Aussetzung der Vollziehung bei Aussetzungszinsen

Für Aussetzungszinsen kommt zumindest eine teilweise Aussetzung der Vollziehung in Frage, bis abschließend geklärt ist, ob deren Höhe verfassungskonform ist.

Anders als bei Nach­zah­lungs- und Erstat­tungs­zin­sen gilt bei ande­ren Ver­zin­sungs­tat­be­stän­den im Steu­er­recht wei­ter­hin ein gesetz­li­cher Zins­satz von 0,5 % pro Monat. Dage­gen lau­fen noch Ver­fah­ren, die die Ver­fas­sungs­mä­ßig­keit die­ser Rege­lun­gen in Zwei­fel zie­hen. In einem aktu­el­len Beschluss hat der Bun­des­fi­nanz­hof ent­schie­den, dass für Aus­set­zungs­zin­sen des­halb grund­sätz­lich die Aus­set­zung der Voll­zie­hung in Fra­ge kommt, bis die Fra­ge nach der Ver­fas­sungs­kon­for­mi­tät abschlie­ßend geklärt ist.

Aller­dings kön­nen die Zin­sen nicht in vol­ler Höhe aus­ge­setzt wer­den, son­dern nur für Zins­zeit­räu­me nach 2018 und auch nur in Höhe der Dif­fe­renz zwi­schen den Aus­set­zungs­zin­sen von 0,5 % pro Monat und den Nach­zah­lungs-/Er­stat­tungs­zin­sen von 0,15 % pro Monat, also in einer Höhe von 0,35 % pro Monat. Auch wenn die struk­tu­rel­le Nied­rig­zins­pha­se inzwi­schen zumin­dest vor­läu­fig wie­der vor­bei ist, weist der Bun­des­fi­nanz­hof in sei­nem Beschluss jedoch auch dar­auf hin, dass die Aus­set­zung der Voll­zie­hung auch für aktu­el­le Zins­zeit­räu­me in Fra­ge kommt, weil die Begrün­dung der ver­fas­sungs­recht­li­chen Beden­ken hier nicht an das Nied­rig­zins­ni­veau als sol­ches anknüpft, son­dern an die Dif­fe­renz zwi­schen Aus­set­zungs­zin­sen und Nach­zah­lungs-/Er­stat­tungs­zin­sen.