Fahrtkosten eines Teilzeitstudenten

Ein Teilzeitstudent kann beim Zweitstudium die Fahrtkosten zur Hochschule nach Reisekostengrundsätzen geltend machen und ist nicht auf die Entfernungspauschale beschränkt.

Auf­wen­dun­gen für eine zwei­te Berufs­aus­bil­dung oder ein Zweit­stu­di­um sind regel­mä­ßig beruf­lich ver­an­lasst und damit als Wer­bungs­kos­ten abzieh­bar. Das gilt auch für die Fahrt­kos­ten für die Hin- und Rück­fahrt zur Hoch­schu­le. Ob dabei die Ent­fer­nungs­pau­scha­le zur Anwen­dung kommt oder doch Rei­se­kos­ten­grund­sät­ze, hängt vom zeit­li­chen Umfang des Stu­di­ums ab, meint der Bun­des­fi­nanz­hof. Bei einem Voll­zeit­stu­di­um wäre die Hoch­schu­le in steu­er­li­cher Hin­sicht die ers­te Tätig­keits­stät­te des Stu­den­ten, womit die Fahrt­kos­ten nur in Höhe der Ent­fer­nungs­pau­scha­le abzieh­bar wären. Ein Voll­zeit­stu­di­um liegt aber laut dem Urteil nur vor, wenn das Stu­di­um nach der Stu­di­en­ord­nung dar­auf aus­ge­legt ist, dass sich die Stu­den­ten dem Stu­di­um in einem Zeit­um­fang wid­men müs­sen, der einem voll­be­schäf­tig­ten Arbeit­neh­mer ver­gleich­bar ist.

Die­sen Zeit­auf­wand hat der Bun­des­fi­nanz­hof auf etwa 40 Wochen­stun­den taxiert. Ist das Stu­di­um dage­gen auf einen gerin­ge­ren wöchent­li­chen Zeit­auf­wand aus­ge­rich­tet, liegt ein Teil­zeit­stu­di­um vor. Ob der Stu­dent neben dem Stu­di­um erwerbs­tä­tig ist, ist für die steu­er­recht­li­che Ein­ord­nung eines Stu­di­ums als Teil­zeit­stu­di­um uner­heb­lich. Die Fahrt­kos­ten zur Hoch­schu­le sind bei einem Teil­zeit­stu­di­um in jedem Fall nach Rei­se­kos­ten­grund­sät­zen anzu­set­zen und nicht auf die Ent­fer­nungs­pau­scha­le beschränkt.