Kostenminderung durch Zahlungen des Arbeitnehmers bei der 1 %-Regelung

Kosten, die der Arbeitnehmer selbst trägt, mindern nur dann den geldwerten Vorteil im Rahmen der 1 %-Regelung, wenn diese sonst vom Arbeitgeber für die Gewährung dieses geldwerten Vorteils getragen worden wären.

Der steu­er­pflich­ti­ge geld­wer­te Vor­teil für die Pri­vat­nut­zung eines Dienst­wa­gens redu­ziert sich bei der 1 %-Rege­lung um Zuzah­lun­gen des Arbeit­neh­mers oder vom Arbeit­neh­mer selbst getra­ge­ne Kos­ten für den Dienst­wa­gen. Das gilt jedoch nach einem Urteil des Bun­des­fi­nanz­hofs nur für sol­che Kos­ten, die der Arbeit­ge­ber typi­scher­wei­se für die Gewäh­rung die­ses Vor­teils tra­gen wür­de. Sofern es sich um Kos­ten han­delt, die zwar mit dem Dienst­wa­gen in Ver­bin­dung ste­hen, aber einen eigen­stän­di­gen geld­wer­ten Vor­teil dar­stel­len wür­den, wenn sie der Arbeit­ge­ber über­neh­men wür­de, wir­ken die­se sich nicht auf den nach der 1 %-Rege­lung anzu­set­zen­den Betrag aus.

Mit die­ser Ent­schei­dung hat der Bun­des­fi­nanz­hof einem Arbeit­neh­mer die steu­er­min­dern­de Berück­sich­ti­gung der Maut-, Fähr- und Park­kos­ten im Rah­men pri­va­ter Urlaubs­rei­sen sowie der Aus­ga­ben für einen pri­vat ange­schaff­ten und genutz­ten Fahr­rad­trä­ger für den Fir­men­wa­gen ver­wei­gert. Sol­che Auf­wen­dun­gen sind nicht Teil der durch die 1 %-Rege­lung abge­gol­te­nen Kos­ten und wür­den einen sepa­ra­ten geld­wer­ten Vor­teil begrün­den, wes­we­gen eine Kos­ten­min­de­rung bei der 1 %-Rege­lung für die­se selbst getra­ge­nen Kos­ten nicht in Fra­ge kommt.