah­lers nicht auf dem Kas­sen­be­leg ange­ge­ben ist.