Reguläre Abgabefristen für Steuererklärungen gelten wieder

Die pandemiebedingt verlängerten Abgabefristen für Steuererklärungen laufen nach und nach aus. Bei einer Selbstabgabe gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2024 wieder die reguläre Abgabefrist.

Wegen der Coro­na-Pan­de­mie hat der Fis­kus die Abga­be­fris­ten für die Jah­res­steu­er­erklä­run­gen ab dem Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2020 um bis zu sechs Mona­te ver­län­gert. Das soll­te einer­seits dem teil­wei­se deut­lich erhöh­ten Arbeits­auf­kom­men sowohl bei den Steu­er­zah­lern als auch bei den Steu­er­be­ra­tern Rech­nung tra­gen, ande­rer­seits aber auch eine ein­fa­che Lösung dafür schaf­fen, dass bestimm­te Unter­la­gen in die­ser Zeit zum Teil erst ver­spä­tet ver­füg­bar waren. Weil eine schlag­ar­ti­ge Rück­kehr zu den regu­lä­ren Abga­be­fris­ten aber weder bei den Finanz­äm­tern noch bei den Steu­er­zah­lern durch­zu­set­zen gewe­sen wäre, hat man sich für ein gestaf­fel­tes Modell ent­schie­den. Die Ver­län­ge­rung der Abga­be­fris­ten fällt also jedes Jahr etwas kür­zer aus.

Wer sei­ne Steu­er­erklä­run­gen selbst erstellt und beim Finanz­amt abgibt, muss die Erklä­run­gen für 2024 bereits die­ses Jahr wie­der zum regu­lä­ren Ter­min, also spä­tes­tens bis zum 31. Juli 2025 ein­rei­chen. Wird die Steu­er­erklä­rung dage­gen vom Steu­er­be­ra­ter erstellt, gilt für 2024 nicht nur die in sol­chen Fäl­len gesetz­lich gere­gel­te gene­rel­le Frist­ver­län­ge­rung von sie­ben Mona­ten. Statt­des­sen blei­ben bei den Erklä­run­gen für 2024 zwei Mona­te zusätz­lich und bei den Erklä­run­gen für 2025 immer­hin noch ein Monat zusätz­lich Zeit. Die Abga­be­fris­ten lau­fen in die­sen Fäl­len also bis zum 30. April 2026 für die Erklä­run­gen für 2024 und bis zum 1. März 2027 für die Erklä­run­gen für das Jahr 2025.