Steuerfreiheit von Bildungsleistungen

Trotz einer Änderung der Steuerbefreiungsregelung für Bildungsleistungen behalten die bisherigen Bescheinigungen der zuständigen Landesbehörden ihre Gültigkeit.

Durch das Jah­res­steu­er­ge­setz 2024 wur­de mit Wir­kung zum 1. Janu­ar 2025 die Umsatz­steu­er­be­frei­ung für Bil­dungs­leis­tun­gen an euro­pa­recht­li­che Vor­ga­ben ange­passt. Ursprüng­lich war eine deut­lich weit­ge­hen­de­re Reform der Rege­lung geplant, letzt­lich hat man sich aber doch auf die Anpas­sung an EU-Vor­ga­ben beschränkt. Dadurch wur­den Ein­rich­tun­gen des öffent­li­chen Rechts, die mit Bil­dungs­auf­ga­ben betraut sind, als begüns­tig­te Leis­tungs­er­brin­ger ergänzt, der Umfang der begüns­tig­ten Leis­tun­gen auf “Schul­un­ter­richt, Hoch­schul­un­ter­richt, Aus­bil­dung, Fort­bil­dung oder beruf­li­che Umschu­lung” aus­ge­dehnt und ein sepa­ra­ter Befrei­ungs­tat­be­stand für Pri­vat­leh­rer auf­ge­nom­men. Die bis­lang umsatz­steu­er­frei­en Leis­tun­gen blei­ben durch die Geset­zes­än­de­rung blei­ben unver­än­dert umsatz­steu­er­frei.

Die Steu­er­be­frei­ung von durch Ein­rich­tun­gen erbrach­te Leis­tun­gen sieht dabei wei­ter­hin eine Beschei­ni­gung der zustän­di­gen Lan­des­be­hör­de vor. Auch wenn sich der Inhalt der Beschei­ni­gung durch die Geset­zes­än­de­rung etwas geän­dert hat, weist das Baye­ri­sche Lan­des­amt für Steu­ern dar­auf hin, dass die vor dem Inkraft­tre­ten des Jah­res­steu­er­ge­set­zes 2024 aus­ge­stell­ten Beschei­ni­gun­gen auch nach dem 31. Dezem­ber 2024 die Vor­aus­set­zun­gen der ab 2025 gül­ti­gen Geset­zes­fas­sung erfül­len. Sie sind des­halb bis zum Ablauf eines etwai­gen Gül­tig­keits­zeit­raums oder bis sie von der Lan­des­be­hör­de wider­ru­fen wer­den wei­ter gül­tig. Die Bean­tra­gung einer neu­en Beschei­ni­gung zum 1. Janu­ar 2025 durch Bil­dungs­ein­rich­tun­gen ist daher grund­sätz­lich nicht erfor­der­lich.