Anteilige Bestattungskostenübernahme durch Sterbegeldversicherung

Da die Leistungen einer Sterbegeldversicherung den Wert des Nachlasses erhöhen, sind auch die damit teilweise abgegoltenen Bestattungskosten in voller Höhe als Nachlassverbindlichkeit zu berücksichtigen.

Hat der Erb­las­ser die Leis­tun­gen aus einer Ster­be­geld­ver­si­che­rung zu Leb­zei­ten an ein Bestat­tungs­un­ter­neh­men abge­tre­ten, erhöht sich der Nach­lass um einen Sach­leis­tungs­an­spruch der Erben gegen­über dem Bestat­ter. Die Kos­ten der Bestat­tung sind im Gegen­zug in vol­lem Umfang als Nach­lass­ver­bind­lich­kei­ten steu­er­min­dernd zu berück­sich­ti­gen. Man soll­te eigent­lich mei­nen, dass sich bei­de Prin­zi­pi­en unzwei­deu­tig aus dem Erb­schaft­steu­er­recht erge­ben. Den­noch muss­te der Bun­des­fi­nanz­hof dar­über ent­schei­den und bei­de Regeln noch ein­mal ganz klar for­mu­lie­ren.

Geklagt hat­te ein Geschwis­ter­paar, bei dem das Finanz­amt die Leis­tung der Ster­be­geld­ver­si­che­rung dem erb­schaft­steu­er­pflich­ti­gen Nach­lass hin­zu­ge­schla­gen, aber dann für die Bestat­tungs­kos­ten trotz­dem nur den Erb­fall­kos­ten­pausch­be­trag berück­sich­tigt hat­te. Im Streit­fall lagen die Bestat­tungs­kos­ten über dem Pausch­be­trag, nach Berück­sich­ti­gung des von der Ver­si­che­rung getra­ge­nen Kos­ten­an­teils aber deut­lich dar­un­ter. Der Erb­fall­kos­ten­pausch­be­trag kommt eigent­lich nur zur Anwen­dung, wenn kei­ne höhe­ren tat­säch­li­chen Kos­ten nach­ge­wie­sen wer­den. In die­sem Fall konn­ten die Geschwis­ter nach dem Urteil doch noch die Bestat­tungs­kos­ten in vol­ler Höhe gel­tend machen. Der Erb­fall­kos­ten­pausch­be­trag wur­de übri­gens ab 2025 von bis­her 10.300 Euro auf 15.000 Euro ange­ho­ben.