Beiträge für Fitnessstudio sind keine Krankheitskosten

Auch wenn die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio notwendig ist, um an einem dort angebotenen medizinisch notwendigen Training teilzunehmen, sind die Mitgliedsbeiträge nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar.

Bei­trä­ge für die Mit­glied­schaft in einem Fit­ness­stu­dio sind nach Über­zeu­gung des Bun­des­fi­nanz­hofs kei­ne zwangs­läu­fi­ge Aus­ga­be und sind daher nicht als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung zu berück­sich­ti­gen. Das gilt auch dann, wenn die Teil­nah­me an einem dort ange­bo­te­nen, ärzt­lich ver­ord­ne­ten Funk­ti­ons­trai­ning die Mit­glied­schaft in dem Fit­ness­stu­dio vor­aus­setzt. Sowohl die Tat­sa­che, dass die Mit­glied­schaft im Fit­ness­stu­dio nicht gezielt der Hei­lung oder Lin­de­rung von Krank­hei­ten dient als auch der Umstand, dass das Mit­glied die Mög­lich­keit hat, das Leis­tungs­an­ge­bot jen­seits des medi­zi­nisch indi­zier­ten Funk­ti­ons­trai­nings zu nut­zen, spre­chen gegen eine steu­er­li­che Berück­sich­ti­gung.