Abgespecktes Steuerfortentwicklungsgesetz beschlossen

Mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz wird der Einkommensteuertarif für 2025 und 2026 angepasst und das Kindergeld erhöht.

Auf den letz­ten Metern hat das Steu­er­fort­ent­wick­lungs­ge­setz im Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren erheb­lich Federn las­sen müs­sen. Das Gesetz, das im Som­mer 2024 als “Zwei­tes Jah­res­steu­er­ge­setz 2024” gestar­tet war, soll­te ursprüng­lich vor allem Ver­ein­fa­chun­gen im Steu­er­recht brin­gen und eine Mel­de­pflicht für natio­na­le Steu­er­ge­stal­tun­gen ein­füh­ren, wes­we­gen es in “Steu­er­fort­ent­wick­lungs­ge­setz” umge­tauft wur­de.

Doch dem Ende der Ampel­ko­ali­ti­on sind auch die meis­ten Rege­lun­gen im Steu­er­fort­ent­wick­lungs­ge­setz zum Opfer gefal­len, das zum Zeit­punkt des Koali­ti­ons­en­des — anders als das Jah­res­steu­er­ge­setz 2024 — noch nicht vom Bun­des­tag ver­ab­schie­det wor­den war. Einig waren sich die Par­tei­en ledig­lich bei dem Ziel, die regel­mä­ßi­ge Ent­las­tung beim Ein­kom­men­steu­er­ta­rif und die Anhe­bung des Kin­der­gel­des für die Jah­re 2025 und 2026 umzu­set­zen. So wur­de das Steu­er­fort­ent­wick­lungs­ge­setz, in dem auch die­se Maß­nah­men ent­hal­ten waren, kräf­tig zusam­men­ge­stri­chen und kurz vor dem Jah­res­en­de von Bun­des­tag und Bun­des­rat beschlos­sen. Im Steu­er­fort­ent­wick­lungs­ge­setz sind nun noch die fol­gen­den vier Ände­run­gen ent­hal­ten:

  • Grund­frei­be­trag: Auf­grund ver­fas­sungs­recht­li­cher Vor­ga­ben wird jedes Jahr der steu­er­freie Grund­frei­be­trag ange­ho­ben, um das Exis­tenz­mi­ni­mum von der Steu­er frei­zu­stel­len. Für 2025 erfolgt nun eine Anhe­bung um 312 Euro auf 12.096 Euro. Im Jahr 2026 wird der Anstieg 252 Euro auf 12.348 Euro betra­gen. Weil der Regel­be­darf stär­ker als pro­gnos­ti­ziert gestie­gen war, gab es auch für 2024 noch einen nach­träg­li­chen Anpas­sungs­be­darf beim Grund- und Kin­der­frei­be­trag, der bereits mit einem sepa­ra­ten Gesetz (“Gesetz zur steu­er­li­chen Frei­stel­lung des Exis­tenz­mi­ni­mums 2024”) gere­gelt wur­de. Der Grund­frei­be­trag wur­de 2024 nach­träg­lich um 180 Euro auf 11.784 Euro ange­ho­ben.

  • Kin­der­frei­be­trag: Mit dem Grund­frei­be­trag wird auch der Kin­der­frei­be­trag ange­ho­ben — für 2024 rück­wir­kend mit einem sepa­ra­ten Gesetz. Die nach­träg­li­che Anhe­bung für 2024 beträgt 228 Euro auf 6.612 Euro. 2025 erfolgt eine Anhe­bung um 60 Euro auf 6.672 Euro und 2026 soll der Frei­be­trag dann um wei­te­re 156 Euro auf 6.828 Euro stei­gen.

  • Kin­der­geld: Zusam­men mit dem Kin­der­frei­be­trag wird auch das Kin­der­geld erhöht, aller­dings gibt es hier kei­ne nach­träg­li­che Anpas­sung für 2024. Im Jahr 2025 steigt das Kin­der­geld um 5 Euro pro Kind auf 255 Euro. Ab 2026 soll das Kin­der­geld dann auto­ma­tisch ent­spre­chend der pro­zen­tua­len Erhö­hung des Kin­der­frei­be­trags ange­passt wer­den. Für 2026 bedeu­tet das eine Anhe­bung um wei­te­re 4 Euro auf dann 259 Euro.

  • Kal­te Pro­gres­si­on: Um die Kal­te Pro­gres­si­on zu ver­mei­den, wer­den — mit Aus­nah­me der “Rei­chen­steu­er” — auch 2025 und 2026 die Eck­wer­te des Steu­er­ta­rifs ange­ho­ben. Die Frei­gren­ze beim Soli­da­ri­täts­zu­schlag steigt 2025 von 18.130 Euro auf 19.950 Euro und 2026 noch­mals um 400 Euro auf 20.350 Euro.

Was wur­de im Gesetz gestri­chen?

Wie ein­gangs erwähnt wur­de eine Rei­he von sinn­vol­len und zum Teil sehr wün­schens­wer­ten Ände­run­gen aus dem Gesetz gestri­chen. Die fol­gen­den Ände­run­gen sind nun auf der Stre­cke geblie­ben und könn­ten allen­falls nach der Bun­des­tags­wahl von einer neu­en Regie­rungs­ko­ali­ti­on wie­der in Angriff genom­men wer­den:

  • Degres­si­ve Abschrei­bung: Die seit 1. April 2024 wie­der mög­li­che degres­si­ve Abschrei­bung soll­te bis 2028 ver­län­gert und der Abschrei­bungs­satz ab 2025 auf das Zwei­ein­halb­fa­che der linea­ren Abschrei­bung ange­ho­ben wer­den.

  • Pool-Abschrei­bung: Durch eine Reform der Sam­mel­pos­ten­ab­schrei­bung soll­te 2025 der Ein­stieg in die Pool-Abschrei­bung erfol­gen. Dann hät­ten die Unter­neh­mer für Wirt­schafts­gü­ter bis zu einem Wert von 800 Euro nicht mehr zwi­schen Sam­mel­pos­ten- und Sofort­ab­schrei­bung wäh­len müs­sen, denn die­se wären grund­sätz­lich als gering­wer­ti­ge Wirt­schafts­gü­ter sofort abschreib­bar gewe­sen. Über einem Wert von 800 Euro und bis zu einem Wert von 5.000 Euro (bis­her 1.000 Euro) war eine Sam­mel­pos­ten­ab­schrei­bung vor­ge­se­hen gewe­sen. Der Sam­mel­pos­ten wäre dann über drei Jah­re (bis­her fünf Jah­re) abge­schrie­ben wor­den.

  • Lohn­steu­er­klas­sen: Im Koali­ti­ons­ver­trag hat­te die Ampel­ko­ali­ti­on fest­ge­legt, dass die Lohn­steu­er­klas­sen III und V durch das Fak­tor­ver­fah­ren der Steu­er­klas­se IV ersetzt wer­den sol­len, um die Lohn­steu­er­be­las­tung in der Ehe oder Lebens­part­ner­schaft gerech­ter zu ver­tei­len. Nach der vor­läu­fi­gen Pla­nung soll­te für alle Ehe­gat­ten und Lebens­part­ner mit der Steu­er­klas­sen­kom­bi III/V im Herbst 2029 anhand der Lohn­steu­er­be­schei­ni­gung für 2028 ein Fak­tor ermit­telt wer­den, der dann ab 2030 gegol­ten hät­te. Außer­dem soll­te das Fak­tor­ver­fah­ren um eine Vari­an­te für Paa­re mit einem Allein­ver­die­ner ergänzt und deut­lich ver­ein­facht wer­den.

  • Steu­er­ge­stal­tun­gen: Die Mel­de­pflicht für grenz­über­schrei­ten­de Steu­er­ge­stal­tun­gen soll­te unter engen Vor­aus­set­zun­gen auch auf bestimm­te natio­na­le Gestal­tun­gen aus­ge­dehnt wer­den. Ein ers­ter Anlauf zu die­ser neu­en Mel­de­pflicht war bereits mit dem Wachs­tums­chan­cen­ge­setz geschei­tert.

  • Gemein­nüt­zig­keits­recht: Gleich meh­re­re Ver­bes­se­run­gen waren im Gemein­nüt­zig­keits­recht vor­ge­se­hen. So soll­te ab 2025 die Pflicht zur zeit­na­hen Mit­tel­ver­wen­dung bei steu­er­be­güns­tig­ten Kör­per­schaf­ten abge­schafft wer­den, womit eine Mit­tel­ver­wen­dungs­rech­nung nicht mehr not­wen­dig gewe­sen wäre. Außer­dem soll­te klar­ge­stellt wer­den, dass steu­er­be­güns­tig­te Kör­per­schaf­ten auch zu tages­po­li­ti­schen The­men Stel­lung bezie­hen dür­fen, ohne dass sie ihre Gemein­nüt­zig­keit gefähr­den. Die Stel­lung­nah­me muss jedoch auf­grund eines beson­de­ren Anlas­ses erfol­gen und der steu­er­be­güns­tig­ten Zweck­ver­fol­gung unter­ge­ord­net sein. Außer­dem war eine Rege­lung zu Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen für gemein­nüt­zi­ge Orga­ni­sa­tio­nen vor­ge­se­hen, nach der die­se ab 2025 als steu­er­be­güns­tig­te Zweck­be­trie­be ein­ge­stuft wer­den soll­ten.

  • For­schungs­zu­la­ge: Die maxi­ma­le Bemes­sungs­grund­la­ge soll­te für ab 2025 ent­stan­de­ne Auf­wen­dun­gen um 2 Mio. Euro auf dann 12 Mio. Euro stei­gen. Die maxi­ma­le Zula­ge hät­te dadurch pro Jahr 3 Mio. Euro bzw. für klei­ne und mitt­le­re Unter­neh­men (KMU) sogar 4,2 Mio. Euro betra­gen.