Erweiterte Kürzung nur bei ganzjährigem Grundbesitz

Wird der letzte Teil des Grundbesitzes auch nur einen Tag vor Ablauf des Veranlagungszeitraums verkauft, besteht kein Anspruch auf die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer.

Immo­bi­li­en­un­ter­neh­men, die aus­schließ­lich eige­nen Grund­be­sitz und eige­nes Kapi­tal­ver­mö­gen ver­wal­ten, haben Anspruch auf die erwei­ter­te Kür­zung bei der Gewer­be­steu­er. Dabei legt der Bun­des­fi­nanz­hof aber stren­ge Maß­stä­be an. Eine Kapi­tal­ge­sell­schaft, die ihren gesam­ten Grund­be­sitz einen Tag vor Ablauf des Kalen­der­jah­res ver­kauft hat, konn­te die erwei­te­re Kür­zung nicht in Anspruch neh­men, weil sie in die­sem Fall nicht das gan­ze Jahr aus­schließ­lich grund­stücks­ver­wal­tend tätig war.

Der Bun­des­fi­nanz­hof hat aus­drück­lich klar­ge­stellt, dass die erwei­ter­te Kür­zung auch nicht zeit­an­tei­lig gewährt wer­den kann. Wird auch nur wäh­rend eines klei­nen Teils des Ver­an­la­gungs­zeit­raums eine nicht begüns­tig­te Tätig­keit aus­ge­übt, ent­fal­len für den gesam­ten Ver­an­la­gungs­zeit­raum die Vor­aus­set­zun­gen der erwei­ter­ten Kür­zung.