Erschütterung des Anscheinsbeweises für private Fahrzeugnutzung

Ein Fahrtenbuch darf bei der Erschütterung des Anscheinsbeweises für eine private Fahrzeugnutzung nicht allein mit der Begründung außer Betracht gelassen werden, es handele sich um ein nicht ordnungsgemäßes Fahrtenbuch.

Sowohl das Finanz­amt als auch die Recht­spre­chung gehen davon aus, dass der “Beweis des ers­ten Anscheins” dafür spricht, dass ein Unter­neh­mer sei­nen Fir­men­wa­gen auch pri­vat nutzt. Die­ser Anscheins­be­weis kann aller­dings durch geeig­ne­te Indi­zi­en erschüt­tert wer­den. Dabei muss der Unter­neh­mer nicht bewei­sen, dass eine pri­va­te Nut­zung der von der Anscheins­be­weis­re­gel erfass­ten Fahr­zeu­ge nicht statt­ge­fun­den hat. Aus­rei­chend ist nach einem Urteil des Bun­des­fi­nanz­hofs statt­des­sen, dass ein Sach­ver­halt dar­ge­legt und im Zwei­fels­fall nach­ge­wie­sen wird, der die ernst­haf­te Mög­lich­keit eines ande­ren als des der all­ge­mei­nen Erfah­rung ent­spre­chen­den Gesche­hens ergibt.

Allein die Behaup­tung, dass für pri­va­te Fahr­ten ande­re Fahr­zeu­ge zur Ver­fü­gung gestan­den hät­ten, genügt dafür jedoch allen­falls dann, wenn für pri­va­te Fahr­ten ein ande­res Fahr­zeug zur Ver­fü­gung steht, das dem betrieb­li­chen Fahr­zeug in Sta­tus und Gebrauchs­wert ver­gleich­bar ist. Dabei ist der für eine Pri­vat­nut­zung spre­chen­de Anscheins­be­weis umso eher erschüt­tert, je gerin­ger die Unter­schie­de zwi­schen den Fahr­zeu­gen aus­fal­len. Bei einer Gleich­wer­tig­keit der Fahr­zeu­ge ist für den Bun­des­fi­nanz­hof näm­lich kei­ne nach­voll­zieh­ba­re Ver­an­las­sung ersicht­lich, für Pri­vat­fahr­ten das Dienst­fahr­zeug zu nut­zen.

Eine ande­re Mög­lich­keit, den Anscheins­be­weis zu erschüt­tern, ist die Füh­rung eines Fahr­ten­buchs für den oder die Fir­men­wa­gen. Dazu hat der Bun­des­fi­nanz­hof nun klar­ge­stellt, dass ein Fahr­ten­buch nicht von vorn­her­ein mit der Begrün­dung außer Betracht gelas­sen wer­den darf, es han­de­le sich um ein nicht ord­nungs­ge­mä­ßes Fahr­ten­buch. Die gesetz­li­chen Rege­lun­gen über ein ord­nungs­ge­mä­ßes Fahr­ten­buch bezie­hen sich laut dem Urteil allein auf die Bewer­tung des pri­va­ten Nut­zungs­vor­teils, nicht jedoch auf des­sen Wert als Indiz zur Erschüt­te­rung des Anscheins­be­wei­ses für die pri­va­te Nut­zung betrieb­li­cher Fahr­zeu­ge. Im Ein­zel­fall kann damit auch ein Fahr­ten­buch, das den stren­gen Ansprü­chen des Finanz­amts nicht genügt, davor schüt­zen, dass die 1 %-Rege­lung zur Anwen­dung kommt. Aller­dings ist ein ord­nungs­ge­mä­ßes Fahr­ten­buch grund­sätz­lich die bes­se­re und rechts­si­che­re­re Alter­na­ti­ve.