Neue Pauschbeträge für Auslandsreisekosten ab 2025

Das Bundesfinanzministerium hat die Pauschbeträge für Auslandsreisekosten mit Wirkung zum 1. Januar 2025 an die Preis- und Kaufkraftentwicklung in den einzelnen Ländern angepasst.

Regel­mä­ßig passt das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um die Pausch­be­trä­ge für Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dun­gen und Über­nach­tungs­kos­ten für beruf­lich und betrieb­lich ver­an­lass­te Aus­lands­dienst­rei­sen an die Preis- und Kauf­kraft­ent­wick­lung an. Zum 1. Janu­ar 2025 haben sich für mehr als 35 Län­der dadurch Ände­run­gen erge­ben, die das Minis­te­ri­um in einem aktu­el­len Schrei­ben ver­öf­fent­licht hat.

Bei ein­tä­gi­gen Rei­sen in das Aus­land ist der ent­spre­chen­de Pausch­be­trag des letz­ten Tätig­keits­or­tes im Aus­land maß­ge­bend. Bei mehr­tä­gi­gen Rei­sen in ver­schie­de­nen Staa­ten gilt für die Ermitt­lung der Ver­pfle­gungs­pau­scha­len am An- und Abrei­se­tag sowie an den Zwi­schen­ta­gen (Tage mit 24 Stun­den Abwe­sen­heit) in der Regel der letz­te Tätig­keits­ort oder der Ort maß­ge­bend, der vor 24 Uhr Orts­zeit erreicht wird. Für die in der Bekannt­ma­chung nicht erfass­ten Län­der ist der für Luxem­burg gel­ten­de Pausch­be­trag maß­ge­bend, für nicht erfass­te Über­see- und Außen­ge­bie­te eines Lan­des ist der für das Mut­ter­land gel­ten­de Pausch­be­trag maß­ge­bend.

Die Pausch­be­trä­ge für Über­nach­tungs­kos­ten sind aus­schließ­lich dann anwend­bar, wenn der Arbeit­ge­ber die Über­nach­tungs­kos­ten erstat­tet. Beim Wer­bungs­kos­ten- und Betriebs­aus­ga­ben­ab­zug sind dage­gen nur die tat­säch­li­chen Über­nach­tungs­kos­ten maß­ge­bend.