Höhere Bagatellgrenze bei der Künstlersozialabgabe

Viele Betriebe müssen ab 2025 die Künstlersozialabgabe erst dann ermitteln und abführen, wenn die im Jahr insgesamt gezahlten beitragspflichtigen Entgelte über 700 Euro liegen.

Unter­neh­men müs­sen für die an selbst­stän­di­ge Künst­ler und Publi­zis­ten gezahl­ten Ent­gel­te eine Künst­ler­so­zi­al­ab­ga­be an die Künst­ler­so­zi­al­kas­se zah­len, die aktu­ell 5,0 % des Ent­gelts beträgt. Für Unter­neh­men, die nicht in einer Bran­che tätig sind, die typi­scher­wei­se künst­le­ri­sche oder publi­zis­ti­sche Wer­ke und Leis­tun­gen ver­wer­tet, gilt das jedoch nur dann, wenn die Sum­me der im Kalen­der­jahr an Künst­ler und Publi­zis­ten gezahl­ten Ent­gel­te eine Baga­tell­gren­ze über­schrei­tet.

Die­se jähr­li­che Baga­tell­gren­ze lag bis ein­schließ­lich 2024 bei 450 Euro, wur­de aber durch das Büro­kra­tie­ent­las­tungs­ge­setz IV ab 2025 auf 700 Euro ange­ho­ben. Für 2026 ist noch eine wei­te­re Anhe­bung auf dann 1.000 Euro pro Kalen­der­jahr vor­ge­se­hen. Die Baga­tell­gren­ze wird also in zwei Schrit­ten mehr als ver­dop­pelt, was vor allem Kleinst­be­trie­be von dem büro­kra­ti­schen Auf­wand befreit, eine Abga­be von weni­ger als 35 Euro für 2025 bzw. 50 Euro ab 2026 zu ermit­teln, an die Künst­ler­so­zi­al­kas­se zu mel­den und abzu­füh­ren.