Abgrenzung von Anlagevermögen und Umlaufvermögen

Allein die Absicht, ein Wirtschaftsgut vor Ablauf seiner technischen Nutzungsdauer zu verkaufen, macht das Wirtschaftsgut noch nicht zum Teil des Umlaufvermögens.

Ob ein Wirt­schafts­gut zum Anla­ge- oder zum Umlauf­ver­mö­gen gehört, hat manch­mal erheb­li­che steu­er­li­che Fol­gen. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat bei der Ver­mie­tung von Con­tai­nern auch grund­sätz­lich dar­über ent­schie­den, unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen ein Wirt­schafts­gut dem Anla­ge­ver­mö­gen ange­hört. Danach ori­en­tiert sich die Zuord­nung zum Anla­ge- oder Umlauf­ver­mö­gen maß­geb­lich an der Zweck­be­stim­mung des Wirt­schafts­guts im Betrieb. Sie hängt einer­seits sub­jek­tiv vom Wil­len des Unter­neh­mers ab und muss sich ande­rer­seits an objek­ti­ven Merk­ma­len nach­voll­zie­hen las­sen, zum Bei­spiel der Art des Wirt­schafts­guts sowie der Art und Dau­er der betrieb­li­chen Ver­wen­dung. Zum Anla­ge­ver­mö­gen gehö­ren alle Wirt­schafts­gü­ter, die dazu bestimmt sind, dem Betrieb dau­er­haft zu die­nen. Die Absicht, ein Wirt­schafts­gut vor Ablauf sei­ner tech­ni­schen Nut­zungs­dau­er zu ver­äu­ßern, führt aller­dings nicht auto­ma­tisch zu Umlauf­ver­mö­gen.